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Behindertengerechte Fahrzeuge

Behindertengerechte Fahrzeuge ermöglichen Menschen mit Behinderung individuelle Mobilität. Behindertenfahrzeuge sind passgenau auf die jeweiligen Bedürfnisse der Autofahrer*innen mit Behinderung zugeschnitten.

Autobahnkreuz | © pixabay

Ein angepasstes Auto sorgt für einen deutlich größeren Bewegungsradius. (pixabay)

Mobilität ist ein Menschenrecht, auf das laut UN-Behindertenrechtskonvention jeder Mensch einen Anspruch hat. Diese Freiheit wird Menschen mit Behinderung dank behindertengerechten Fahrzeugen ermöglicht.

Individuelle Mobilität dank behindertengerechten Autos

Einschränkungen in den oberen Gliedmaßen sind beispielsweise mit speziellen Lenkrädern oder Joysticks zu kompensieren. Rollstuhlfahrer*innen dagegen profitieren von Einstiegshilfen, per Hand bedienbaren Pedalen und Verladern, die die Rollstühle automatisch in dem Fahrzeug verstauen.

Für die individuellen Anpassungen bieten sich sogenannte Umbaubetriebe an, die sich darauf spezialisiert haben. Diese Werkstätten beraten Betroffene, welche Umbauten in Frage kommen und setzen diese letztendlich um.

Eine Person im Rollstuhl fährt über eine Rampe in ein Auto | © Andi Weiland/Gesellschaftsbilder.de Umbaubetriebe bieten individuelle Anpassungen an Autos an. (Andi Weiland/Gesellschaftsbilder.de)

Kostenübernahme durch verschiedene Träger

Für den Umbau von behindertengerechten Fahrzeugen gibt es mehrere Kostenträger. Die gemeinsame Anspruchsgrundlage bildet hierfür die Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV). Die behindertengerechten Autos werden seit dem 10. Juni 2021 mit maximal 22.000 Euro gefördert, sämtliche notwendigen Umbauten dagegen voll übernommen. Die KfzHV sieht zudem eine neue Förderung frühestens alle fünf Jahre vor.

Für Berufstätige mit Behinderung ist die Arbeitsagentur, beziehungsweise die Rentenversicherung (bei mindestens 15 Jahre Einzahlungen) die zuständige Stelle. Für Schüler*innen und Student*innen ist der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig. Weitere Kostenträger sind je nach Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die Unfallversicherung und die Kriegsfürsorgestelle.

Umgebaute Kfz sind auf die Nutzer*innen mit Behinderung zugelassen

Durch diese Anpassungen sind Menschen mit Mobilitätseinschränkungen in der Lage, das Auto selbst zu führen. Im Führerschein werden diese dann als notwendige Hilfsmittel aufgeführt. Ist die Behinderung jedoch so schwerwiegend, dass das selbstständige Fahren selbst mit zusätzlichen Hilfen nicht möglich ist, können Angehörige oder Assistent*innen das Fahren übernehmen. In diesem Fall sollte das Fahrzeug dennoch auf den Namen des Menschen mit Behinderung laufen, damit die Förderung von der KfzHV greift.


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