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Unterstützung durch die gesetzliche Unfallversicherung

Eine Behinderung kann durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit entstehen. Menschen, die durch ihre Arbeit eine Behinderung erworben haben, haben einen Anspruch auf Maßnahmen zur Wiedereingliederung durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Jemand sägt ein Stück Holz zurecht | © pexels

Trotz Präventionsmaßnahmen passieren Arbeitsunfälle. Solche Fälle sichert die gesetzliche Unfallversicherung ab (pexels)

Auch wenn die Fallzahlen dank Präventionsmaßnahmen langfristig konstant sinken, passieren immer wieder Unfälle am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg. Zwar ist seit der Corona-Pandemie das Unfallrisiko durch Kurzarbeit und Home-Office gesunken, dafür schnellten die Verdachtsanzeigen in Bezug auf eine Berufskrankheit in die Höhe. Von 2019 auf 2020 stiegen sie um 32 Prozent auf 106.491 Fälle. 2021 erhöhte sich die Zahl auf 227.730 Verdachtsfälle – ein Plus von 113,85 Prozent. Laut DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) wurden davon 123.626 (eine Zunahme von 232,5 Prozent) anerkannt.

Wann spricht man von einer Berufskrankheit?

Die gesetzliche Grundlage der Berufskrankheiten ist Paragraph 9 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII), festgehalten in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Dabei werden nach Paragraph 9 Absatz 1 Satz 2 SGB VII Krankheiten als Berufskrankheiten bezeichnet, „die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen versursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (…)“.

Änderungen sollen das Berufskrankheitenverfahren vereinfachen

Die Kritik über mangelnde Transparenz und lange Bearbeitungszeiten führte 2020 zu gesetzlichen Anpassungen in der Berufskrankheiten-Verordnung, die ab dem 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. Wesentliche Änderungen sind:

  • der Wegfall des Unterlassungszwangs: Mitarbeitende können trotz Berufskrankheit weiter ihrer bisherigen Arbeitsbeschäftigung nachgehen.
  • Teilnahmepflicht zur Prävention: Mitarbeitende müssen an präventiven Maßnahmen der Berufsgenossenschaft teilnehmen, sobald der Verdacht einer Berufskrankheit besteht.
  • Einfachere Nachverfolgung von beruflichen Expositionen: Das Umstellen von Mitgliedsnummern auf Unternehmensnummern innerhalb eines neuen Verwaltungssystems erleichtert allen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen den lückenlosen Zugriff.
  • Bessere Dokumentation von Gefährdungen durch Expositionen: Damit Ursachen einer Berufskrankheit genauer zurückverfolgt werden können, die möglicherweise erst Jahre oder Jahrzehnte später auftreten. Festgehalten wird dies in einem Expositionskataster.
  • Stärkerer Forschungseinsatz zu Berufskrankheiten: Aus dem ehrenamtlichen Gremium des Ärztlichen Sachverständigenbeirats (ÄSVB) wird eine Geschäftsstelle mit festangestellten Fachleuten aus Arbeitsmedizin und Epidemiologie, der Wissenschaft von Epidemien. Damit soll der Prozess bis zur Aufnahme von neuen Krankheitsbildern in die Liste der anerkannten Berufskrankheiten beschleunigt werden. 

Rehabilitation vor Rente

Gleich, ob Arbeitsunfall oder Berufskrankheit – zuständig ist in jedem Fall die DGUV. Der Schutz gilt für alle sozialversicherungspflichtig tätigen Menschen, aber auch für Schüler*innen, Auszubildende und Studierende. Der oberste Grundsatz der DGUV lautet „Rehabilitation vor Rente“.

Erleidet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin einen Betriebsunfall oder eine Berufskrankheit, gilt es, die Arbeitsfähigkeit so weit wie möglich wiederherzustellen und ihn in das Berufsleben, so gut es geht, zurück zu integrieren. Erst wenn alle Rehabilitationsversuche ausgeschöpft sind, kommt eine (Verletzten-)Rente in Frage.

Leistungsträger sind Berufsgenossenschaften

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die jeweilige Berufsgenossenschaft der Branche, in der Sie arbeiten. Alle gewerblichen Berufsgenossenschaften sind Mitglied in der DGUV. Die Unfallkassen, Träger der Unfallversicherung für Menschen, die in der öffentlichen Hand tätig sind, sind ebenfalls in der DGUV organisiert.

Anders als bei den meisten Leistungsträgern ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung kein Antrag erforderlich, um Leistungen zu empfangen. Die Berufsgenossenschaft beziehungsweise die Unfallkasse wird „von Amts wegen“ selbst aktiv – dazu sind diese gesetzlich verpflichtet. 

Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation

Daher ist die gesetzliche Unfallversicherung einer der möglichen Leistungsträger für eine berufliche (Wieder-)Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung. 

Ist die medizinische Rehabilitation, deren Leistungen auch von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, abgeschlossen, beginnt die berufliche Wiedereingliederung.
Die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation decken sich zum Teil mit denen von der Arbeitsagentur und vom Integrationsamt

Die Maßnahmen zur Rehabilitation im Überblick

Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes

Erstes Ziel dieser Maßnahme ist es, je nach Möglichkeit zur alten beruflichen Tätigkeit im bisherigen Unternehmen zurückzukehren. Ist dies nicht möglich, wird nach anderen Arbeitsplätzen gesucht – zuerst in derselben Firma – später dann auch bei anderen Unternehmen. Dabei muss der wirtschaftliche und soziale Status dem der alten Beschäftigung entsprechen. 

