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DIN 18040 – Barrierefreies Bauen, Planen und Wohnen

Die DIN 18040 ist in Deutschland die Grundnorm für barrierefreies Bauen, Planen und Wohnen. Ziel dieser Norm ist nach § 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich. Dadurch sollen für Menschen mit Behinderung alle Bereiche ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein.

Schild mit der Aufschrift "Step free Route" und einem Rollstuhl-Symbol | © Unsplash

Die DIN 18040 ist in Deutschland die Grundnorm für barrierefreies Bauen, Planen und Wohnen. (Unsplash)

Für wen ist die DIN 18040?

Die DIN 18040 berücksichtigt insbesondere Bedarfe folgender Personengruppen:

  • Ältere Menschen
  • Kinder
  • Großwüchsige oder kleinwüchsige Menschen
  • Menschen mit motorischen Einschränkungen, die auf einen Rollstuhl oder andere Mobilitätshilfen angewiesen sind
  • Menschen mit Kinderwagen oder schweren Transportgegenständen
  • Menschen mit einer Sehbehinderung
  • Menschen mit einer Hörbehinderung
  • Menschen mit kognitiven Einschränkungen

Ziel der DIN 18040: Barrierefreiheit

Im Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland heißt es "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden".

Dies bedeutet, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigten Zugang zu allen Lebensbereichen wie Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäuser, medizinische Einrichtungen und Arbeitsstätten erhalten. Auch die Bereiche Information und Kommunikation sollen für alle Menschen gleichermaßen offenstehen, indem Kommunikationstechnologien und -systeme einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste bereitgestellt werden.

Ziel ist es, die Menschenrechte und Grundfreiheiten von Menschen mit Behinderung in folgenden Bereichen sicherzustellen:

  • Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge
  • Barrierefreiheit, persönliche Mobilität und unabhängige Lebensführung
  • Arbeit und Beschäftigung
  • Teilnahme am kulturellen, politischen und öffentlichen Leben
  • Achtung der Privatsphäre

Die Norm DIN 18040 besteht dabei aus drei Teilen:

  1. Öffentlich zugängliche Gebäude
  2. Wohnungen
  3. Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr stellt die Inhalte der DIN 18040-1 und DIN 18040-2 als Planungsgrundlage des barrierefreien Bauens detailliert dar.

DIN 18040-1: Öffentlich zugängliche Gebäude

Die DIN 18040-1 bezieht sich auf Gebäude, die öffentlich zugänglich sind. Dabei geht es in erster Linie um die Teile des Gebäudes bzw. der Anlage, die von der Öffentlichkeit betreten werden.

Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden gehören:

  • Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens
  • Sport- und Freizeitstätten
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude
  • Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten
  • Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen

Die DIN 18040-1 beinhaltet Vorgaben zu folgenden Bereichen

Flächen, Platzbedarf und Wege: Die Größen von Verkehrsflächen bzw. Bewegungsflächen orientieren sich an den Personen mit dem größten Flächenbedarf, wie beispielsweise bei Rollstuhlfahrer*innen. Grundsätzlich gelten folgende Richtlinien:

  • Ohne Richtungsänderung: 120cm x 120cm
  • Wenden eines Rollstuhls: 150cm x 150cm
  • Bei Begegnung zweier Rollstuhlfahrer*innen: 180cm x 180cm
  • Durchgangsbreiten für Rollstuhlfahrer*innen allgemein mindestens 90cm

Treppen: Grundsätzlich gilt, dass Treppen in öffentlichen Gebäuden immer durch Aufzüge oder Rampen ergänzt werden müssen. Außerdem müssen an beiden Seiten der Treppe Handläufe durchlaufend greifbar sein.

Rampen: Rampen sind in öffentlichen Gebäuden nur mit einer Steigung von bis zu 6% gestattet und dienen daher nur der Überwindung von geringen Höhenunterschieden. Wenn Sie mehr zum Thema Auffahrrampen erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen diesen Artikel.

Aufzüge: Aufzüge in öffentlichen Gebäuden müssen mindestens ein Gewicht von 630 kg tragen können bei einer Breite von mindestens 90cm und einer Mindestfläche von 110cm x 140 cm.

Türen: Um den Zugang zu öffentlichen Gebäuden so barrierefrei wie möglich zu gestalten, müssen Türen eindeutig zu erkennen, leicht zu öffnen und zu schließen sowie sicher zu passieren sein.

Brandschutz: Die Brandschutzkonzepte von öffentlichen Gebäuden müssen für eine einwandfreie Personenrettung auf die Bedürfnisse von Menschen mit verschiedenen Einschränkungen ausgerichtet sein. Dabei spielt nicht nur die Rettung durch Hilfspersonen eine wichtige Rolle, sondern auch die Möglichkeit zur Selbstrettung muss gewährleistet werden.  

Sanitärräume: Auch Sanitärräume in öffentlichen Gebäuden müssen so gestaltet werden, dass Sie von Menschen mit Behinderungen barrierefrei genutzt werden können. Dabei gibt es Maßvorgaben für die Größe von Waschtischen (maximal 80cm hoch) und Toiletten (46-48cm hoch).

