Skip to Content Skip to Mainnavigation Skip to Meta Navigation Skip to Footer
Skip to Content Skip to Mainnavigation Skip to Meta Navigation Skip to Footer

Barrierefreies Wohnumfeld. Worauf achten bei der Wohnungssuche

Barrierefreie oder rollstuhlgerechte Wohnungen können für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung ein wichtiger Indikator für die Teilhabe sein. Sie ermöglichen eine sichere und selbstständige Fortbewegung in der eigenen Wohnung. Neben den Aspekten der Barrierefreiheit in der Wohnung können bei der Suche noch weitere Aspekte wichtig werden. Über einige wollen wir hier informieren.

Mehrere Personen, eine davon im Rollstuhl, von hinten fotografiert auf dem Vorplatz eines Einkaufszentrums | © Andi Weiland | Gesellschaftsbilder.de

Neben der eigenen Wohnung sollte auch das Wohnumfeld möglichst barrierefrei sein. (Andi Weiland | Gesellschaftsbilder.de)

Barrierefreies Wohnumfeld: Die Umgebung

Beim barrierefreien Wohnen ist nicht nur die Barrierefreiheit innerhalb der Wohnung und/oder des Hauses wichtig, sondern es kann ebenfalls eine große Rolle spielen, wie die Umgebung gestaltet ist. So können für Menschen mit Behinderung, einer chronische Erkrankung oder auch ältere Menschen folgende Aspekte relevant sein:

  • Sind Supermärkte und Geschäfte des täglichen Bedarfs gut zu erreichen (ÖPNV/Fußläufig, mit Rollstuhl oder Gehhilfen)?
  • Ist die Orientierung in den Supermärkten gegeben (barrierefrei)?
  • Ist der ÖPNV gut zu erreichen und befinden sich eine gute Anbindungen in der Nähe?
  • Ist der ÖPNV barrierefrei nutzbar?
  • Gibt es eine gute Anbindung zu Freizeitaktivitäten, Arbeitsstelle oder Ämtern?
  • Existiert eine gute ärztliche Anbindung?
  • Befinden sich Grünflächen in der Nähe zum Lösen von Assistenzhunden und zum spazierengehen?
  • Sind Spielplätze in der Nähe, möglicherweise auch barrierefrei?
  • Sind Schulen, Kitas etc. in der Nähe?

Barrierefreies Wohnumfeld: Stadt Vs. Dorf

Bei der Frage nach dem barrierefreien Wohnen stellt sich auch die Frage nach dem Dorf- oder Stadtleben. Denn auch hier gibt es oft Vor- und Nachteile.

Während ein Dorf kleiner als eine Stadt ist und möglicherweise gerade für Hunde eine möglichst breite Fläche für den ein oder anderen Spaziergang bietet, hat das Leben dort auch einige Nachteile. Bei einer von uns durchgeführten Umfrage auf Instagram wurde die Stadt mit 83% als barrierefreier eingeordnet. Auf die Frage was barrierefreier ist, antworteten somit nur 17% auf die Antwortmöglichkeit Dorf.

Dorf

  • Der ÖPNV ist deutlich schlechter und unregelmäßiger aufgestellt
  • Oftmals gibt es viele Bordsteinkanten
  • Die Häuser sind oftmals nicht barrierefrei
  • Es fehlt mehr an Angeboten und Barrierefreiheit
  • schlechtere medizinische Anbindung und (online) Einkaufsmöglichkeiten

Stadt

  • Es fehlt an Barrierefreiheit
  • Bordsteinkanten
  • Fahrstühle an Bahnhöfen sind oftmals defekt

Barrierefreies Wohnumfeld: Hundehaltung in der Mietwohnung

Hundehaltung kann auch für Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder Neurodivergenz wichtig werden, ohne dass es sich bei dem Hund um ein offizielles Hilfsmittel handelt.