Bei der Suche nach einem Job werden Betroffene von einem oder einer Reha-Berater*in beziehungsweise Berufshelfer*in der Berufsgenossenschaft über die gesamte Rehabilitationszeit hinweg unterstützt. Mit Rücksicht auf die individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen, aber auch auf wirtschaftliche Abwägungen werden diese Lösungen für die jeweils Betroffenen erarbeitet und mit verschiedenen Institutionen wie Arbeitsagenturen, Ämtern oder Unternehmen verhandelt.

Die Unfallversicherung übernimmt Kosten, die für die Bewerbung auf einen Arbeitsplatz anfallen sowie Reise- und für Umzugskosten. 
Kosten für technische Anpassungen des (alten oder neuen) Arbeitsplatzes – etwa für einen höhenverstellbaren Schreibtisch oder ein spezielles Lesegerät – können auch als Zuschuss an den Arbeitgeber übernommen werden.

Die Berufsvorbereitung

Bei einem Umschulungsvorhaben kann direkt davor eine berufsvorbereitende Maßnahme eingeleitet werden. In einem meist dreimonatigen Lehrgang soll sich das sogenannte Leistungsprofil steigern. Hierbei sollen sich betroffene Arbeiternehmer*innen langsam an die Belastung gewöhnen und werden unter anderem an das Lernen herangeführt. 

Zu diesen Maßnahmen gehören aber auch spezielle Schulungen wie beispielsweise eine technische Grundausbildung für kürzlich erblindete Menschen oder ein Sprachkurs für Menschen mit Migrationshintergrund.

Berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung, Umschulung

Kann eine betroffene Person nicht zu ihrem alten Beruf zurückkehren, so kann eine Umschulung, eine Fortbildung oder eine berufliche Anpassung (auch Anlernung genannt) angestrebt werden. Die Bildungsmaßnahmen werden von der Unfallversicherung finanziert.

Bei einer beruflichen Anpassung wird in eine andere Tätigkeit eingeführt, die gewisse Kompetenzen und Kenntnisse voraussetzt. Oft wird diese Anlernung direkt in einem Betrieb durchgeführt. 

Eine Fortbildung dagegen deckt stärker den bisherigen ausgeführten Beruf ab. Typisch ist hierfür die Umschulung eines körperlichen Berufs, der aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht mehr oder nur eingeschränkt ausgeübt werden kann, zu einer verwaltenden oder leitenden Tätigkeit – so kann bisher erworbenes Fachwissen weiterhin angewendet werden.

Wurde vor dem Unfall noch kein Beruf ausgeübt, wird eine den Möglichkeiten und Marktchancen entsprechende Ausbildung finanziert. Ist hingegen ein Beruf bereits erlernt worden, jedoch eine Fortbildung aufgrund der gesundheitlichen Folgen ausgeschlossen, kann eine Umschulung in Frage kommen. In der Regel findet die zweijährige, ganztägige Umschulung in einem Berufsförderungswerk statt.

Für die Dauer der obigen Bildungsmaßnahmen wird ein Übergangsgeld in Höhe von 90 Prozent des letzten Netto-Einkommens gewährt.

Befristete Probebeschäftigung

Durch diese Maßnahme hat die Firma die Möglichkeit zu klären, ob der oder die Arbeitnehmer*in für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist. Bis zu drei Monate lang zahlt die gesetzliche Unfallversicherung das Gehalt und entlastet somit den Arbeitgebenden.

Hilfen für eine angemessene Schuldbildung

Kinder und Jugendliche, die in einer Bildungs- oder einer Tageseinrichtung einen Unfall erlitten, haben ebenfalls Anspruch auf Leistungen. Kinder vor der Schulpflicht sollen geistig und körperlich fit für die Schule gemacht werden. Weiter soll ihnen eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende Schulbildung ermöglicht werden. Maßnahmen, mit denen Jugendliche bestimmte Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit erwerben können, werden auch übernommen. Beispiele hierfür sind Nachhilfeunterricht oder Kostenübernahmen für den notwendigen Besuch einer Privatschule.

Eine Frau führt im Sitzen eine Fitnessübung mit einer Hantel durch | © Karolina Grabowska / pexels Auch sportliche Reha-Maßnahmen sowie Erholungsaufenthalte werden von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen (Karolina Grabowska / pexels)

Haushaltshilfe, Reha-Sport und sonstige Leistungen

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert neben den medizinischen Rehabilitationsleistungen auch andere Maßnahmen, die nicht direkt mit der beruflichen Rehabilitation in Verbindung stehen.

Kann eine beschäftigte Person, die an einer medizinischen- oder einer Bildungsmaßnahme teilnimmt, sich nicht um den Haushalt kümmern, wird eine Haushaltshilfe bezahlt. Voraussetzung ist aber, dass im Haushalt ein höchstens 11 Jahre altes Kind oder eine Person lebt, die den Haushalt nicht führen kann oder auf Hilfe angewiesen ist.

Sportliche Maßnahmen, die ein therapeutisches Ziel unter ärztlicher Aufsicht verfolgen, die zum Beispiel die Ausdauer oder die motorische Koordination verbessern sollen, werden ebenfalls übernommen. Darüber hinaus können Erholungsaufenthalte und Hilfsmittel oder Gebrauchsgeräte für den Alltag bezahlt werden – auch Zuschüsse für Wohnungs- oder Kraftfahrzeughilfen sind möglich.

Die Verletztenrente

Kann eine berufliche Rehabilitation aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwartet werden, wird eine lebenslange Verletztenrente gewährt – solange die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 100 Prozent beträgt diese zwei Drittel des letzten Jahreseinkommen.


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