Schwimmbecken: Bei den Vorgaben von Schwimmbecken in öffentlichen Gebäuden werden auch Therapiebecken, Umkleideräume und Liegen berücksichtigt. Hier muss das selbstständige Einsteigen und Verlassen des Beckens für alle Personen ermöglicht werden.

Veranstaltungsräume: Grundsätzlich ist für Menschen Behinderung eine erhöhte Beinfreiheit notwendig, außerdem muss ein Sitzplatz für den Begleiter oder die Begleiterin neben dem Menschen mit Behinderung wie beispielsweise einem Rollstuhlfahrer oder einer Rollstuhlfahrerin gewährleistet werden. Dabei ist eine freie Sicht auf die Veranstaltung nicht ausschlaggebend.

DIN 18040-2: Wohnungen

Die DIN 18040-2 gilt für Gebäude, die einen wohnbezogenen Nutzen verfolgen. Das bedeutet, dass Wohnungen barrierefrei geplant und ausgestattet werden sollen. Dabei werden auch die Anforderungen an eine Wohnung bei der Nutzung eines Rollstuhls berücksichtigt. Innerhalb von Wohnungen wird unterschieden zwischen „barrierefrei nutzbaren Wohnungen“ und „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen“.

Der zweite Teil dieser Norm beinhaltet zu den Bereichen Flächen, Platzbedarf und Wege, Rampen, Treppen, Aufzüge und Türen dieselben Vorgaben wie in der DIN 18040-1.

Hinzu kommen Vorschriften zu folgenden Bereichen

Bäder und WCs in Wohnungen: Türen zu Badezimmern in Wohnungen müssen grundsätzlich von außen verriegelt werden, um ein Blockieren der Tür zu verhindern. Außerdem sollte die Dusche stufenlos begehbar sein. Hierzu empfehlen wir Ihnen unseren Artikel Begehbare Dusche. Zusätzlich finden Sie hier eine Checkliste für ein barrierefreies Badezimmer.

Küchen und Essplätze: Auch in Küchen ist eine ausreichende Bewegungsfläche essenziell. Diese beträgt in der Regel 120cm x 120cm, leben Rollstuhlfahrer*innen im Haushalt jedoch mindestens 150cm x 150cm. Bei den Küchenmöbeln beträgt die Mindesttiefe 120cm und für Menschen im Rollstuhl 150cm.

Wohnungsgrößen: Grundsätzlich werden Wohnungen unterschieden nach „barrierefrei nutzbaren Wohnungen“ und „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen“. Auch hier gibt es eine Mindest-Bewegungsfläche von 120cm x 120cm und für Rollstuhlfahrer*innen von 150cm x 150cm.

Freisitze: sofern die Wohnung einen Freisitz, eine Terrasse, Loggia oder einen Balkon besitzt, müssen auch diese barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.

DIN 18040-3 Öffentlicher Raum

Der dritte Teil, die DIN 18040-3 bietet Vorgaben zur Barrierefreiheit im öffentlichen Raum. Dabei geht es um Maße für benötigte Verkehrsräume, Grundanforderungen zur Information und Orientierung, Anforderungen an Oberflächen und Mobiliar im Außenraum.

Der öffentliche Raum umfasst dabei Straßen, Plätze, Parkanlagen, Friedhöfe, und Wälder, da diese Bereiche unter öffentlicher Verwaltung stehen. Der kommune Freiraum ist ebenfalls für alle zugänglich und gilt daher auch als öffentlicher Raum.

Der dritte Teil dieser Norm beinhaltet zu den Bereichen Flächen, Platzbedarf und Wege, Rampen, Aufzüge und Treppen sowie diverse Infrastrukturelemente dieselben Vorgaben wie in der DIN 18040-1 und DIN 18040-2.

Die DIN 18040-3 beinhaltet zusätzlich Vorschriften zu folgenden Bereichen

Bodenbeläge: Hier handelt es sich um die Oberflächengestaltung von Pflaster- und Plattenbelägen, dazu empfehlen wir Ihnen diesen Artikel.

Leitsysteme: Warn-, Orientierungs- und Leitelemente müssen auch für Menschen mit sensorischen Einschränkungen zugänglich und nutzbar sein, wie Sie in unserem Artikel Leitsysteme nachlesen können.

Fußgängerbereich und Querungsstellen: Nicht nur Fußgängerzonen, Spielstraßen und Gemeinschaftsstraßen müssen für alle Menschen gleichermaßen barrierefrei zugänglich sein, auch Querungsstellen müssen ohne Erschwernis auch von Menschen mit Behinderung auffindbar sein.

Parkplatz: Pkw-Stellplätze für Menschen mit Behinderung müssen in der Nähe von barrierefreien Zugängen gelegen sein und uneingeschränkt erreichbar sein.

Haltestellen und Gleise: Nicht nur Haltestellen von öffentlichen Verkehrsinseln müssen barrierefrei zugänglich sein, sondern auch die Umsteigeanlagen. Unterstützt wird dies durch Orientierungs- und Leitsysteme.

Notruf: Alle Notrufanlagen müssen auch für Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen jeglicher Art auffindbar sein.

Freizeitanlagen: Öffentlich zugängliche Grünanlagen und Freizeitanlagen wie Spielplätze, Naturräume, Badestellen und Angelplätze müssen barrierefrei gestaltet sein. Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel barrierefreie Parks und Freizeitanlagen.

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