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Ausgleichsabgaben für Unternehmen

Für private und öffentliche Unternehmen gilt: Ab mindestens 20 Beschäftigten ist ein Pflichtplatz für Menschen mit Schwerbehinderungen bereitzustellen. Wird dabei die gesetzlich vorgeschriebene Quote von fünf Prozent nicht erfüllt, ist eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu entrichten.

Das Bild zeigt zwei Hände vor einem Regierungsgebäude. Die eine Hand reicht der anderen Hand Geldscheine: Drei 20€ Scheine und einen 10€ Schein. | © Pixabay

Ausgleichsabgaben werden an das zuständige Integrationsamt gezahlt. (Pixabay)

Die Ausgleichsabgabe dient als Beitrag zur Integration von Menschen mit Behinderungen in die Arbeitswelt. Diese Abgaben fließen dabei ausschließlich in Förderprojekte, die integrative Unternehmen, Beschäftigte mit Behinderungen sowie Integrationsfachdienste unterstützen.

Warum gibt es Ausgleichsabgaben?

Ausgleichsabgaben erfüllen einerseits eine Ausgleichsfunktion: die Beträge sollen einen finanziellen Ausgleich gegenüber den Arbeitgeber*innen herstellen, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen. Dort entstehen häufig erhöhte Kosten, indem beispielsweise der gesetzliche Zusatzurlaub oder eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes umgesetzt werden muss. Andererseits erfüllt die Ausgleichsabgabe eine Antriebsfunktion, indem Arbeitgeber angetrieben werden, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen und genügend Menschen mit einer Schwerbehinderung bei sich zu beschäftigen.

Die Motivation des Gesetzgebers liegt darin, dass Arbeitgeber*innen dazu verpflichtet werden, Menschen mit Schwerbehinderungen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Wichtig ist jedoch, dass die Ausgleichsabgabe keinen Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht darstellt.

Welches Unternehmen muss Ausgleichsabgaben leisten?

Das Gesetz zur Beschäftigungspflicht (Paragraph 154 SGB IX) sowie zum Pflichtarbeitsplatz (Paragraph 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) sieht vor, dass ab mindestens 20 Beschäftigten verpflichtende Arbeitsplätze für Menschen mit einer Behinderung bereitgestellt werden müssen. Der Richtwert ist hier fünf Prozent mal die genaue Anzahl der Beschäftigten, die im Jahresdurchschnitt im Unternehmen arbeiten.

Die Aufschlüsselung im Überblick:

  • Ein Pflichtplatz bei mindestens 20 bis maximal 39 Mitarbeiter*innen
  • Zwei Pflichtplätze bei mindestens 40 bis maximal 59 Mitarbeiter*innen
  • Drei und mehr Pflichtplätze bei mindestens 60 Mitarbeiter*innen, wobei dann Brüche von 0,5 aufzurunden sind

Unternehmen, die einen Menschen mit Behinderung ausbilden, können dafür zwei Pflichtplätze anrechnen. Wird der oder die Betroffene anschließend in ein festes Beschäftigungsverhältnis übernommen, besteht diese Regelung im ersten Jahr fort. 
War ein*e Arbeitnehmer*in zuvor in einer Werkstatt Menschen mit Behinderung (WfbM) untergebracht und erhält nun eine reguläre Stelle, so gelten hierfür sogar bis zu drei Pflichtplätze als besetzt.

Welche Ausgleichsabgaben sind seit dem  01.01.2022 fällig?

Die Höhe der Ausgleichsabgaben richtet sich nach dem Anteil Beschäftigter mit einer Schwerbehinderung:

  • Drei bis unter fünf Prozent: 140€ monatlich
  • Zwei bis unter drei Prozent: 245€ monatlich
  • Null bis unter zwei Prozent: 360€ monatlich
  • Neu seit 2022: Null Prozent (kein*e Mitarbeiter*in hat eine Schwerbehinderung): 720€ monatlich

Für kleinere Unternehmen gibt es jedoch Sonderregelungen: Bei 20 bis 39 Beschäftigten müssen höchstens 245€ monatlich gezahlt werden und bei 40 bis 59 Beschäftigten werden maximal 360€ monatlich fällig. Die Höhe der Ausgleichsabgabe berechnen die Unternehmen selbst.

Das Bild zeigt vier Stapel mit Münzen in unterschiedlicher Höhe, die der Größe nach von links nach rechts aufgestellt sind. Auf der rechten Seite steht ein Einmachglas, das bis zum Rand mit Münzen gefüllt ist. Aus jedem Geldstapel und dem Einmachglas wachsen kleine Pflänzchen heraus. | © Pixabay Unterschiedliche Höhe der Ausgleichsabgaben (Pixabay)

Vorgehensweise bei der Übermittlung der Ausgleichsabgabe

Für die Übermittlung stehen Ihnen das elektronische Anzeigeverfahren IW-Elan zur Verfügung. Mit dieser kostenlosen Software können Arbeitgeber*innen die Höhe ihrer Ausgleichsabgabe sehr leicht selbst berechnen und komfortabel die Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX erstellen und abgeben. Alternativ können Anzeigenvordrucke erstellt und anschließend von der Website heruntergeladen werden.

Die Meldung muss bis spätestens 31. März des Folgejahres abgegeben werden. Gleichzeitig wird die berechnete Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrations- oder Inklusionsamt überwiesen, in dessen Umgebung sich der Hauptsitz des Arbeitgebers befindet. Hier finden Sie eine Übersicht mit den Anschriften und Bankverbindungen der Integrations- und Inklusionsämter. Bei versäumter Zahlungsfrist wird ein Zuschlag in Höhe von 1% des zu zahlenden Betrags erhoben.

Wurde ein*e schwerbehinderte*r Arbeitnehmer*in bei der Erstellung der ursprünglichen Meldung vergessen oder wurde die Schwerbehinderteneigenschaft nachträglich festgestellt, muss eine Nachmeldung bis zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Dazu ist es die Pflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, eine neue Anzeige zu erstellen und der Agentur für Arbeit die vorgenommenen Änderungen mitzuteilen. Die Schwerbehinderung muss durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen Gleichstellungsbescheid nachgewiesen werden.

Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung: Eine Bereicherung für jedes Unternehmen

Unternehmen, die Mitarbeiter*innen mit Behinderungen beschäftigen, leisten einen Beitrag zur Integration, der sich positiv auf das Unternehmen auswirken kann. Nicht nur in Form verringerter oder wegfallender Ausgleichsabgaben. Es trägt mitunter auch zum wirtschaftlichen Erfolg bei, da immer mehr Kund*innen auf Produkte von Unternehmen zurückgreifen, die sozial-verantwortlich handeln.

Der finanzielle Anreiz sollte jedoch nicht die einzige Motivation sein, Menschen mit einer Behinderung zu beschäftigen. Stattdessen ist es wichtig, die individuellen Fähigkeiten und Stärken jedes oder jeder Einzelnen zu betrachten und zu fördern. Richtig eingesetzt und punktuell unterstützt sind Mitarbeiter*innen mit Behinderung eine Bereicherung für jedes Unternehmen.

Hier finden sie weiterführende Informationen zur Ausgleichsabgabe in Deutschland:


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