In einer barrierefreien Wohnung ist immer genug Platz
In barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen sind ganz bestimmte Bewegungsflächen vorgeschrieben. Diese sind nötig, damit Menschen, die auf einen Rollstuhl oder eine Gehhilfe angewiesen sind, sich darin ungehindert bewegen können. In rollstuhlgerechten Wohnungen muss darüber hinaus ein Abstellplatz für einen Rollstuhl vorhanden sein.
Die DIN 18040-2 beschreibt die Anforderungen an Bewegungsflächen auch in in Küchen sowie Wohn- und Schlafräumen. ©adira.de, Fotograf: Daniel George (©adira.de, Fotograf: Daniel George)
Die Bewegungsflächen in barrierefreien und „uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren“ (im folgenden „rollstuhlgerechten“) Wohnungen müssen ganz bestimmte Maße aufweisen. Diese Maße sind (ebenso wie die allermeisten anderen Anforderungen an die Barrierefreiheit von Wohnraum) in DIN 18040-2 („Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“) geregelt. Die DIN gibt es teilweise als kostenlosen Download, beispielsweise bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.
In diesem Artikel erläutern wir die in der DIN geforderten Maße an Bewegungsflächen und gehen zudem auf einige Besonderheiten ein. Außerdem informieren wir über die Anforderungen an Rollstuhlabstellplätze. Teilweise doppeln sich Informationen in diesem Artikel mit denen in anderen Artikeln dieser Serie. Das liegt daran, dass sie für beide Artikel wichtig sind. So spielen etwa Bewegungsflächen vor Rampen natürlich sowohl für die Beschaffenheit von Rampen als auch im Kontext Bewegungsflächen eine Rolle. Die anderen Artikel dieser Serien finden Sie über die folgenden Links. Sie behandeln andere wesentliche Anforderungsbereiche von barrierefreiem und rollstuhlgerechtem Wohnraum.
120 x 120 Zentimeter in jedem Raum
Stark vereinfacht lassen sich die Anforderungen an Bewegungsflächen so ausdrücken: Barrierefreie Gebäude und Wohnungen brauchen in jedem Raum Bewegungsflächen von 120 Zentimeter x 120 Zentimeter. Rollstuhlgerechte Gebäude und Wohnungen brauchen in jedem Raum Bewegungsflächen von 150 Zentimeter x 150 Zentimeter.
Natürlich ist die DIN aber viel konkreter und spezifischer. Sie beschreibt die Anforderungen an Bewegungsflächen in folgenden Zusammenhängen: vor Gebäudeeingängen und Eingangstüren, mindestens einmal im Flur, bei langen Fluren spätestens alle 15 Meter, jeweils am Anfang und Ende einer Rampe, auf und vor dem Rollstuhlabstellplatz, vor Bedienelementen (gemeint sind Lichtschalter und Ähnliches), in Küchen sowie Wohn- und Schlafräumen, vor Sanitärobjekten und auf dem Balkon bzw. der Terrasse.
Fortbewegung und Begegnung
Im nächsten Absatz widmen wir uns den konkreten Platz-Anforderungen an den unterschiedlichen, eben genannten Orten. In diesem Absatz wollen wir aber zunächst klären, wozu genau die Bewegungsflächen überhaupt notwendig sind. Bewegungsflächen müssen groß genug sein, damit sich dort jeder gradlinig fortbewegen kann, jemandem anderen begegnen kann und die Richtung wechseln kann. Und zwar auch mit einer Gehhilfe oder einem Rollstuhl. Hineinragen darf in diese Bewegungsflächen nichts – auch kein Briefkasten oder Feuerlöscher.
