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Der Rundfunkbeitrag – Definition, Ermäßigung und Befreiung

Mit dem Rundfunkbeitrag wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert. Dieser wird vom Beitragsservice mit Sitz in Köln eingezogen. Hierzu gehört das Angebot der Senderfamilien von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Produziert wird für Hörfunk, Fernsehen, Videotexte und Online-Angebote. Das Angebot ist dabei breit aufgestellt und deckt Information, Unterhaltung, Sport oder Kultur ab. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist unabhängig, aktuell und kritisch, vielfältig und kindgerecht sowie online und barrierefrei.

Die Finanzierung der Öffentlich-Rechtlichen garantiert deren Unabhängigkeit | © pixabay

Die Finanzierung der Öffentlich-Rechtlichen garantiert deren Unabhängigkeit (pixabay)

Der Rundfunkbeitrag: Berechnung und Höhe

Wie der Rundfunkbeitrag berechnet wird, ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) festgelegt. Ebenso ist dort festgelegt, wer den Beitrag zu bezahlen hat und welche Sonderregelungen gelten. Jede Landesrundfunkanstalt hat zusätzlich eine Beitragssatzung erlassen.

Um die Leistungen von ARD, ZDF, den Landesmedienanstalten und Deutschlandradio finanzieren zu können, wird der Beitrag von allen Beteiligten bezahlt. So kann der gesetzliche Auftrag, dass die Öffentlich-Rechtlichen mit ihren Programmen täglich unabhängig möglichst viele Menschen mit Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung versorgen, gewährleistet werden.

Die Höhe des Beitrags wird jedoch nicht von den Rundfunkanstalten selbst entschieden, sondern von den Ministerpräsidenten der Länder und einem unabhängigen Sachverständigergremium. Die Rundfunkanstalten ermitteln zuvor ihren Finanzbedarf für einen bestimmten Zeitraum. Dieser wird an das Gremium weitergeleitet, das in einem Bericht eine Empfehlung abgibt. Diese Empfehlung bezieht sich darauf, ob der Betrag gerechtfertigt ist und vielleicht eine Erhöhung oder Reduzierung des Beitrages notwendig ist. Basierend auf der Empfehlung legen die Ministerpräsidenten den Beitrag fest, dem im letzten Schritt alle Landesparlamente zustimmen müssen.

Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro im Monat.

Zusammensetzung des Beitrags:
ARD: 12,78 €
ZDF: 4,69 €
Deutschlandradio: 0,54 €
Landesmedienanstalten. 0,35 €

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk: Barrierefreiheit

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk beschäftigt sich ebenfalls verstärkt mit dem Thema Barrierefreiheit, da ebenso Menschen mit Behinderung (teilweise) den Beitrag bezahlen. Das führt zu:

  • Untertitelung 95 Prozent der Sendungen in „Das Erste“
  • Untertitelung zwischen 16 und 21 Uhr beim ZDF
  • Untertitelung oder Gebärdensprache bei 70% des Programms
  • Immer mehr Filme mit Audiodeskription
  • Online-Angebote weitgehend barrierefrei
  • Bildbeschreibungen
  • Vermeidung von Abkürzungen
  • Auszeichnungen von fremdsprachlichen Texten
  • Gestaltung der Online-Formulare und PDF-Dokumente
  • strukturelle Aufbereitung der Inhalte

Barrierefreie Kommunikation

Außerdem bietet der Beitragsservice verschiedene Optionen für eine barrierefreie Kommunikation an. Darunter fallen:

  • Versand von Anschreiben
    • Word-, RTF-, PDF-, MP3- oder WAV-Datei per E-Mail oder auf CD,
    • im Großdruck-Format
    • in Braille­schrift (Kurz- und Langschrift)
  • telefonischer Kontakt
ARD als Teil der Öffentlich-Rechtlichen | © Picabay ARD als Teil der Öffentlich-Rechtlichen (Picabay)

Der Rundfunkbeitrag: Ermäßigung

Personen, die in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen RF zuerkannt bekommen haben, können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Dieser lässt sich auf ein Drittel der Kosten senken.

Die Ermäßigung können folgende Personen beantragen, deren Behinderung nicht vorübergehend ist:

  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung wenigstens 80 beträgt und die wegen dieser nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis eingetragen bekommen haben
  • Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 (allein wegen der Sehbehinderung) mit dem Merkzeichen RF im Ausweis
  • Gehörlose Menschen oder denen eine aus­reichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und die das Merkzeichen RF besitzen

Sobald das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, gilt die Ermäßigung.

Der Rundfunkbeitrag: Befreiung

Empfänger*innen von bestimmten Sozialleistungen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen:

  • Grundsicherung (im Alter sowie Erwerbsminderung)
  • Bürgergeld
  • Bafög, Ausbildungsgeld oder Ausbildungsbeihilfe (sofern man nicht bei den Eltern wohnhaft ist)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Personen die Leistun­gen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz erhalten
  • Personen die Blindenhilfe erhalten
  • Hilfe zur Pflege
  • Personen die in einer stationären Einrichtung dauerhaft leben (aufgrund von Leistungsgewährung): Pflege­wohn­heim, Einrichtung für Menschen mit Behinderung
  • Zuerkannter Freibetrag aufgrund von Pflegebedürftigkeit
  • Landespflegegeld
  • Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz
  • Taubblinde Menschen, Voraussetzung: auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwer­hörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung
  • Sonder­fürsorge­berechtigte

Wer Arbeits­losen­geld I, Wohn­geld oder Über­gangs­geld bezieht, hat keinen An­spruch auf eine Be­freiung.