Fällt Ihr Hund jedoch unter die sogenannten „Listenhunde“, so sollten Sie sich vorab bei Vermieter*innen erkundigen. Diese Hunde können Vermieter*innen ablehnen. Unter den Begriff Listenhunde fallen folgende Rassen:

Bei der Ablehnung von Hunden kann es noch weitere Gründe geben. Vermieter*innen können dabei verschiedene Personen in die Entscheidung mit einbeziehen:

  • Weitere Hausbewohner*innen
  • Unmittelbare Nachbar*innen
  • Familie und Angehörige der Mieter*innen mit Hund

Das bedeutet jedoch nicht, dass ohne weiteres ein Verbot erteilt werden darf. Vermieter*innen benötigen hierfür eine triftige Begründung. Ruhestörung wäre beispielsweise zu belegen, jedoch seien Lärm und Belästigung von Mieter*innen ein guter Grund für eine Ablehnung.

Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Absprachen, sondern nehmen Sie jegliche Absprachen, die getroffen werden, mit in den Mietvertrag auf.

Das Urteil vom 20.03.2013 (Az., VIII ZR 168/12) besagt deutlich: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.Es gibt dementsprechend kein generelles Tierhaltungsverbot, sondern es muss sich immer um eine Einzelfallprüfung handeln. Die Haltung kann unter Angabe von triftigen Gründen verboten werden. Diese müssen jedoch geprüft werden und Vermieter*innen müssen diese beweisen können. Sollten nach dem Einzug Gründe gegen die Hundehaltung sprechen, so kann diese von Vermieter*innen auch im Nachgang verboten werden.

Sollte bereits im  Mietvertrag eine Klausel vorhanden sein, die Sie nicht berechtigt Hunde oder Katzen zu halten, dann könnten die Zeilen von PRO Mietrecht für Sie interessant sein: Für weitere Informationen klicken Sie hier

Hier finden Sie einen Musterbrief beziehungsweise eine Mustervorlage für den Antrag auf Genehmigung eines Haustiers

Die Tierhaltung von Kleintieren ist in einer „üblichen Anzahl“ ohne vorherige Genehmigung seitens Vermieter*innen gestattet. Unter Kleintieren versteht man:

  • Nagetiere (Kaninchen, Hamster, Meerschweinchen)
  • Vögel
  • Fische
  • Einige Reptilien
ein älterer Mann im Elektrorollstuhl im Freien, ein Hund läuft nebenher | © Andi Weiland I Gesellschaftsbilder.de I pfotenpiloten e.V. Assistenzhunde können für Menschen mit Behinderung wichtig sein. (Andi Weiland I Gesellschaftsbilder.de I pfotenpiloten e.V.)

Barrierefreies Wohnumfeld: Haltung von Assistenzhunden

Eine weitere Ausnahme bei der Haltung von Hunden in Mietwohnungen sind Therapie- und Assistenzhunde. Somit können Gründe wie Vereinsamung oder Unterstützung im Haushalt oder bei der Orientierung ein Grund sein, der im Einzelfall geprüft werden kann. Blindenführhunde beispielsweise sind im Hilfsmittelkatalog der GKV Spitzenverbände (gesetzlichen Krankenversicherungen) aufgelistet.

Diese Hunde unterstützen ihre Besitzer*innen bei alltäglichen Aufgaben und sorgen für die Erhaltung der Teilhabe. Selbst wenn Vermieter*innen einer Hundehaltung entgegenstehen, müssen sie die Hundehaltung von Assistenzhunden genehmigen. Hier besteht eine Ausnahmeregelung. Vor allem, da diese Hunde oft ruhiger sind und nicht durch Bellen oder anderweitiges störendes Verhalten auffallen.

Assistenzhunde im öffentlichen Raum

Seit dem 28. Mai 2021 stehen Assistenzhunde im BGG (Behindertengleichstellungsgesetz). Dies sichert ihnen ihre Rechte, denn Assistenzhunde haben auch dort Zutrittsrechte, wo Hunde verboten sind. Das sichert Menschen mit Behinderung ihre eigenständige Teilhabe in allen Lebensbereichen. Ansonsten würde dies als Benachteiligung gelten (§7 Absatz 1 BGG). Somit gilt eine sogenannte Duldungspflicht gegenüber Assistenzhunden. Die Mitnahme darf auch laut dem AGG (Allgemeinen Gleichstellungsgesetz) nicht untersagt werden.

