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Kfz-Steuer und Versicherung

Menschen mit Behinderung haben die Möglichkeit, sich komplett von der Kraftfahrzeugsteuer befreien zu lassen. Die Ermäßigung ist abhängig von dem Grad der Behinderung.

Straße, die in einen Autotunnel führt | © Shen Xin/pixabay

Bei einem GdB von 50+ und bestimmten Merkzeichen kann eine Ermäßigung oder eine Befreiung von der Kfz-Steuer in Frage kommen. (Shen Xin/pixabay)

Ein Mensch mit Behinderung, der ein Fahrzeug besitzt, hat je nach Grad der Behinderung (GdB) einen Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer). Die Steuervergünstigung können dabei auch minderjährige Kinder erhalten, wenn das Fahrzeug auf ihren Namen zugelassen wird.

Zu beachten ist, dass das Fahrzeug nicht zweckfremd genutzt werden darf. Eine solche Nutzung wären beispielsweise Fahrten durch Dritte, die nicht der Haushaltsführung oder der  Fortbewegung des Menschen mit Behinderung dienen.

Wird das Fahrzeug zu anderen als den steuerbegünstigten Zwecken genutzt, muss dies der zuständigen Stelle umgehend mitgeteilt werden. Diese setzt dann die Kfz-Steuer für die Dauer der zweckfremden Nutzung fest. 

Befreiung von der Kfz-Steuer

Höchstens ein Fahrzeug kann ganz von der Kfz-Steuer befreit werden, für weitere Fahrzeuge müssen Steuern gezahlt werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung der Kfz-Steuer sind

  • eine Schwerbehinderung (GdB 50 oder mehr),
  • im Schwerbehindertenausweis vermerkt als außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG“), blind (Merkzeichen „Bl“) und/oder hilflos (Merkzeichen „H“),
  • die Zulassung des Fahrzeuges auf die Person mit Behinderung.
bedrucktes Papier und ein Taschenrechner auf dem Boden | © Kelly Sikkema/unsplash Je nach Grad der Behinderung kann man eine Befreiung oder Ermäßigung der Kfz-Steuer beantragen. (Kelly Sikkema/unsplash)

Ermäßigung der Kfz-Steuer

Wenn keine komplette Befreiung der Kfz-Steuer in Frage kommt, kann dennoch eine Ermäßigung um 50 Prozent erfolgen. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Kfz-Steuer sind

  • eine Schwerbehinderung (GdB 50 oder mehr),
  • eine erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen „G“) oder gehörlos (Merkzeichen „Gl“),
  • der Verzicht auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr,
  • die Zulassung des Fahrzeuges auf die Person mit Behinderung.

Kfz-Versicherungen

Ermäßigungen für Autofahrer*innen mit Behinderung gibt es mittlerweile, anders als bei der Kfz-Steuer, nicht mehr. Wenn Angehörige, Freund*innen oder auch Assistent*innen ein Kraftfahrzeug regelmäßig steuern, muss hierfür ein entsprechender Versicherungsschutz gewährleistet sein. Es ist daher sinnvoll, für den Einzelfall zu prüfen, ob ein Versicherungsschutz für das Fahrzeug oder für einzelne Fahrer*innen sinnvoller, beziehungsweise kostengünstiger ist.

Hat ein Fahrzeug behindertengerechte Fahrzeuganpassungen, dann sollten diese der Versicherung auf jeden Fall mitgeteilt werden. Der damit entstandene Mehrwert des Autos kann bei Unfallfragen und auch Ersatzansprüchen wichtig sein.

Es lohnt sich ein Vergleich der Versicherungsangebote bezüglich Beitragshöhe und gewährtem Versicherungsschutz durchzuführen, da die Unterschiede gravierend sein können.


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