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Welche Maße haben barrierefreie Türen und Wege?

Die Türen und Wege von barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen müssen ganz bestimmte Maße aufweisen. Sonst können sie von Menschen mit (körperlichen) Behinderungen beziehungsweise Menschen im Rollstuhl nicht genutzt werden. Diese Maße betreffen vor allem die Breite. Ein weiteres wichtiges Maß ist die Höhe von Tür- und Fenstergriffen.

Eine junge Frau und ein junger Mann, jeweils im Rollstuhl, sitzen mit ihrem kleinen Hund in einem Flur ihrer rollstuhlgerechten Wohnung | © adira.de, Fotograf: Daniel George

Auch für die Wohnungsflure gilt die Mindestbreite von 120 cm // © adira.de, Fotograf: Daniel George (adira.de, Fotograf: Daniel George)

Bezüglich Tür- und Wegbreiten gelten ganz bestimmte Anforderungen an barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnraum. Bezüglich der Griffhöhen von Türen und Fenstern ebenfalls. Alle diese Anforderungen sind (ebenso wie die allermeisten anderen Anforderungen an die Barrierefreiheit von Wohnraum) in DIN 18040-2 („Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“) geregelt. Diese DIN gibt es teilweise als kostenlosen Download, beispielsweise bei der Niedersächsischen Staatskanzlei. In diesem Artikel schauen wir uns die geforderten Maße für Türen, Wege und Griffe genauer an. Auch ein paar weitere, benachbarte Anforderungen finden Erwähnung. Zu allen anderen wesentlichen Anforderungsbereichen von barrierefreiem und „uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbarem“ Wohnraum (im folgenden „rollstuhlgerecht“) finden Sie ebenfalls Informationen auf unserem Portal:

Türen müssen mindestens 80 cm breit sein

Barrierefrei nutzbare Türen müssen laut DIN mindestens 90 cm breit sein. Die Türen innerhalb der Wohnungen weichen davon jedoch leicht ab. Die 90 cm beziehen sich also auf die anderen Türen im Haus, in dem sich die barrierefreie (oder rollstuhlgerechte) Wohnung befindet – also etwa die Haustür und die Wohnungseingangstür.

Die Wohnungstüren müssen laut DIN nur für rollstuhlgerechte Wohnungen 90 cm breit sein. Für barrierefreie Wohnungen reichen 80 cm aus.

Weitere Türmaße

Zusätzlich zur Breite der Türen sind auch weitere Türmaße in der DIN geregelt: Der Durchgang der Türen muss mindestens 205 cm hoch sein. Und die Türen müssen sich mit geringem Kraftaufwand öffnen lassen. Ist das nicht der Fall, sind automatische Türsysteme erforderlich. Was „geringer Kraftaufwand“ in diesem Fall konkret bedeutet, ist in DIN EN 12217:2004-05 geregelt. Mit automatischen Türsystemen beschäftigen sich DIN 18650-1 und 18650-2. Diese Themen und Normen hier zu erläutern, würde den Rahmen des Artikels sprengen. Bei Interesse lassen sich aber alle DIN-Normen an über 90 Normen-Infopoints in Deutschland nachlesen. Finden lassen die sich über folgenden Link.

Wege müssen mindestens 120 cm breit sein

Alle Grundstückswege von barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen müssen mindestens 120 cm breit sein. Zusätzlich müssen sie jeweils an ihrem Anfang und ihrem Ende eine Wendemöglichkeit bieten. Für die Wege zum Haupteingang des Gebäudes reicht ebenfalls eine Mindestbreite von 120 cm aus – aber nur, wenn diese Wege höchstens 6 m lang sind. Sind diese länger, müssen sie mindestens 150 cm breit sein. Außerdem brauchen sie nach höchstens 15 m eine Bewegungsfläche von mindestens 180 cm x 180 cm. Diese Fläche ist nötig, damit Menschen im Rollstuhl oder mit Gehhilfen sich gegenseitig ausweichen können.

Die Wege in den Gebäuden werden in der DIN als „Flure“ bezeichnet. Alle Gebäudeflure müssen ebenfalls mindestens 120 cm breit sein. Außerdem müssen sie an mindestens einer Stelle (und spätestens alle 15 m) eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm haben. Noch besser ist es, wenn die Flure überall eine nutzbare Breite von mindestens 150 cm haben.

