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Was bedeutet das Merkzeichen B?

Das Merkzeichen B ist ein Sondermerkzeichen und steht für Berechtigung zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson. Sondermerkzeichen im Schwerbehindertenausweis begründen zusätzliche Rechte für Menschen mit Behinderung und werden ergänzend zu den Standard-Merkzeichen vergeben.

Links ist eine Abbildung eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen B zu sehen. Rechts eine Grafik von einer männlichen Person mit Langstock, die von einer weiteren Person begleitet wird. | © EnableMe Deutschland / Stiftung MyHandicap gGmbH

Das Merkzeichen B wird zusätzlich zu einem anderem Merkzeichen vergeben. (EnableMe Deutschland / Stiftung MyHandicap gGmbH)

Merkzeichen B –  Beschreibung und Voraussetzungen

Das Merkzeichen B wird Menschen mit schwer eingeschränkter Mobilität ausgewiesen, die für die gefahrlose Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig oder ständig auf Hilfe angewiesen sind. Dies berechtigt sie zur Mitnahme einer kostenlos reisenden Begleitperson. Die Begleitperson kann nicht nur Hilfe beim Ein- und Aussteigen während der Fahrt bieten, sondern auch beim Orientieren und Navigieren in Bahnhöfen oder anderen öffentlichen Verkehrseinrichtungen unterstützen. Letzteres ist gerade für Menschen mit Seheinschränkungen relevant.

Deshalb sind Menschen mit dem Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis immer zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Mitnahme einer Begleitperson ist lediglich eine Möglichkeit für Menschen mit bestimmten Einschränkungen. Das Merkzeichen bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Person für sich oder für andere eine Gefahr darstellt, wenn sie ohne Begleitung ist. Viele Menschen mit dem Merkzeichen B können auch mit ihrer Mobilitätseinschränkungen eigenverantwortlich und sicher am öffentlichen Leben teilnehmen.

Voraussetzungen für den Erhalt des Merkzeichens B ist einer der folgenden Einschränkungen:

  • Querschnittslähmung oder eine andere Gehbehinderung haben (Merkzeichen G)
  • stark schwerhörig oder taub sind, oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit haben (Merkzeichen GL)
  • aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen als hilflos gelten. Darunter fallen z.B. geistige Behinderungen, Anfallskrankheiten oder Amputationen von mind. zwei Gliedmassen, (Merkzeichen H)

Merkzeichen, inklusive Sondermerkzeichen, werden zusammen mit dem Grad der Behinderung (GdB) vom Versorgungsamt ausgestellt und im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Das Ausstellen eines bestimmten Merkzeichens basiert auf dem Feststellungsbescheid, welcher einer medizinischen Beurteilung entspricht. In einigen Fällen werden mehrere Merkzeichen in Kombination vergeben.

Nachteilsausgleiche für Menschen mit dem Merkzeichen B:

  • Urlaubskosten einer Begleitperson sind bis zu einem Betrag von 767 € zusätzlich zum Pauschbetrag steuerlich absetzbar (Familienmitglieder sind meistens ausgenommen und die Notwendigkeit ständiger Begleitung muss im Schwerbehindertenausweis vermerkt sein)
  • Parkerleichterung (orange Parkkarte)
    • Für die orange Parkkarte müssen allerdings weitere Voraussetzungen bezüglich des GdB nachweisbar sein

Je nach Grund für den Erhalt des Merkzeichens B können weitere Nachteilsausgleiche hinzukommen. Diese sind von der obigen Auflistung ausgenommen. Informieren Sie sich hierzu direkt unter dem jeweiligen Merkzeichen G, GL oder H. 

Nachteilsausgleiche für Begleitpersonen von Menschen mit dem Merkzeichen B:

Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie das Versorgungsamt kontaktieren.

Mehr Informationen zu Vergünstigungen finden Sie in unseren Artikeln:

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