Eine weitere Befreiung ist ebenfalls möglich, wenn Sie eine Nebenwohnung besitzen und auf beide Wohnungen angemeldet sind. Ebenfalls muss die Nebenwohnung auch beim Einwohnermeldeamt verzeichnet sein.

Der Rundfunkbeitrag: Befreiung durch Härtefall

Des Weiteren gibt es noch drei weitere Möglichkeiten, sich vom Rundfunkbeitrag zu befreien.

  1. Auch, wenn Sie keine der oben genannten Sozialleistungen erhalten, kann die Möglichkeit bestehen, sich von dem Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. In diesem Fall kann man eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderen Härtefall beantragen. Dafür muss das Einkommen den sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro übersteigen.
  2. Wenn Sie auf eine der aufgezählten Sozialleistungen verzichten und dennoch Anspruch auf eine der genannten Leistungen hätten, können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen. Dies setzt voraus, dass eine Leistung bewilligt wurde und Sie schriftlich darauf verzichtet haben.
  3. Auch wenn sie studieren und nicht zu dem Personenkreis gehören, der BAFÖG-berechtigt ist, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Wenn sie sich in einem Zweitstudium befinden oder die Förderungshöchstdauer überschritten ist, kann unter Umständen eine Härtefallbefreiung in Betracht gezogen werden.

Lesen Sie mehr zum Thema "Studierende"

Der Rundfunkbeitrag: Wie kann ich mich befreien lassen?

Der Antrag zur Befreiung des Rundfunkbeitrags kann online ausgefüllt ausgedruckt, unterschrieben und mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice geschickt werden. Sie können das Formular ebenfalls bei den zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden erhalten. Die Befreiung kann auch bis zu drei Jahren rückwirkend geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Beginn des Leistungsbezuges.

Der Rundfunkbeitrag: Auswirkungen der Befreiung

Sind Sie von dem Rundfunkbeitrag befreit? Dann kann dies für Personen eine Auswirkung haben, die mit Ihnen zusammen leben.

  • Ehe­partner*in oder ein­ge­tragener Lebens­partner*innen sowie auch Kinder bis zum 25. Lebens­jahr zahlen ebenfalls keinen zusätz­lichen Beitrag
  • Weitere voll­jährige Mit­be­wohner*innen, sofern deren Ein­kommen und Ver­mögen bei der Ge­währung der Sozial­leistung be­rück­sichtigt wurden.

Der Rundfunkbeitrag: Abmeldung

Zusätzlich ist es möglich, sich vom Rundfunkbeitrag abzumelden. Dies gilt für Personen mit Behinderung, die dauerhaft in ein Pflegewohnheim oder eine Einrichtung ziehen. Diese Regelung gilt seit 2013.

Einige Personen können sich mit einem Nachweis von der Beitragspflicht (teilweise) befreien lassen | © Picabay Einige Personen können sich mit einem Nachweis von der Beitragspflicht (teilweise) befreien lassen (Picabay)

Befreiung und Ermäßigung: Welche Nachweise werden benötigt?

Für die Beantragung einer Befreiung oder einer Ermäßigung ist es erforderlich, unterschiedliche Dokumente einzureichen. Wichtig ist, dass Sie keine Originaldokumente versenden. Behalten Sie Originaldokumente für sich. Eine Rücksendung Ihrer Dokumente kann nicht garantiert werden.

Der Rundfunkbeitrag: Ermäßigung des Beitrags

Wenn Sie eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen wollen, dann reichen Sie folgende Kopien ein:

  • Bescheinigung über die Zuerkennung des Merkzeichens RF
  • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen RF

Der Rundfunkbeitrag: Befreiung des Beitrags

Wenn Sie eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragen wollen, dann sind folgende Dokumente in Kopie geeignet:

  • bei Taubblindheit:
    • Ärztliche Bescheinigung
    • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen TBL
    • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos)
    • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl (blind) oder Gl (gehörlos) zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung
    • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
  • Bei Empfang von Blindenhilfe:
    • Bescheinigung der Behörde
    • Bewilligungsbescheid
  • bei Sonderfürsorgeberechtigten
    • Bescheinigung über die Feststellung

Ermäßigung: Einrichtungen des Gemeinwohls

Der Rundfunkbeitrag für Einrichtungen des Gemeinwohls ist pro beitragspflichtige Betriebsstätte auf einen Drittelbeitrag begrenzt. Das entspricht einem Beitrag in Höhe von 6,12 Euro. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2017. Die Berechnung der Beschäftigten entfällt aus diesem Grund. Wie hoch der Beitrag sein wird, kann über einen Beitragsrechner ermittelt werden. Hier zum Berechnen.

Was sind Einrichtungen des Gemeinwohls?

Als Ein­rich­tungen des Gemein­wohls gelten beispielsweise ge­meinnützige Ein­rich­tungen. Darunter fallen Einrichtungen:

  • für Menschen mit Be­hinde­rung (Heime, Aus­bildungs­stätten oder Werk­stätten)
  • der Jugend­hilfe im Sinne des Kinder- und Jugend­hilfe­gesetzes (Kindergarten)
  • der Alten­hilfe
  • für Sucht­kranke und für Nicht­sess­hafte

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