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Fahrtkosten für Menschen mit Behinderung

Manchen Menschen mit Behinderung ist es nicht möglich, auf öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen, um etwa angemessen zur Arbeit oder zur Arztpraxis fahren zu können.

Eine Straße mit mehreren Spuren | © Alexander Popov/unsplash

Autofahrten sind für manche Menschen längst fester Bestandteil des Alltags. (Alexander Popov/unsplash)

Die eine Alternative ist, dass man sich ein (mit Fördergeldern) speziell angepasstes Fahrzeug kauft und somit selbst zum Zielort fährt. Die andere ist die Anspruchnahme von Beförderungsdiensten. Für bestimmte Zwecke sieht der Gesetzgeber eine Kostenübernahme vor.

Möglichkeiten, die Fahrtkosten erstattet zu bekommen sind durch die Entfernungspauschale möglich. Auch Fahrten zur Ausbildungsstätte oder medizinisch bedingte Fahrten können übernommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Fahrten zu privaten Angelegenheiten übernommen.

Die Entfernungspauschale

Für die Fahrten zum Arbeitsort und nach Hause kann für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro geltend gemacht werden.

Falls ein Nachweis möglich ist, dass die Ausgaben für den Arbeitsweg höher sind als die Entfernungspauschale beträgt, kann der genaue Betrag in der Einkommenssteuererklärung verrechnet werden. Voraussetzung dafür ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 im Schwerbehindertenausweis. Inhaber des Merkzeichens „G“ können die dies schon ab einem GdB von 50 in Anspruch nehmen.

Auch Privatfahrten können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Ab einem Grad der Behinderung von 80 oder von 70 bei Merkzeichen „G“ können pro Jahr 3.000 km mit einem Kilometersatz von ebenfalls 0,30 Euro berücksichtigt werden. Liegt eines der Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ vor, erhöht sich die Grenze bis auf 15.000 km jährlich.

An dieser Stelle sei noch auf die Möglichkeit hingewiesen, als Mensch mit Behinderung eine Ermäßigung der Kfz-Steuer von zirka 50 Prozent oder gar die vollständige Befreiung davon zu beantragen.

Zwei Frauen arbeiten an einem Computer | © Andi Weiland | Boehringer Ingelheim/Gesellschaftsbilder.de Fahrtkosten zu Ausbildungsstätten werden in der Regel übernommen. (Andi Weiland | Boehringer Ingelheim/Gesellschaftsbilder.de)

Fahrten zur Ausbildungsstätte

Wenn sich ein Mensch mit Behinderung in der Ausbildung befindet, können die Fahrten zur Ausbildungsstätte – Schule, Berufsschule oder Universität – übernommen werden.

Für die berufliche Ausbildung ist das Integrationsamt zuständig. Grundsätzlich sieht das Integrationsamt bei der Kfz-Hilfe die Beschaffung eines geeigneten Fahrzeuges sowie – wenn möglich – die Übernahme der Kosten für den Führerscheinerwerb vor. Laut dem Integrationsamt Bayern können zum Beispiel in besonderen Härtefällen aber auch die Kosten für die Benutzung eines Taxis oder die Inanspruchnahme von Beförderungsdiensten übernommen werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass das Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund von der Behinderung nicht möglich ist und eine Anstellung über mindestens 15 Stunden in der Woche besteht.

Fahrten zur Schule oder Universität

Kann ein Schulkind aufgrund seiner Behinderung den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen, übernimmt der örtliche Sozialhilfeträger die Fahrten zur Schule. In der Regel bringt dann ein Fahrdienst oder ein Taxiunternehmen das Kind in die Schule und danach wieder nach Hause. Hierfür sind die Bestimmungen jedoch nicht bundeseinheitlich geregelt.

Studierende mit Behinderung können beim überörtlichen Sozialhilfeträger ihres Studienortes die Übernahme der Taxi-, beziehungsweise Mietwagenkosten oder die Kosten für den Behindertenfahrdienst beantragen. Dabei wird in der Regel die jeweils kostengünstigste, für den Menschen mit Behinderung zumutbare Regelung unter Einbeziehung des öffentlichen Personennahverkehrs bevorzugt.

Schulbus | © pixabay Können Schüler*innen mit Behinderung nicht die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, übernimmt der örtliche Sozialhilfeträger die Fahrten zur Schule. (pixabay)

Medizinisch bedingte Fahrten

Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zur ambulanten Behandlung – für Patient*innen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid in die Pflegegrade 4 oder 5 besitzen.

Die Krankenfahrt mit einem Mietwagen oder einem Taxi wird dann übernommen, wenn die ambulante Behandlung dabei über einen längeren Zeitraum erforderlich ist, dafür muss das medizinische Fachpersonal eine Bescheinigung ausstellen. Zusätzlich darf die Patientin oder der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen.

Fahrtkosten für Privatfahrten

In der Regel sind Kosten für Privatfahrten nicht steuerlich absetzbar. Es gibt allerdings Ausnahmen. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 oder einem GdB von 70 und dem Merkzeichen „G“ im Behindertenausweis können Privatfahrten mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Dies kann jedoch für höchstens 3000 Kilometer pro Jahr abgerechnet werden.


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