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Barrierefreier Wohnraum hat keine Stufen oder Schwellen

Um barrierefrei zu sein, darf Wohnraum keine Stufen oder Schwellen haben. Denn sonst können Menschen mit einem Rollstuhl oder auch einem Rollator ihn nicht erreichen oder nutzen. Außerdem müssen die Wege und Bewegungsflächen eben, fest und erschütterungsarm sein. Das ist vor allem – aber nicht nur – für Menschen im Rollstuhl wichtig.

Eine junge Frau im Rollstuhl auf ihrem rollstuhlgerechten Balkon | © ©adira.de, Fotograf: Daniel George

Schwellenlose Zugänge sind für Menschen, die einen Rollstuhl nutzen wichtig. (©adira.de, Fotograf: Daniel George)

Stufen- und Schwellenlosigkeit ist eine der wesentlichen Anforderungen an barrierefreien Wohnraum. Sie ist wie alle Aspekte zur Barrierefreiheit von Wohnraum in DIN 18040-2 („Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“) geregelt. Die gibt es teilweise als kostenlosen Download, beispielsweise bei der Niedersächsischen Staatskanzlei. In diesem Artikel werden wir Stufen, Schwellen, Rampen und die Beschaffenheit von Bewegungsflächen etwas genauer unter die Lupe nehmen. Zu den anderen wesentlichen Anforderungsbereichen von barrierefreiem und „uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbarem Wohnraum“ (im Folgenden „rollstuhlgerecht“) finden Sie ebenfalls Informationen auf unserem Portal:

Keine Stufe bis zur Wohnung, keine Stufe in der Wohnung

Eigentlich versteht es sich von selbst, trotzdem ist wichtig, es noch einmal zu erwähnen: Eine Wohnung ist nur dann stufenlos, wenn sie ohne jede Stufe erreicht werden kann, wenn alle Bereiche der Wohnung selbst ohne Stufen zugänglich sind und auch alle Zusatz- und Außenflächen ohne Stufen erreicht werden können – also beispielsweise Keller, Parkplätze, Balkone, Terrassen und Gärten. Schon eine Stufe, die von der Straße ins Haus führt, ist für Menschen mit Rollstuhl und viele andere Menschen mit Behinderung ein nicht oder kaum zu bewältigendes Hindernis. Schon mit nur einer Stufe ist eine Wohnung nicht mehr barrierefrei, geschweige denn rollstuhlgerecht!

Keine Schwelle – oder höchstens eine kleine?

Neben der Stufenlosigkeit ist auch die Schwellenlosigkeit eine wichtige Anforderung an barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnraum. Schwellen sind die unteren Querbalken von Türrahmen. Es werden aber auch die unteren Türanschläge dazugezählt. Beispielsweise von Balkontüren. Hier gilt dasselbe wie bei Stufen: Schon mit nur einer Schwelle ist eine Wohnung nicht mehr barrierefrei oder rollstuhlgerecht. Zumindest im Prinzip – den die DIN macht hier eine ärgerliche Einschränkung. „Technisch unabdingbare“ Schwellen und Türanschläge sind bis zu einem Höchstwert von 2 cm erlaubt. Dann müssen sie sich optisch aber zumindest deutlich vom umgebenden Bodenbelag unterscheiden – sie müssen „visuell kontrastieren“. Leider machen die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer teilweise noch weitere Einschränkungen. Häufig fehlt etwa die Erwähnungen eines Freisitzes bzw. eines Balkons. Dadurch gelten Wohnungen dort auch dann als barrierefrei, wenn der Freisitz nicht barrierefrei zugänglich ist.

Ein junger Mann im Rollstuhl im Eingangsbereich des Hauses, in dem sich seine rollstuhlgerechte Wohnung befindet | © © adira.de, Fotograf: Daniel George Stufen- und Schwellenlose Wohnräume ermöglichen den Zugang (© adira.de, Fotograf: Daniel George)

Rampe ist nicht gleich Rampe

Teilweise lassen sich Wohnungen mit einzelnen vorhanden Stufen durch die Errichtung von Rampen barrierefrei gestalten. Dies gilt allerdings in erster Linie für den Eingangsbereich des Hauses. Denn derartige Rampen müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die viel Fläche in Anspruch nehmen. Eine normgerechte Rampe darf höchstens eine Steigung von 6 Prozent aufweisen. Dass bedeutet zum Beispiel, dass für eine Stufe von 36 cm Höhe eine Rampenlänge von 600 cm notwendig ist. Hinzu kommt, dass eine Rampe nach höchstens 600 cm ein Zwischenpodest von mindestens 150 cm Länge haben muss. Um zwei Stufen von insgesamt 72 cm zu überwinden, muss die Rampe dadurch nicht bloß 1200 cm lang sein, sondern sogar 1350 cm.