Die geringsten Anforderungen an Bewegungsflächen stellen Türöffnungen und Durchgänge, also Flächen von sehr geringer Länge. Hier reicht eine Breite von 90 Zentimeter aus. Wenn nicht damit zu rechnen ist, dass Menschen sich auf einer Fläche begegnen oder die Richtung wechseln wollen, zum Beispiel auf kürzeren Flur- oder Rampenabschnitten, reicht eine Breite von 120 Zentimeter aus (siehe auch Tür- und Wegbreiten). Damit ein Rollstuhlfahrer die Richtung wechseln oder problemlos an einer anderen Person vorbeifahren kann, muss die Fläche mindestens 150 Zentimeter x 150 Zentimeter betragen. Damit zwei Rollstuhlfahrer aneinander vorbeifahren können, muss die Fläche sogar 180 Zentimeter x 180 Zentimeter betragen. Eine solche Fläche ist zum Beispiel auf Gebäudefluren spätestens alle 15 Meter notwendig.
Genügend Platz an jedem Ort
Wie viel Platz muss nun also wo genau vorhanden sein? Vor Gebäudeeingängen und vor sämtlichen Türen muss sich eine Bewegungsfläche von mindestens 120 Zentimeter x 150 Zentimeter befinden. Liegt die Tür gegenüber einer Wand, muss die Bewegungsfläche mindestens 150 Zentimeter x 150 Zentimeter betragen, damit auch im Rollstuhl eine Richtungsänderung möglich ist. Außerdem müssen die Bewegungsflächen eben sein. Vor den Gebäudeeingängen dürfen sie leicht geneigt sein, aber höchstens so stark, dass Wasser abfließen kann. Erlaubt sind dann im Zweifel bis zu 2,5 % Querneigung und bis zu 3 % Längsgefälle (siehe auch Stufen, Schwellen und Rampen).
Alle Gebäudeflure müssen mindestens 120 Zentimeter breit sein. Mindestens einmal und mindestens alle 15 Meter muss sich außerdem eine Bewegungsfläche von mindestens 150 Zentimeter x 150 Zentimeter befinden (siehe auch Tür- und Wegbreiten). Am Anfang und am Ende von Rampen müssen sich Bewegungsflächen von mindestens 150 Zentimeter x 150 Zentimeter befinden (siehe auch Stufen, Schwellen und Rampen).
Vor allen Bedienelementen in Gebäuden mit barrierefreien Wohnungen müssen sich Bewegungsflächen von mindestens 120 Zentimeter x 120 Zentimeter befinden. Die Bewegungsflächen vor Bedienelementen in Gebäuden mit rollstuhlgerechten Wohnungen müssen mindestens 150 Zentimeter x 150 Zentimeter aufweisen. Wenn die Bedienelemente seitlich angefahren werden – zum Beispiel auf Gebäudefluren – reicht auch für Rollstuhlfahrer eine Breite von 120 Zentimeter aus.
Flure innerhalb von barrierefreien Wohnungen müssen eine Fläche von mindestens 120 Zentimeter x 120 Zentimeter haben. Flure in rollstuhlgerechten Wohnungen müssen eine Fläche von mindestens 150 Zentimeter x 150 Zentimeter haben. In allen Küchen sowie Wohn- und Schlafräumen von barrierefreien Wohnungen müssen sich Bewegungsflächen von mindestens 120 Zentimeter x 120 Zentimeter befinden. In allen Küchen sowie Wohn- und Schlafräumen von rollstuhlgerechten Wohnungen müssen sich Bewegungsflächen von mindestens 150 Zentimeter x 150 Zentimeter befinden. Balkone und Terrassen (in der DIN werden diese „Freisitze“ genannt) von barrierefreien beziehungsweise rollstuhlgerechten Wohnungen müssen ebenfalls barrierefrei beziehungsweise rollstuhlgerecht sein. Bezogen auf die Fläche bedeutet das, dass der Freisitz einer barrierefreien Wohnung mindestens 120 Zentimeter x 120 Zentimeter groß sein muss. Der Freisitz einer rollstuhlgerechten Wohnung muss mindestens 150 Zentimeter x 150 Zentimeter groß sein.
