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Tipps zum barrierefreien Bauen

In Deutschland nutzen mehr als eineinhalb Millionen Menschen einen Rollstuhl – dauerhaft oder zeitweise. Barrierefreiheit ist nicht nur im öffentlichen Leben, sondern besonders auch im eigenen Zuhause wichtig.

Baustelle mit Kran | © Julian Guttzeit/unsplash

Beim barrierefreien Bauen gibt es einiges zu beachten. (Julian Guttzeit/unsplash)

Wer bereits eine Wohnung oder ein Haus hat, kann dies jederzeit barrierefrei umbauen. Überlegt man jedoch neu zu bauen, kann man von Anfang an eine Wohnung oder ein Haus barrierefrei planen – für einen selbst oder mit dem Gedanken die Wohnung zu vermieten. Dabei ist es wichtig, neben ausreichend Platz auch notwendige Sicherheitsvorkehrungen anzubringen.

Für die Bauarbeiten für ein barrierefreies Wohnen gibt es Vorschriften und Richtlinien. Ausschlaggebend ist hierfür die DIN 18040, die alle Planungsgrundlagen zu diesem Thema beinhaltet.

Im Folgenden finden Sie Tipps, was beachtet werden sollte.

  • 1

    Treppen vermeiden

    Treppen können durch den Bau eines ebenerdigen Hauses ohne weitere Stockwerke vermieden werden. Denn selbst eine kleine Stufe kann für einen Menschen mit Rollstuhl zu einem Problem werden. Wird ein mehrstöckiges Haus geplant, könnte die Wohnung im Erdgeschoss barrierefrei gebaut werden oder jedoch ein Aufzug im Haus alle Wohnungen barrierefrei erreichbar machen.

  • 2

    Rampen bauen

    Sind Eingangsstufen nicht zu vermeiden oder bereits vorhanden, so kann es dennoch für Menschen im Rollstuhl möglich sein, dort in eine Wohnung einzuziehen. Es müsste lediglich eine Rampe angebaut werden, sodass die Stufen umfahren werden können.

  • 3

    Auf Teppiche verzichten

    So schick ein nagelneuer Teppich auch sein mag, so störend kann dieser aber für Rollstuhlfahrer*innen oder Menschen mit eingeschränkter Gehfähigkeit sein. Teppiche stellen nämlich schnell eine Barriere und besonders eine Stolperfalle dar. Dennoch sollte der Fußbodenbelag rutschfrei sein.

  • 4

    Gute Beleuchtung

    In einem barrierefreien Haus sollten ausreichend Lichtquellen vorhanden sein, damit mögliche Hürden und Stolperfallen sofort gesehen werden können.

  • 5

    Breite Türen

    Die Türen sollten mindestens 90 Zentimeter breit sein, damit eine Person im Rollstuhl durch eben diese kommt. Auch die Türdrücker sollten auf einer Höhe von zirka 85 Zentimetern angebracht werden, damit diese für Rollstuhlfahrer*innen gut zu erreichen sind.

  • 6

    Behindertengerechtes Badezimmer

    Ein ebenerdiger Duscheinstieg ist wichtig in einer barrierefreien Wohnung. Der Waschtisch sollte mit 80 Zentimetern etwas niedriger hängen als in anderen Wohnungen, die Toilette mit 48 Zentimetern allerdings etwas höher. Haltegriffe neben der Toilette und in der Dusche sind ebenfalls wichtig.

  • 7

    Größere Räume

    Verwinkelte und sehr kleine Räume sollten vermieden werden. Auch der Eingangsbereich und Flur sollte geräumig sein und nicht durch Einbauschränke verkleinert. Rollstuhlfahrer*innen benötigen einen Platz von wenigstens 1,50 Metern mal 1,50 Metern für einen Richtungswechsel, dies sollte bei der Größe der Räume berücksichtigt werden.

  • 8

    Hängeschränke vermeiden

    In der Küche und im Bad sollte auf Schränke verzichtet werden, die von einer Person im Rollstuhl nicht erreichbar sind. Sinnvoller ist es, in Bodennähe Stauraum zu schaffen.
     

Es gibt verschiedene Zuschüsse und Förderprogramme, die den Umbau oder Neubau für ein barrierefreies Haus oder eine barrierefreie Wohnung durch die Vermieter*innen bezuschussen. Wird die Wohnung für den Eigenbedarf barrierefrei gebaut oder umgebaut, gibt es auch Kostenträger. Je nach individueller Situation sind unterschiedliche Kostenträger für eine Bezuschussung verantwortlich.

Koch- und Essbreich mit Person im Rollstuhl | © pexels Von barrierefreiem Wohnen können viele Menschen profitieren. (pexels)

Pflichten der Vermieter*innen

Nicht zu vernachlässigen sind in dieser Hinsicht allerdings auch die Pflichten, die Vermieter*innen ihren Mieter*innen gegenüber haben. Oftmals ist die Rechtsprechung nicht immer eindeutig und es kommt auf den individuellen Einzelfall an.

In manchen Fällen war die Rechtsprechung in den letzten Jahren jedoch eindeutiger. Zu diesen gehören die folgenden Situationen.

  • Eine Mieterin oder ein Mieter hat das Recht, seinen Rollstuhl im Treppenhaus abzustellen, auch wenn der Zugang dadurch reduziert wird.
  • Mieter*innen oder Wohnungseigentümer*innen mit Behinderung können – sofern es die baulichen Gegebenheiten ermöglichen – verlangen, dass ein Rollstuhlweg aus der Wohnung über die Terrasse und Gemeinschaftsflächen bis hin zur Straße angelegt wird.
  • Die Haustierhaltung darf bei Menschen mit Behinderung nicht verboten werden, sofern die Tiere zur Reduzierung der seelischen oder körperlichen Behinderung beitragen. Ein Blindenhund muss also beispielsweise immer geduldet werden.

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