Auch für die Wohnungsflure in barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen gilt die Mindestbreite von 120 cm. Für sie ist nur bei rollstuhlgerechten Wohnungen eine zusätzliche Bewegungsfläche von 150 cm x 150 cm gefordert. In „lediglich“ barrierefreien Wohnungen ist sie nicht notwendig.

Ein junger Mann im Rollstuhl sitzt innen vor seiner Wohnungstür mit rollstuhlgerechtem Spion und bedient den rollstuhlgerechten Türgriff | © © adira.de, Fotograf: Daniel George Tür- und Wegbreiten müssen im barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnraum für Menschen mit Rollstuhl passierbar sein. // © adira.de, Fotograf: Daniel George (© adira.de, Fotograf: Daniel George)

Tür- und Fenstergriffe in der richtigen Höhe

Alle Türgriffe in Gebäuden mit barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen sollten sich in einer Höhe von 85 cm befinden. Falls sich keine rollstuhlgerechte Wohnung in dem Gebäude befindet, sind laut DIN aber auch Maße zwischen 85 cm und 105 cm vertretbar. Dies gilt analog auch für Wohnungen: Die Türgriffe in rollstuhlgerechten Wohnungen sollten nicht höher als 85 cm sein. Die Türgriffe in barrierefreien Wohnungen können sich in einer Höhe zwischen 85 cm und 105 cm befinden.

Die Höhe von Fenstergriffen ist nur für rollstuhlgerechte Wohnungen konkret geregelt. Hier müssen sich die Fenstergriffe in einer Höhe zwischen 85 cm und 105 cm befinden. Wenn dies technisch nicht möglich ist, muss sich mindestens ein Fenster pro Raum durch einen automatischen Antrieb öffnen und schließen lassen.

Für barrierefreie Wohnungen bestimmt die DIN nur, dass sich mindestens ein Fenster pro Raum auch für Menschen mit motorischen Einschränkungen leicht öffnen und schließen lassen muss. Das ist der Fall, wenn der Kraftaufwand höchstens 30 Newton (N) beträgt und der maximale Moment höchstens 5 Newtonmeter (Nm). Diese Angaben sind für Laien selbstverständlich kaum bis gar nicht nachvollziehbar und müssen daher im Zweifelsfall nachgefragt werden. Sie entsprechen Klasse 2 nach DIN EN 13115. (Die DIN-Normen lassen sich an über 90 Normen-Infopoints in Deutschland nachlesen. Finden lassen die sich über folgenden Link.)

Nicht nur die Höhe, auch die Form entscheidet

Für die Türgriffe in barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen ist nicht nur entscheidend, in welcher Höhe sie sich befinden. Auch die Form spielt eine große Rolle. Denn die Türgriffe müssen sich sowohl von motorisch eingeschränkten Menschen als auch von blinden und sehbehinderten Menschen gut und leicht greifen lassen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Griffe die Form eines Bogens oder eines Us haben. Für Schiebetüren bieten sich senkrechte Bügel an. Ungeeignet sind dagegen z. B. drehbare Türknäufe und Griffe, die in die Türen eingelassen sind.

Blick ins Grüne – und in den Flur

Selbst der Blick aus den Fenstern ist in der DIN geregelt. In barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohn- und Schlafräumen müssen Sie nämlich mindestens aus einigen Fenstern auch im Sitzen schauen können. Dafür darf der untere Rand der Fenster höchstens 60 cm hoch sein.

Wenn in den Wohnungseingangstüren von rollstuhlgerechten Wohnungen ein Spion vorgesehen ist, um auf den Flur schauen zu können, muss dieser ebenfalls im Sitzen nutzbar sein. Das ist er, wenn er sich in einer Höhe von 120 cm befindet.

Über adira.de

adira.de ist die erste und einzige barrierefreie Internetplattform für barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnraum. Das Projekt wird vom Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e. V. (BVN) realisiert und von der „Aktion Mensch-Stiftung“ mit der Höchstsumme von rund 1 Mio. Euro gefördert. Der Projektzeitraum läuft vom 01.03.2020 bis zum 28.02.2025.

Adira.de schlägt eine wichtige Brücke – von Menschen mit Behinderungen, die derzeit nur schwer passenden Wohnraum finden, zur Immobilienwirtschaft, die ihren barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnraum bisher nur schwer an Menschen mit entsprechendem Bedarf vermittelt bekommt.

Zu Adira


Mit unserem Partner „Adira“ stellen wir Ihnen hier die Regelungen zum barrierefreien Bauen vor.


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