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Leistungen vom Integrationsamt für Mitarbeitende mit Behinderungen

Arbeitnehmer*innen mit Behinderungen erhalten vom Integrationsamt unterschiedlichste Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Doch welche sind das genau? Im Folgenden erhalten Sie genauere Informationen über die verschiedenen Leistungen der Integrationsämter.

Die Abbildung zeigt vor einem blauen Hintergrund viele bunte Figuren, die eine lange Schlange bilden und sich an den Händen halten. Im Hintergrund ist ein blaues Puzzle. Ein Puzzleteil ist weiß und außerhalb des Puzzles.  | © Pixabay

Das Integrationsamt unterstützt Arbeitende mit Behinderung mit einer Vielzahl an Leistungen. (Pixabay)

Das Integrationsamt fördert eine Vielzahl von Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel beim Arbeitsweg, Hilfsmittel am Arbeitsplatz oder Kostenübernahme von Weiterbildungen, sogar Hilfestellungen für die eigene Wohnung.

Gut zu wissen: Nicht in allen Bundesländern heißt diese Behörde noch „Integrationsamt“. In Bayern, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Berlin hat sie mittlerweile die Bezeichnung „Inklusionsamt“ erhalten. Durch den neuen Namen soll der Paradigmenwechsel von der Integration hin zur Inklusion auch in den Begrifflichkeiten verankert werden, aber es sind keine inhaltliche Änderung der Aufgaben und Zuständigkeiten damit verbunden.

Technische Arbeitshilfen vom Integrationsamt

Wenn der*die Mitarbeitende mit Behinderung seine oder ihre Arbeit nur mit technischen Hilfsmitteln ausüben kann, können die Kosten für die Beschaffung, für die Wartung oder Instandhaltung sowie für die zur Bedienung des Hilfsmittels erforderliche Ausbildung in voller Höhe übernommen werden. 

Technische Arbeitshilfen sind zum Beispiel: 

  • Rampen für Rollstuhlfahrer*innen
  • spezielle Computer für blinde Menschen
  • Sitzhilfen oder maßgefertigte orthopädische Sicherheitsschuhe 

Der Zuschuss ist an die Voraussetzung gekoppelt, dass die Hilfen ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt werden.

Arbeitsassistenz durch das Integrationsamt

Eine notwendige Arbeitsassistenz kann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch die berufliche Eingliederung ermöglicht werden kann. In erster Linie versteht man darunter etwa Vorlesekräfte für Mitarbeitende mit einer Sehbehinderung, Gebärdensprachdolmetschende oder Unterstützungskräfte für körperlich beeinträchtigte Menschen.

Jedoch muss die Person mit der Behinderung selbst die fachlichen Kompetenzen für die vereinbarte Arbeit mitbringen und die Unterstützung von der Arbeitsassistenz muss regelmäßig in Anspruch genommen werden. Konkret bedeutet das: Die Arbeitsassistenz darf die Arbeit von dem oder der Arbeitnehmer*in mit einer Behinderung nicht übernehmen, sondern unterstützt nur bei der Verrichtung der Arbeit.

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Das Bild zeigt eine Frau mit dunklen Haaren und einem schwarzen Oberteil. Sie sitzt an einem Holztisch und arbeitet an einem silbernen Laptop. | © Pixabay Arbeitsassistenzen können in Anspruch genommen werden. (Pixabay)

Kraftfahrzeughilfen des Integrationsamtes

Auch für den Weg zur Arbeit stellt der Staat finanzielle Förderungen bereit. Beispielsweise, wenn die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs beziehungsweise ein Umbau des bestehenden Fahrzeugs notwendig ist, damit Mitarbeitende mit Behinderung ihrer Arbeit nachgehen können. 

Ein Neuwagenkauf wird, abhängig vom Einkommen, bis maximal 22.000 Euro bezuschusst (Ausnahme bei größeren Fahrzeugen bedingt durch Art und Schwere der Behinderung). Bei einem Gebrauchtwagen gilt die Regel, dass dessen Verkaufswert mindestens halb so hoch wie der ursprüngliche Neukaufpreis sein muss. Ganz wichtig: Der Antrag muss vor Anschaffung des Fahrzeugs eingereicht werden.

Eine erforderliche, behindertengerechte Zusatzausstattung wird jedoch in voller Höhe übernommen (inklusive Einbau und Reparatur). Selbst die Kosten für den Führerschein können übernommen werden – allerdings richtet sich auch hier die Förderhöhe nach dem Einkommen. Komplett übernommen werden aber Kosten für behinderungsspezifische Untersuchungen oder Ergänzungsprüfungen. 

Wenn Sie aber den Führerschein wegen dem Arbeitsweg machen und Kosten für behinderungsspezifische Untersuchungen oder Ergänzungsprüfungen tragen müssen, werden diese komplett übernommen.