Hierfür müssen sie von zertifizierten Assistenzhundetrainer*innen ausgebildet worden sein. Unabhängig von einer Selbst- oder Fremdausbildung und es muss eine Prüfung abgelegt worden sein zum Mensch-Tier-Gespann.

Am 22. Dezember 2022 wurde die Assistenzhundeverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. §26 AHundV regelt die einheitliche Kennzeichnung für Assistenzhunde, anhand derer sie erkannt werden können. Diese gilt für alle Assistenzhunde. Somit auch für die Assistenzhunde, die als Hilfsmittel (§33 SGB V) gelten. Diese Verordnung trat am 01. März 2023 in Kraft. 

Wo sind Assistenzhunde erlaubt?

Grundsätzlich klären Sie natürlich gerne Assistenzhundetrainer*innen darüber auf. Jedoch kann man sagen, dass Sie ihren Assistenzhund nahezu überall hin mitnehmen können. Hierfür benötigen Sie lediglich das Kennzeichen mit Assistenzhund-Logo oder den Ausweis zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft.

-          Arztpraxen/Krankenhäuser

-          Einzelhandel

-          Friseur

-          Freizeit- und Kultureinrichtungen

-          Behörden/Ämter

-          Gastronomien

-          Naturgebiete; Naturschutzgebiete, Badestrände, Wälder

Hier findet ihr eine Liste wo die Mitnahme eines Blindenführhundes gesichert ist.

Von Assistenzhunden geht kein Hygienerisiko aus, so dass die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft sich für Assistenzhunde ausgesprochen hat. Auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sagt, dass nichts gegen die Mitnahme eines Assistenzhundes in Supermärkten spricht.

Es ist nicht selten, dass sich Betroffene an die Antidiskriminierungsstelle wenden, weil ihnen der Zutritt mit ihrem Assistenzhund verweigert worden ist. Sollten Betreiber*innen oder Besitzer*innen ihrer Duldungspflicht nicht nachkommen und die Mitnahme eines Assistenzhundes verweigern, haben Sie die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle des Bundesbehindertenbeauftragten zu wenden.

Natürlich gibt es hier auch Ausnahmen. Assistenzhunde haben keinen Zutritt in Intensiv- und Isolierstationen. Auch offensichtlich ungepflegte oder ungesunde Assistenzhunde kann der Zutritt zu medizinischen Bereichen verwehrt werden. Auch darf durch einen Assistenzhund keine unverhältnismäßige Belastung stattfinden. Die Beweislast hierfür liegt bei den Verpflichteten.

Laut §2 Abs.2 GefHG sind Assistenzhunde von der Anleinpflicht befreit.

Zusammenfasung

Für Menschen mit Behinderung ist nicht nur die Barrierefreiheit innerhalb des Wohnraumes relevant, sondern ebenso kann bei der Wohnungssuche auch die Barrierefreiheit des Wohnumfeldes mit einbezogen werden. So können nicht nur Überlegungen wichtig werden, ob die gewählte Umgebung geeignet für einen Assistenz- oder Therapiehund ist, sondern auch, ob eine gute Anbindung an den ÖPNV besteht oder Wege barrierefrei sind.

Grundsätzlich können Vermieter*innen die Tierhaltung nicht generell verbieten. Es sollte immer der Einzelfall betrachtet werden. Gerade bei Assistenzhunden bestehen gute Chancen zur Genehmigung, da sie meist ein ruhiges Wesen besitzen.

Auch die Regelungen bezüglich Assistenzhunde ermöglichen den Hund überall hinmitzunehmen. Für diese Tiere gilt eine so genannte Duldungspflicht.


Ist dieser Artikel lesenswert?

Fehler melden? Jetzt Melden.

Haben Sie eine Frage an die Community?