Die Flächen in Sanitärräumen – also Badezimmern und Toiletten – müssen ebenfalls 120 Zentimeter x 120 Zentimeter in barrierefreien Wohnungen und 150 Zentimeter x 150 Zentimeter in rollstuhlgerechten Wohnungen aufweisen.
Flächen neben Tisch, Schrank, Bett und so weiter
Die unterschiedlichen Bewegungsflächen in Wohnungen dürfen sich überlagern. Aber sie müssen nicht einfach nur im Grundriss vorhanden sein, sondern auch bei „nutzungstypischer Möblierung“. In Schlafzimmern muss die Bewegungsfläche also auch dann noch vorhanden sein, wenn ein Bett darin steht. In Esszimmern, wenn ein Tisch mit Stühlen darin steht und so weiter.
Allerdings macht die DIN hier dann doch je nach Zimmer unterschiedliche Einschränkungen. So müssen die Bewegungsflächen neben einem Bett in einer barrierefreien Wohnung nur 120 Zentimeter auf der einen und 90 Zentimeter auf der anderen Seite breit sein. In einer rollstuhlgerechten Wohnung 150 Zentimeter auf der einen und 120 Zentimeter auf der anderen Seite. Vor Kücheneinrichtungen muss in barrierefreien Wohnungen mindestens 120 Zentimeter Platz sein und in rollstuhlgerechten Wohnungen mindestens 150 Zentimeter. Zu empfehlen ist hier außerdem die Anordnung von Herd, Arbeitsplatte und Spüle über Eck. Vor allen sonstigen Möbeln muss die Breite der Flächen in barrierefreien Wohnungen mindestens 90 Zentimeter betragen und in rollstuhlgerechten Wohnungen mindestens 120 Zentimeter.
Der Rollstuhlabstellplatz
Jede rollstuhlgerechte Wohnung muss einen Rollstuhlabstellplatz haben. Dieser kann sich vor oder in der Wohnung befinden – allerdings nicht in den Schlafräumen. Am Rollstuhlabstellplatz muss es die Möglichkeit geben, einen elektrischen Rollstuhl zu laden. Dort muss sich also direkt eine Steckdose befinden.
Rollstuhlabstellplätze dienen unter anderem dazu, von einem Rollstuhl in einen anderen zu wechseln. Viele Menschen, die einen Rollstuhl fahren, nutzen in der Wohnung nämlich einen anderen als außerhalb. Einige von ihnen brauchen innerhalb der eigenen Wohnung auch gar keinen Rollstuhl. Um von einem Rollstuhl in einen anderen wechseln zu können, ist eine Fläche von mindestens 180 Zentimeter x 150 Zentimeter nötig. Vor dem Rollstuhlabstellplatz muss sich eine weitere Fläche von mindestens 180 Zentimeter x 150 Zentimeter befinden. Diese darf sich jedoch mit anderen Bewegungsflächen überlagern.
In barrierefreien Wohnungen ist kein Rollstuhlabstellplatz nötig. Es wird in der DIN allerdings empfohlen, in barrierefreien Gebäuden Abstellplätze für Elektromobile einzuplanen. Diese sollten sich bezüglich der Größe und der weiteren Anforderungen an Rollstuhlabstellplätzen orientieren.
Über adira.de
Adira.de ist die erste und einzige barrierefreie Internetplattform für barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnraum. Das Projekt wird vom Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V. (BVN) realisiert und von der „Aktion Mensch-Stiftung“ mit der Höchstsumme von rund 1 Mio. Euro gefördert. Der Projektzeitraum läuft vom 01.03.2020 bis zum 28.02.2025.
Adira.de schlägt eine wichtige Brücke – von Menschen mit Behinderungen, die derzeit nur schwer passenden Wohnraum finden, zur Immobilienwirtschaft, die ihren barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnraum bisher nur schwer an Menschen mit entsprechendem Bedarf vermittelt bekommt.
Mit unserem Partner „Adira“ stellen wir Ihnen hier die Regelungen zum barrierefreien Bauen vor.