Wohnungsgrößen für Menschen mit Behinderung
„Wie viele Quadratmeter stehen mir bei meiner Behinderung zu?“ Diese Frage taucht immer wieder auf – insbesondere von Menschen mit Behinderung, die Sozialhilfe beziehen.
Wie viele Quadratmeter Wohnraum jemanden zustehen, hängt auch von der Behinderung ab. (Kari Shea)
Bezieht man keine Sozialhilfe, steht einem der reguläre Wohnmarkt offen. Sobald aber Arbeitslosengeld oder Grundsicherung bezogen wird, sieht es anders aus. Dann ist von „angemessenem Wohnraum“ die Rede.
Angemessener Wohnraum
Was jedoch ist angemessen? Und was speziell für Menschen mit Behinderung? Für Menschen ohne Behinderung ist die Sachlage jedenfalls klar. Je nachdem, wie viele Personen in einer Wohnung leben, werden folgende Wohnflächen als angemessen angesehen:
- 1 Person: 45- 50 m²
- 2 Personen: 60 m²
- für jede weitere Person zusätzlich 15 m²
Diese Angaben variieren je nach Kreis und Kommune um wenige Quadratmeter. Diese Personenangaben schließen auch Pflegende ein, die einen zusätzlichen Schlafraum benötigen, um die Pflege sicherstellen zu können.
Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung
Bei Menschen, die im Rollstuhl sitzen und einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben und bei Menschen mit Sehbehinderung wird zusätzlicher Wohnraum von bis zu 15 Quadratmetern bewilligt. Diese werden zu dem angemessenen Wohnraum für Menschen ohne Behinderung hinzugerechnet. Dieser Mehrbedarf wird nur bei einem plausiblen Grund bewilligt.
Beispiel hierfür sind Menschen, die im Rollstuhl sitzen. Aufgrund des Rollstuhls haben sie in der Regel kaum Möglichkeiten, selbstständig höher beziehungsweise ungünstiger gelegene Stauräume zu nutzen, weshalb hierfür mehr Wohnfläche benötigt wird. Außerdem verlangt der Rollstuhl – insbesondere die breiteren elektrischen Varianten – naturgemäß mehr Raum bei Kurven und Wendemanövern
Freibetrag wird bei Wohngeld berücksichtigt
Menschen mit Behinderung, die ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, können übrigens Wohngeld beantragen. Hier sieht das Wohngeldgesetz für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied einen Freibetrag von jährlich 1.800 Euro vor. Voraussetzung ist ein GdB von 100 beziehungsweise 50 bei Pflegebedürftigkeit und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege.
Dadurch können Menschen mit Behinderung mit einem eigenen Einkommen, die aufgrund ihrer Behinderung jedoch auf mehr Wohnfläche angewiesen sind, finanziell entlastet werden. Dabei ist die Wohnfläche nicht entscheidend, aber es dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Das Wohngeldgesetz ist zwar bundesweit gültig, regionale Mietpreisunterschiede werden jedoch berücksichtigt.
Den Antrag auf Wohngeld kann in der Regel beim Sozialamt gestellt werden. Mehr Infos rund um das Wohngeld finden Sie auf www.wohngeldantrag.de – inklusive einer Liste der zuständigen Ämter sowie einem vereinfachten Wohngeldrechner.
Detaillierte Begründung für mehr Wohnraum
Es sind immer noch Fragen offen geblieben oder Sie möchten sich zum Thema Wohnungsgrößen für Menschen mit Behinderung mit anderen Betroffenen austauschen?