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Recht auf barrierefreie Wohnung

Barrierefreies Wohnen hat in der modernen Gesellschaft einen hohen Stellenwert eingenommen. Mithilfe baulicher Veränderungen können Menschen mit Behinderung einen großen Zugewinn an Lebensqualität erreichen. Barrierefreies Bauen hat vor allem in öffentlichen Bereichen stark zugenommen, aber auch im Privaten werden viele Neu- und Bestandsbauten zunehmend den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung angepasst.

Baustellenszene in einem Haus mit Leitern, Bauschutt, Kabeln und Türrahmen | © pexels

Eine barrierefreie Umgestaltung des Wohnumfeldes kann den Alltag erleichtern. (pexels)

Eingeschränkte Mobilität durch Behinderung oder Erkrankung

Der Bedarf nach barrierefreiem Wohnen kann manchmal ganz plötzlich eintreten, denn nicht immer ist eine Behinderung bereits angeboren. Ein Unfall, ein plötzlich auftretendes oder sich verschlimmerndes Krankheitsbild können den Alltag von einem Moment auf den anderen verändern.

Typische Krankheitsbilder, die bei degenerativem Verlauf zu einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit führen können, sind neben viele anderen zum Beispiel diese:

  • Bandscheibenvorfall: Alle Erkrankungen, die direkt oder indirekt von der Bandscheibe ausgehen, werden als bandscheibenbedingt bezeichnet. Die Bandscheibe ist ein zentraler und wichtiger Bestandteil der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Bandscheibe beginnt bereits mit dem frühen Erwachsenenalter zu degenerieren und verschleißt zunehmend unter Wasserabgabe im Laufe des Lebensalters.
  • Osteoporose: Die Osteoporose ist gekennzeichnet durch eine krankhafte Verminderung der Knochenmasse und Knochendichte. Hierdurch kommt es zu einem deutlich erhöhten Bruchrisiko. Am häufigsten von osteoporosebedingten Frakturen betroffen sind die Wirbelsäule und Schenkelhälse der Hüftknochen.
  • Multiple Sklerose: Die Multiple Sklerose ist eine neurologische Autoimmunerkrankung, bei der das körpereigene Immunsystem das zentrale Nervensystem angreift. Das zentrale Nervensystem wird dadurch chronisch entzündlich. Der Krankheitsverlauf ist degenerativ und beginnt meist schon im jungen Erwachsenenalter.

Nicht immer sind die Einschränkungen, die mit einem Unfall oder einer Krankheit einhergehen, so gravierend, dass kein normaler Alltag mehr möglich ist. Durch die auftretende Behinderung wird die Lebensqualität aber nicht selten reduziert. Eine barrierefreie Umgestaltung des Wohnumfeldes kann den Alltag merklich erleichtern und die Bewohner und Bewohnerinnen erhalten einen großen Teil ihrer Lebensqualität zurück.

Recht auf barrierefreie bauliche Veränderungen

Wer in einem Mietverhältnis wohnt, kann die notwendigen baulichen Veränderungen in der Regel nicht ohne Zustimmung des Vermietenden vornehmen. Durch Paragraph 554 BGB haben Menschen mit einer Behinderung aber ein Recht auf die Genehmigung zu baulichen Maßnahmen, die im Rahmen des barrierefreien Wohnens erforderlich sind.

So haben mietende Personen einen Gestattungsanspruch gegen ihre*n Vermieter*in, auf eigene Kosten Maßnahmen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchschutz dienen, durchzuführen.


Exkurs: Paragraph § 554 BGB

Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. 2Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. 3Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Eine Bronzestatue von einer Frau, die die Augen verbunden hat und in einer Hand ein Schwert und in der anderen eine Waage hält. | © unsplash Um die Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen zunächst rechtliche Vorgaben erfüllt sein. (unsplash)

Wann hat ein*e Mieter*in tatsächlich Anspruch auf einen barrierefreien Umbau?

Mieter*innen haben also einen Anspruch auf Duldung der baulichen Maßnahmen gegen Vermieter*innen. Die Unzumutbarkeit und damit der gerechtfertigte Widerspruch des Vermietenden kommt – wie bei vielen rechtlichen Fragen – auf den Einzelfall und die Abwägung der Interessen der Parteien an. Außerdem ist der Anspruch auf barrierefreies Wohnen nicht auf Mieter*innen allein beschränkt, sondern findet auch für alle Personen Anwendung, die berechtigterweise zum Haushalt des Mietenden gehören und die deshalb im selben Mietobjekt wohnen.

Welche baulichen Veränderungen fallen unter das Recht auf barrierefreies Wohnen?

Die Maßnahmen, die Mieter*innen im Rahmen des barrierefreien Wohnens ergreifen dürfen, umfassen Umbauarbeiten im Innen- und Außenbereich. Dazu zählen

  • Vorrichtungen, mit deren Hilfe die Person mit Behinderung die Wohnung auch dann ohne fremde Hilfe erreichen und verlassen kann, wenn sich diese nicht im Erdgeschoss befindet und kein Fahrstuhl im Gebäude vorhanden ist
  • Gehhilfen wie Handläufe und Geländer
  • Die Verbreiterung von Türen, um diese auch mit einem Rollstuhl oder ähnlichem durchqueren zu können
  • Bauliche Veränderungen im Bereich der sanitären Einrichtungen
  • Gegebenenfalls auch eine Angleichung verschiedener Ebenen des Fußbodens auf ein barrierefreies Niveau

Wer trägt die Kosten für die baulichen Veränderungen?

An dieser Stelle müssen die Mieter*innen leider selbst in die Tasche greifen, denn die Kosten für bauliche Veränderungen im Rahmen des barrierefreien Wohnens tragen diese selbst. Vermieter*innen müssen den Umbaumaßnahmen lediglich zustimmen und die entsprechende Möglichkeit dazu einräumen. Sollte nach einem Auszug der mietenden Person ein Rückbau der Umbaumaßnahmen erforderlich werden oder haben die Vermieter*innen ein begründetes Interesse daran, die baulichen Veränderungen rückgängig zu machen, müssen Mietende für diese Kosten ebenfalls aufkommen. Hier gibt es Hinweise zum Thema finanzielle Hilfe beim barrierefreien (Um)bau.

Da barrierefreies Wohnen im modernen Alltag allerdings meist einen Zugewinn für vermieteten Wohnraum bedeutet, haben die meisten Vermietenden ein langfristiges Interesse an entsprechenden Veränderungen ihrer Immobilie. Nicht selten können sich beide Parteien deshalb auf eine gemeinsame Übernahme der Kosten im gemeinschaftlichen Interesse der baulichen Veränderungen einigen. Dies geschieht grundsätzlich aber auf Basis der Kulanz des Vermietenden. Einen Anspruch auf eine anteilige oder sogar vollständige Kostenübernahme durch Vermietende haben Mietparteien per Gesetz nicht.


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