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Der Feststellungsbescheid für Menschen mit Behinderung

Der Feststellungsbescheid ist eine Quelle an Informationen, dem ein Antrag auf Schwerbehinderung zu Grunde liegt. Er ist unabhängig vom Schwerbehindertenausweis und kann kostenlos beim Versorgungsamt beantragt werden. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was ein Feststellungsbescheid alles beinhaltet und wozu er in der Praxis dient.

Laptop und Stethoskop | © unsplash

Gutachterstellen klären die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers ab. (unsplash)

Obwohl Schwerbehindertenausweise seit 2015 bundesweit nur noch im Scheckkartenformat erstellt werden, hat sich an dem zugrundeliegenden Feststellungsbescheid nichts geändert.

Genauer gesagt an dem Bescheid über die Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen – so heißt er nämlich im Fachjargon. Dieser wird der antragstellenden Person nach Beendigung der Prüfung aller Unterlagen, Atteste und Gutachten erteilt. Die Bescheide auf Feststellung einer Behinderung können beim zuständigen Versorgungsamt kostenlos beantragt werden.

Was beinhaltet der Feststellungsbescheid?

Zunächst einmal enthält der Feststellungsbescheid selbstverständlich den Namen und die Anschrift der Person, welche den Antrag stellt, sowie den ermittelten Grad der Behinderung.

Voraussetzung ist jedoch, dass der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 20 ist. Bei einem geringeren GdB werden weder Ausweis noch Bescheid ausgestellt, da der GdB immer – je nach Schwere – im Bereich von GdB 20 bis 100 berechnet wird.

Wenn mehrere Behinderungen festgestellt werden, wird ein Gesamt-GdB gebildet, bei dem die Einzel-GdB allerdings nicht einfach addiert werden, sondern ins Verhältnis zueinander gesetzt werden. Das zuständige Amt prüft dabei vorrangig die wechselseitige Wirkung der Einzel-GdB in ihrer Gesamtheit. Zum Beispiel werden eine Hörbeeinträchtigung (GdB 30) und eine Gehbehinderung (GdB 50) nicht einfach zu einem Gesamt-GdB von 80 addiert. Stattdessen wird das Amt beurteilen, inwieweit sich die Behinderungen gegenseitig beeinflussen und den Alltag der Person einschränken.

Ebenso findet man in dem Feststellungsbescheid auch eine Begründung beziehungsweise Erklärung der vorliegenden Behinderung. Es werden ausschließlich maschinelle Feststellungsbescheide erteilt, die vollautomatisch erstellt werden. Diese sind auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelfalles ausgerichtet.

Außerdem wird im Feststellungsbescheid festgehalten, welche gesundheitlichen Voraussetzungen für welche speziellen Merkzeichen vorhanden sind, damit der Ausweis entsprechend ausgestellt werden kann. Zusätzlich werden diesen Bescheiden individuelle Informationen über mögliche Nachteilsausgleiche bei den festgelegten Merkzeichen beigefügt. Lesen Sie auch unsere Artikel zum Thema „Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Für blinde und hochgradig sehbehinderten Menschen wird der Feststellungsbescheid in barrierefreier Form (zum Beispiel per E-Mail-Anhang oder auch in Blindenschrift) übersendet. Dabei entstehen keine Kosten für die Antragstellerinnen und Antragsteller.

Antrag und Gültigkeit eines Feststellungsbescheids

Der Feststellungsbescheid ist die amtliche Bescheinigung, dass eine Behinderung vorliegt.

Im laufenden Verfahren haben medizinische Gutachterinnen und Gutachter darüber entschieden, ob ein GdB von mindestens 20 vorliegt oder nicht. Darüber hinaus werden Angaben bezüglich der Einzel-GdB gemacht und wie diese zum Gesamt-GdB verrechnet wurden. Sollte nur eine Behinderung angegeben werden, ist der Einzel-GdB gleichzeitig der Gesamt-GdB.

Wenn bei der antragstellenden Person ein GdB von mindestens 50 ermittelt wird, ist diese Person berechtigt, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Die Ausstellung erfolgt nicht automatisch als Teil des Feststellungsverfahrens, sondern muss zusätzlich beantragt werden.

In den meisten Bundesländern kann bereits beim Antrag auf einen Feststellungsbescheid zusätzlich der Wunsch geäußert werden, einen Ausweis zu erhalten. Wenn das Amt dann einen GdB von mindestens 50 berechnet, wird der Ausweis mit dem Bescheid ausgestellt und versendet.

In anderen Bundesländern verlaufen beide Verfahren unabhängig voneinander und der Schwerbehindertenausweis muss nach Erhalt des Feststellungsbescheid zusätzlich mit einem neuen Formular beantragt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie bei Ihrem zuständigen Versorgungsamt.

Anders als der Schwerbehindertenausweis – welcher in der Regel für eine Dauer von fünf Jahren gültig ist – verliert der Feststellungsbescheid hingegen nie seine Gültigkeit, es sei denn, die Umstände der antragstellenden Person haben sich verändert und es wird ein entsprechender neuer Feststellungsbescheid erteilt.

Außerdem kann ein Änderungsantrag gestellt werden, wenn sich der gesundheitliche Zustand der Person mit Behinderung in der Zwischenzeit verschlechtert hat. Lesen Sie dazu unseren Artikel zum Thema "Verschlimmerungsantrag". 

Wozu dient der Feststellungsbescheid?

Der Feststellungsbescheid erfüllt folgende Zwecke:

  • 1

    Zur persönlichen Information für den Menschen mit Behinderung. Der oder die Betroffene kann selbst darüber entscheiden, ob Inhalte des Bescheides anderen (z.B. dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin) zugänglich gemacht werden.

  • 2

    Falls ein GdB von mindestens 50 vorliegt, dient er als Grundlage zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.

  • 3

    Falls ein GdB von 30 oder 40 vorliegt, dient er als Vorlage bei der zuständigen Agentur für Arbeit, um einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zu stellen.

Negativer Bescheid und Widerspruchsrecht

Es gibt jedoch auch negative Bescheide. So erhält man einen Ablehnungsbescheid, falls der GdB unter 20 liegt und die Feststellung auf einen Grad der Behinderung abgelehnt wird. Ein negativer Bescheid wird auch dann erstellt, wenn eine Erhöhung des vorliegenden GdB, im Rahmen des Änderungsantrags, beantragt und abgewiesen wurde.

Beide Bescheide enthalten außerdem eine Rechtsbehelfsbelehrung, welche darüber aufklärt, wie gegen den vorliegenden Bescheid Widerspruch erhoben werden kann. Der oder die Antragsteller*in hat hierzu einen Monat Zeit und ein formloses Schreiben reicht zunächst aus.

Wenn die antragstellende Person und das Versorgungsamt sich nicht einigen können, kann es gegebenenfalls zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Antragstellerinnen und Antragsteller können einen Fachanwalt oder eine Fachanwätin sowie den Sozialverband VdK um rechtlichen Rat bitten.

Community-Austausch

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