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Behindertenparkplatz

Behindertenparkplatz – klingt logisch, ist es aber nicht immer. Wer sein Fahrzeug auf diesen speziell ausgewiesenen Flächen abstellt, muss einen blauen Parkausweis besitzen und diesen lesbar im Auto anbringen - ansonsten droht eine Strafe.

Zeichen eines Behindertenparkplatzes auf dem Boden | © unsplash

Nur für Autofahrer mit gültiger Parkkarte: Stellplätze mit dem Rollstuhlsymbol. (unsplash)

Behindertenparkplätze sind breiter als reguläre Stellplätze. Die vorgeschriebene Fläche beträgt für einen Längsplatz 7,50 Meter mal 2,50 Meter. Für nebeneinanderliegende Parkplätze gilt bei derselben Länge eine Breite von 3,50 Metern.

Menschen mit blauer Parkgenehmigung kann zur eigenen Nutzung in Wohnungs- oder Arbeitsnähe zusätzlich eine persönliche Parkmöglichkeit eingerichtet werden. Vorausgesetzt ist, dass die Person mit Behinderung das Fahrzeug selbst führt und über keine Garage oder entsprechend gesicherten Stellplatz verfügt.

Auf Behindertenparkplätzen beträgt die höchstzulässige Parkzeit 24 Stunden. Bei ausgewiesener Parkdauer auch kürzer. Dauerparken auf diesen Plätzen ist nicht gestattet.

Ausstellung des Parkausweises

Um Besitzer*in dieser Sondergenehmigung zur Nutzung eines Schwerbehindertenparkplatzes in Deutschland zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Personen mit einer anerkannten Schwerbehinderung und einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) kann der blaue EU-Parkausweis bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Bezirksamt ausgestellt werden.

In einigen Bundesländern ist es in speziellen Fällen auch möglich, mit den Merkzeichen „G“ und „B“ im Schwerbehindertenausweis eine derartige Sondergenehmigung zu erhalten. Über die Erteilung wird von der örtlichen Straßenbehörde individuell entschieden. Eben dort wird die Sonderparkerlaubnis auch ausgestellt. Die Parkgenehmigung ist kostenfrei und längstens so lange gültig wie der aktuelle Schwerbehindertenausweis.

Straßenschild für einen Behindertenparkplatz | © Stephanie Albert/pixabay Nur für Autofahrer mit gültiger Parkkarte: Stellplätze mit dem Rollstuhlsymbol. (Stephanie Albert/pixabay)

Blaue Parkkarte

Auch wenn Ausweisinhaber*innen aufgrund ihrer Einschränkungen selbst kein Fahrzeug führen können, wird ihnen ein spezieller Parkausweis ausgestellt. Dieser ist gültig, wenn die Ausweisinhaber*innen als Beifahrer*innen des parkenden Fahrzeugs dabei sind. Allerdings genügt es nicht, dass das Fahrzeug im Interesse des Menschen mit Behinderung eingesetzt ist. Es muss eine Fahrt sein, die der Beförderung des Menschen mit Behinderung dient.

Der blaue Sonderparkausweis gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU und der Schweiz. Zu diesem Zweck wurde auch ein in der gesamten EU identischer Sonderparkausweis mit Lichtbild eingeführt. Die alten Ausweise ohne Lichtbild hatten in Deutschland ihre Gültigkeit nur bis zum 31. Dezember 2010.

Zusätzliche Parkmöglichkeiten

Neben den speziell ausgewiesenen Parkflächen können Besitzer*innen des blauen Parkausweises ihr Fahrzeug auch im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot, auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden abstellen. Auch in Fußgängerzonen während der Zeit der Ladetätigkeit ist ein Abstellen des Fahrzeuges erlaubt. Hierbei muss eine Parkscheibe verwendet werden, auf der die Ankunftszeit eingestellt wird.

Fußgängerzone | © pixabay Besitzer*innen des blauen Parkausweises dürfen auch in Fußgängerzonen während der Zeit der Ladetätigkeit ihr Fahrzeug abstellen. (pixabay)

Orange Parkkarte

Der Personenkreis der Menschen, die diese speziellen Parkerleichterungen (nicht aber die Behindertenparkplätze) in Anspruch nehmen können, wurde im März 2009 auf folgende Berechtigte ausgeweitet:

  • Personen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 allein für die Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen
  • Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von mindestens 70 allein für die Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemorgane
  • Menschen mit Schwerbehinderung, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn ein GdB von mindestens 60 vorliegt
  • Personen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

Menschen, die keinen blauen Parkausweis erhalten, aber auf den speziellen Parkerleichterungen halten dürfen, wird ein oranger Parkausweis ausgestellt. Dieser besondere Parkausweis gilt bundesweit. Dieser Ausweis berechtigt jedoch nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen.

Gelbe Parkkarte

Falls Sie für den blauen oder orangenen Parkausweis keine Berechtigung nachweisen können, haben Sie außerdem die Möglichkeit, sich einen gelben Parkausweis ausstellen zu lassen. Dieser ist jedoch ausschließlich in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz gültig.

Der gelbe Parkausweis gilt für Personen:

  • mit dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70, die sich maximal 100 Meter weit fortbewegen können.
  • die sich aufgrund einer erheblichen vorübergehenden oder noch nicht anerkannten dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung maximal 100 Meter weit fortbewegen können. Dazu zählen unter anderem Operationen, Unfälle oder Krankheiten.

Falschparker

Rechtswidriges Anhalten auf einem Behindertenparkplatz über drei Minuten kann mit einer Geldbuße von 35 Euro geahndet werden oder die Verwaltungsgebühren für das Abschleppen des Fahrzeugs nach sich ziehen. Wenn ein Behindertenparkplatz von Nichtberechtigten benutzt wird, kann der Abschleppvorgang durch einen Anruf beim Bürgertelefon, der Polizei oder auch beim örtlichen Ordnungsamt eingeleitet werden. Vermieden werden sollte jedoch die Verwendung des Polizeinotrufs - sie ist rechtlich umstritten.


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