Finanzielle Unterstützung beim Umzug
Der Umzug in ein neues Zuhause ist für viele Menschen eine Herausforderung – in körperlicher, aber mitunter auch in finanzieller Hinsicht. Menschen mit Behinderung können dabei finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen.
Für Menschen mit Behinderung gibt es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten. (Josh Appel/unsplash)
Menschen mit Behinderung vollziehen einen Umzug in eine andere Wohnung oftmals, weil die bisherige nicht oder nur unzureichend barrierefrei ist. Nicht selten wird das aufgrund einer fortschreitenden Erkrankung oder einer plötzlich auftretenden Behinderung notwendig. Aber auch das Alter kann Hindernisse in der Wohnung herbeiführen, die zuvor keine waren.
Der fehlende Aufzug im Altbau, der Einstieg in die gewöhnliche Badewanne oder eine zu knapp geschnittene Wohnung können problematisch für Menschen mit Mobilitätseinschränkung werden.
Umzugsgründe und Kostenträger
Können Barrieren in der Wohnung nicht mithilfe von Hilfsmitteln oder Umbaumaßnahmen überwunden werden, kommt ein Umzug in Frage. Auch eine bessere, beziehungsweise barrierefreie Infrastruktur in dem Wohnumfeld, die Nähe zu Angehörigen oder der Arbeitsstelle kann eine Motivation für einen Umzug sein.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten des Kostenzuschusses oder der vollständigen Kostenübernahme. Je nach Umzugsgrund sind verschiedene Kostenträger verantwortlich. Wichtig ist es bei allen, den Antrag zur Kostenerstattung oder zum Kostenzuschuss vor dem Umzug zu stellen.
Finanzieller Zuschuss von der Pflegekasse
Dieser Zuschuss zielt vor allem auf Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen im neuen Zuhause – etwa eine Rampe oder ein Treppenlift, die bereits in der neuen Wohnung vorhanden sind – und zwar bis zu einer Höhe von 4.000 Euro.
Wenn man Begründen kann, warum ein Umzug notwendig war und nicht stattdessen die alte Wohnung renoviert werden konnte, kann man bei der Pflegeversicherung einen Antrag auf einen Zuschuss zu den Umzugskosten stellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Pflegegrad. Am besten stellt man zuerst einen Antrag und lässt sich die Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung bestätigen, bevor man den Umzug in Angriff nimmt.
Umzugsbeihilfe der überörtlichen Sozialhilfeträger
Liegt kein Pflegegrad vor, können finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten von der Unfallversicherung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Behinderung infolge einer Berufstätigkeit entstanden ist.
Wird der Umzug von keinem anderen Rehabilitationsträger bezuschusst, kommt zum Schluss die Umzugsbeihilfe vom überörtlichen Sozialhilfeträger in Frage. Dies wäre etwa das Grundsicherungs- beziehungsweise das Sozialamt. Wird ein Antrag zur Umzugsbeihilfe beim Grundsicherungs- oder Sozialamt beantragt, müssen sämtliche Nachweise über Einkünfte, Vermögen und alle regelmäßig anfallenden Kosten vorgelegt werden.
Je nachdem, unter welchem Rahmen die Umzugsbeihilfe gewährt wird, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller diese als Darlehen oder als finanziellen Zuschuss. Die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ wird nur als Darlehen gewährt, die „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ kann sowohl als Darlehen als auch als Beihilfe bewilligt werden.
Umzugsbeihilfe auch für Berufstätige
Ist ein Umzug nötig, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, so ist die Rentenversicherung der richtige Ansprechpartner. Im Zuge einer Rehabilitationsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung kann diese den Umzug finanziell unterstützen.
Selbst wenn bereits ein festes Arbeitsverhältnis vorliegt, kann eine Person mit Behinderung, die berufstätig ist, in eine behindertengerechte oder zur Arbeitsstelle hin verkehrsgünstiger gelegene Wohnung einziehen und dabei Umzugsbeihilfe vom Integrationsamt – als sogenannte „begleitende Hilfe im Arbeitsleben“ – erhalten. Ziel dabei ist, dass durch den Umzug der Job gesichert wird.
Bei der Finanzierung, die über die Ausgleichsabgabe finanziert wird, gibt es jedoch einen Unterschied. Wenn Betroffene durch den finanzierten Umzug eine Wohnung beziehen können, die ihrer Behinderung gerecht wird, werden die Kosten einkommensunabhängig in voller Höhe übernommen. Erfolgt der Wohnungswechsel jedoch vielmehr aufgrund der verkürzten Fahrzeit zum Arbeitsplatz, wird ein Teil des Einkommens angerechnet.