Die Anforderungen an normgerechte Rampen gehen aber noch weiter. So müssen sie mindestens 120 cm breit sein und dürfen keine Querneigung haben, also nicht links tiefer sein als rechts oder umgekehrt. An beiden Seiten der Rampe (und gegebenenfalls natürlich auch an den Seiten der Zwischenpodeste) müssen sich Radabweiser von mindestens 10 cm Höhe befinden. Dies ist wichtig, damit niemand versehentlich von der Rampe abrutscht. Auch Handläufe sind vorgeschrieben – und zwar in einer Höhe zwischen 85 und 95 cm. Sie müssen sich leicht und sicher umgreifen lassen und dürfen keine Verletzungsgefahr bergen. Deshalb muss ihr Querschnitt rund oder oval sein und einen Durchmesser von 3 bis 4,5 cm haben. Der Abstand zur Wand muss mindestens 5 cm betragen. Als letzter Punkt ist noch zu nennen, dass sich in der Verlängerung einer Rampe niemals eine abwärtsführende Treppe befinden darf. Die Gefahr, hier mit einem Rollstuhl oder einem Rollator zu stürzen, wäre viel zu hoch!

Eben, fest und erschütterungsarm

Es ist für barrierefreie und rollstuhlgerechten Wohnraum also von zentraler Bedeutung, dass sich überall ebene Flächen ohne Stufen oder Schwellen befinden – vom Gehweg über den Eingangsbereich bis hin zu den eigentlichen Wohnflächen. Die Flächen müssen aber nicht nur eben sein, sondern zusätzlich auch fest, erschütterungsarm und rutschhemmend. Die Anforderung „fest“ schließt zum Beispiel Sand- oder Schotterwege aus. Hier ist die Gefahr zu groß, dass die Räder von Rollstühlen oder Rollatoren sich festfahren oder verrutschen. Die Anforderung „erschütterungsarm“ macht Kopfsteinpflaster oder andere Pflaster mit Höhenunterschieden oder sehr weiten Fugen problematisch. Die Erschütterungen, die hier auftreten, gehen etwa bei Rollstuhlfahrer*innen direkt in die Wirbelsäule und können dort häufig nicht abgefedert werden. Vor allem, weil deren Wirbelsäulen in der Regel sowieso schon vorbelastet sind. Noch riskanter ist, dass durch Erschütterungen Krämpfe oder Spastiken ausgelöst werden können. Die Anforderung „rutschhemmend“ bezieht sich vor allem auf die Bodenbeläge im Eingangsbereich. Auch sie erklärt sich eigentlich von selbst – wer einen Rollstuhl, Rollator oder eine andere Gehhilfe nutzt, darf keiner zusätzlichen Gefahr ausgesetzt werden, auszurutschen.

Zur Querneigung der Wege und Bewegungsflächen vor dem Haus wollen wir hier noch ein paar Worte verlieren. Denn obwohl diese laut DIN eben sein müssen, wird auch hier eine Einschränkung gemacht: Aus „topografischen Gründen“ (wenn die Umgebung des Hauses also zum Beispiel hügelig ist) und damit Oberflächenwasser abfließen kann, ist eine Querneigung von bis zu 2,5 Prozent und eine Längsneigung von bis zu 3 Prozent erlaubt. Wenn sich spätestens alle 10 m ein Zwischenpodest befindet, ist sogar eine Längsneigung von bis zu 6 Prozent erlaubt. Dies sind dieselben Werte, die wir weiter vorne schon für Rampen genannt haben.

Alltagshilfen

Es gibt immer noch viel zu wenig barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnraum. Deshalb sind viele Menschen mit Behinderungen darauf angewiesen, sich bezüglich ihres Wohnraums individuell zu behelfen. Im Bereich Stufen und Schwellen geht das sogar noch einigermaßen gut. So gibt es zum Beispiel mobile und längenverstellbare Teleskoprampen, mit denen sich einzelnen Stufen am Eingang überwinden lassen. Bei mehreren Stufen kann eventuell ein Hub- oder Plattformlift angebaut werden. Darauf gehen wir im Artikel Aufzüge und Liftsysteme ein. Und für Schwellen in der Wohnung lassen sich meist ebenfalls relativ einfach Schwellenbrücken oder Schwellenrampen nachrüsten.

Für alle Fragen rund um derartige individuelle Behelfslösungen lohnt sich, nach einer Wohnberatung in der Nähe zu suchen. Sie werden von den Kommunen oder freien Trägern angeboten. Leider ist die Verteilung in Deutschland aber noch sehr uneinheitlich. Eine Online-Wohnberatung gibt es unter diesem Link.

Über adira.de

adira.de ist die erste und einzige barrierefreie Internetplattform für barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnraum. Das Projekt wird vom Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e. V. (BVN) realisiert und von der „Aktion Mensch-Stiftung“ mit der Höchstsumme von rund 1 Mio. Euro gefördert. Der Projektzeitraum läuft vom 01.03.2020 bis zum 28.02.2025.

adira.de schlägt eine wichtige Brücke – von Menschen mit Behinderungen, die derzeit nur schwer passenden Wohnraum finden, zur Immobilienwirtschaft, die ihren barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnraum bisher nur schwer an Menschen mit entsprechendem Bedarf vermittelt bekommt.

Zu Adira


Mit unserem Partner „Adira“ stellen wir Ihnen hier die Regelungen zum barrierefreien Bauen vor.


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