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Verschlimmerung der Krankheit – höherer Grad der Behinderung

Im Laufe des Lebens können sich bestehende Krankheiten oder Behinderungen verschlimmern und den Alltag weiter beschränken als zu Beginn. Betroffene Personen sollten dann den Grad der Behinderung neu bewerten lassen.

Eine Person balanciert auf einem Baumstamm, der im Wald auf einem Weg liegt.  | © Jon Flobrant/unsplash

Mit Entspannung zurück zur persönlichen Balance. (Jon Flobrant/unsplash)

Das Versorgungsamt legt einen Grad der Behinderung (GdB) fest, indem Gutachter*innen über eine oder mehrere Behinderungen des Antragstellers oder der Antragstellerin entscheiden. Bei der Erstellung des sogenannten Feststellungsbescheids – in welchem neben dem zugeteilten GdB auch die infrage kommenden Merkzeichen festgehalten werden – sind die von den Antragsteller*innen eingereichten Unterlagen entscheidend. 

Der GdB ist jedoch nicht in Stein gemeißelt, sondern kann im Laufe der Erkrankung angeglichen werden. Das ist vor allem bei fortschreitenden chronischen Krankheiten wie Demenz oder Parkinson wichtig, da für betroffene Personen keine vollständige Heilung sondern lediglich eine Verlangsamung der Symptome erreicht werden kann. Der gesundheitliche Zustand von betroffenen Personen wandelt sich bei diesen Arten von chronischen Krankheitsbildern besonders stark. Grundsätzlich kann aber jede Person mit einem Feststellungsbescheid – also einem anerkannten GdB von mindestens 20 – einen Änderungsantrag stellen.

Grad der Behinderung-Tabelle

Durch den Grad der Behinderung (GdB) wird der Schweregrad einer Behinderung oder chronischen Krankheit ausgedrückt. Je nach Art der Behinderung wird ein unterschiedlicher Grad vergeben. In unserer Tabelle zum Grad der Behinderung geben wir Ihnen erste Anhaltspunkte dazu.

Änderungsantrag

Der Änderungsantrag – auch bekannt als Verschlimmerungsantrag – ist ein Antrag auf Erhöhung des GdB. Der Antrag kann von Inhaber*innen eines Feststellungsantrags gestellt werden und sowohl eine Verschlimmerung als auch eine Verbesserung des Zustandes an das Versorgungsamt übermitteln. Meistens wird der Änderungsantrag allerdings dann gestellt, wenn sich der persönliche Zustand verschlechtert hat. 

Die meisten betroffenen Person reichen einen Änderungsantrag ein, wenn sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert. Besonders häufig kommen dabei zwei Arten der Verschlimmerung in Frage. Zunächst kann es sein das sich die bestehende Behinderung verschlimmert hat und den Alltag weiter einschränkt als bisher, oder eine zusätzliche Behinderung hinzugekommen ist. In beiden Szenarien ist es dann gegebenenfalls angebracht den GdB den Umständen entsprechend anzupassen.

unterschiedliche Blutröhrchen für die Blutuntersuchung  | © pixabay Ärzt*innen nutzen verschiedene Untersuchungsmethoden zur Diagnose von Erkrankungen. (pixabay)

Dokumente und Unterlagen einreichen

Antragstellende sollte sich bewusst sein, dass das Einleiten eines Änderungsverfahrens die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie ein Erstantrag. Denn wie im Erstantrag muss auch im Rahmen eines Änderungsantrag der GdB komplett neu ermittelt werden. Für Antragstellende gilt also erneut, dass medizinisch relevante Befunde, Berichte oder Entlassungsbriefe vorgelegt werden müssen, um eine gesundheitliche Veränderung zu belegen. 

Deshalb kann es unter Umständen dazu kommen, das eine Verschlimmerung beantragt wird und das Versorgungsamt diese ablehnt oder den GdB sogar herabsetzt. Es gilt also wie beim Erstantrag möglichst aussagekräftige Dokumente einzureichen und möglichst genau zu beschreiben wie die Behinderung – oder die Behinderungen – den Alltag belasten.

Fragen zum Antrag

Haben Sie noch offene Fragen zum Antrag oder möchten Sie sich mit anderen Betroffenen austauschen?

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Verfahren vor Gericht bei gescheitertem Widerspruch

Des Öfteren müssen laufende Verfahren vor Gericht geklärt werden, da sich Antragstellerinnen oder Antragsteller nicht immer mit dem Versorgungsamt auf den GdB und die Merkzeichen einigen können.

Ein Beispiel dafür war das Urteil vom 21.07.2016 vor dem bayerischen Landessozialgerichts. Im Sachverhalt erhielt eine Antragstellerin Anfang 2012 einen anerkannten GdB 30 wegen einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule.

9 Monate später stellte die Antragstellerin einen Veränderungsantrag, in dem sie eine Erhöhung des GdB auf 50 und zusätzlich die Eintragung des Merkzeichens G (Gehbehinderung) beantragte. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag ab, woraufhin die Antragstellerin einen fristgerechten Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegte. 
Trotz des Widerspruchs und einer erneuten Prüfung, wurde der bisherige GdB 30 bestätigt und eine Erteilung des Merkzeichens G abgelehnt. Weil der Widerspruch erfolglos war, verklagte die Antragstellerin das Versorgungsamt vor dem Sozialgericht.

Das Urteil, dass sich maßgeblich an einem gerichtlichen Gutachten orientierte, verurteilte das Versorgungsamt zur Anerkennung eines GdB 40, gegen das die Antragstellerin ihrerseits in Berufung ging, da sie weiterhin davon überzeugt war, dass Ihr ein GdB 50 zustand.

Im Berufungsverfahren gab das Gericht der Klägerin dann Recht, mit der Begründung, dass die festgestellten Krankheiten mit den Funktionsbeeinträchtigungen falsch bewertet worden sind. 

La déesse de la justice, Justitia devant un ciel bleu | © pixabay (pixabay)

Es kommt durchaus vor das Versorgungsämter einen höhere GdB bei Verschlimmerungsanträgen ablehnen. In den Feststellungsverfahren werden medizinische Fakten teilweise nicht oder nicht richtig bewertet oder die Versorgungsärzt*innen kommen fachübergreifend zu falschen Diagnosen und Schlüssen. 

Der Gang vor Gericht ist dann unausweichlich, da nur so ein*e objektive*r Vermittler*in über den Sachverhalt entscheiden kann. Da diese Verfahren häufig lange dauern und eine Kostenübernahme nicht gesichert ist, sollte dieser Schritt vorher jedoch gut überlegt werden. Das hier aufgeführte Urteil aus dem Jahre 2016 zeigt jedoch, dass es durchaus Möglichkeiten gibt um seine Rechte durchzusetzen.


Verschlimmerungsantrag – darauf musst Du vorher achten


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