Unterstützung bei Beförderungsdiensten durch das Integrationsamt

In begründeten Härtefällen werden im Rahmen der Kfz-Förderung auch Taxis oder Beförderungsdienste bezahlt. Der Träger der Kfz-Förderung ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit – solange Sie als Arbeitnehmer*in weniger als 15 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Andernfalls ist der Rentenversicherungsträger zuständig. 

Bei dieser Art der Leistung wird das Integrationsamt erst zum Träger, wenn Arbeitnehmende mit Behinderung selbstständig oder Personen im Beamtenstatus sind. Es handelt sich also um insgesamt drei mögliche Kostenträger für die Kfz-Hilfe. Eine Finanzierung erfolgt jedoch nur durch einen einzigen Kostenträger.

Wohnungshilfen vom Integrationsamt

Obwohl hier kein direkter Zusammenhang mit der Arbeit besteht, können Menschen mit Behinderungen auch für den Wohnraum eine Förderung in Anspruch nehmen. Die Leistung wird jedoch nur dann gewährt, wenn dadurch die berufliche Integration sichergestellt wird. 
Abhängig von Ihrem Einkommen, können Sie Zuschüsse oder Darlehen erhalten. Die Wohnungshilfen teilen sich in folgende drei Bereiche auf:

  • Sie können eine an Ihre Bedürfnisse angepasste Wohnung oder Haus entweder bauen oder kaufen und erhalten hierfür einen Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen.
  • Sie können Ihre bestehende Wohnung umbauen oder entsprechend ausstatten lassen, zum Beispiel mit einer Rampe oder einem Lichtsignalsystem.
  • Sie können in eine behindertengerechte Wohnung oder in eine für den Arbeitsweg erheblich verkehrsgünstigere Lage umziehen.

Bei den Wohnungshilfen gilt wie bei den Kraftfahrzeughilfen: Grundsätzlich ist der jeweilige Rehabilitationsträger (Rentenversicherung, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit oder Kriegsfürsorge) die zuständige Stelle. 

Wohnungshilfen für Selbstständige oder verbeamtete Personen gewährt auch hier das Integrationsamt. Und auch in diesem Fall sollte der Antrag vor der Beschaffung gestellt werden. Die Fördervoraussetzungen richten sich hierbei nach dem länderspezifischen Wohnraumfördergesetz.

Der Weg in die Selbstständigkeit

Sie haben eine Behinderung und wollen sich selbstständig machen? Nutzen Sie dazu die Fördermaßnahmen des Integrationsamts. Auch wenn Sie bereits selbstständig sind, gibt es Mittel zur Erhaltung der Selbstständigkeit.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie die fachlichen Kenntnisse selbst mitbringen und Ihre berufliche Existenz von einer fachlichen Stelle – meist der Agentur für Arbeit – als tragfähig begutachtet wurde. Darüber hinaus muss ersichtlich werden, dass Sie durch die Selbstständigkeit Ihren Lebensunterhalt sichern können.

Bereits selbstständige Menschen mit einer Behinderung können verschiedene Mittel beantragen wie zum Beispiel Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld. Auch ein Coaching kann hierbei gefördert werden. Lassen Sie sich hierzu am besten direkt vom Integrationsamt beraten.

Weiterbildungen für Mitarbeitende mit (Schwer-)Behinderungen

Auch Arbeitnehmer*innen mit Behinderungen wird dazu geraten, sich fortzubilden, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern oder zu behalten – etwa wegen technischer Neuerungen. Bei den sogenannten „Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten“ zahlt das Integrationsamt nämlich die behinderungsbedingten Mehraufwendungen. Hierbei zahlt das Unternehmen die üblichen Fortbildungskosten und das Integrationsamt die zusätzlichen Kosten, die zum Beispiel für Dolmetscher*innen anfallen.

Vorgehensweise: Beantragung beim Integrationsamt

Grundsätzlich muss der Antrag immer vor Beschaffung der Hilfen oder vor Beginn der zu fördernden Maßnahme gestellt werden. Dazu müssen dem vollständigen Antragsformular folgende Dokumente beiliegen:

  • Eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises und Ihres Arbeitsvertrages
  • Je nach Hilfe eine Bestätigung Ihres Unternehmens, dass Ihre beantragte Maßnahme notwendig ist
  • Ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamts
  • Ein Kostenvoranschlag der zu fördernden Maßnahme

Hilfen in besonderen Lebenslagen

Sollten Sie jedoch Hilfe am Arbeitsplatz benötigen, die zu keiner der obigen Leistungen passt und damit nicht in den Paragraphen 19 bis 24 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung berücksichtigt sind, greifen dennoch Maßnahmen zu Hilfen in besonderen Lebenslagen. 

Eine grundsätzliche Voraussetzung aller hier beschriebenen Maßnahmen ist, dass der Mitarbeitende mit Behinderung seinen Beruf mindestens 15 Stunden in der Woche ausübt und dafür ein tarifliches beziehungsweise ortsübliches Gehalt bezieht.

Damit Sie wissen, welche Förderungen für Sie in Frage kommen, wenden Sie sich am besten an das für Sie zuständige Integrationsamt


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