Mit Begleitperson im ÖPNV
Im Schwerbehindertenausweis steht das Merkzeichen B für die Berechtigung, in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Begleitperson mitzunehmen. Berechtigt sind Menschen, die infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Das Merkzeichen verpflichtet jedoch nicht zur Mitnahme einer Begleitperson. Festgehalten wird dies in § 229 Absatz 2 SGB IX.
Das Merkzeichen B berechtigt aber verpflichtet nicht zu der Mitnahme einer Begleitperson. (Gesellschaftsbilder - Wolfgang Bellwinkel | DGUV)
Voraussetzungen für eine Begleitperson im ÖPNV
Das Merkzeichen B erhalten Sie vom Versorgungsamt, das auch den Schwerbehindertenausweis ausstellt. Es erhalten folgende Personengruppen:
- Menschen mit dem Merkzeichen G
- Menschen mit dem Merkzeichen Gl
- Menschen mit dem Merkzeichen AG
- Menschen bei denen beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen der Behinderung regelmäßig fremde Hilfe erforderlich ist.
Zusätzlich gibt es auch Personengruppen, bei denen durch die versorgungsmedizinischen Grundsätze automatisch davon ausgegangen wird, dass sie regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dazu zählen
- Querschnittsgelähmte Menschen,
- Ohnhänder,
- Menschen mit dem Merkzeichen G wegen Blindheit, einer Seh- oder Hörbehinderung, einer Anfallskrankheit (beispielsweise Epilepsie) oder einer Lernbehinderung
Gehören Sie nicht einer der aufgelisteten Gruppen an? Dann kann das Merkzeichen B auch erhalten werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen nachgewiesen wurde:
- Wenn eine den Beispielen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sehr ähnliche gesundheitliche Beeinträchtigung oder
- regelmäßiger behinderungsbedingter Hilfebedarf in fast allen Verkehrsmitteln und bei fast allen Fahrten besteht
Mit Begleitperson im ÖPNV
Die Begleitperson eines Menschen mit Behinderung fährt in öffentlichen Verkehrsmitteln (Nah- und Fernverkehr) kostenlos mit. Dies kann in einigen Fällen auch für den innerdeutschen Flugverkehr gelten. Informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Fluggesellschaft.
Wird der Mensch mit Behinderung bei dessen Berufsausübung und auf Dienstreisen begleitet, so steht auch die Begleitperson unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit Begleitperson im ÖPNV: Urlaub
Bei der Zahlung der Kurtaxe wird die Begleitperson teilweise befreit.
Oft entstehen Menschen mit Behinderung auf Urlaubsreisen mehr Kosten durch Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson. Teilweise können diese Kosten zusätzlich zum Pauschbetrag bei den Steuern geltend gemacht werden. Hier unter dem Punkt „außergewöhnliche Belastung“. Welche Regelungen es für (Assistenz-) Hunde im ÖPNV wie auch Flugzeugen gibt, erfahren Sie in unserem Artikel „Mit (Assistenz-) Hund auf Reisen“.
Die Einzelfallhilfe der ADAC Stiftung
Die Einzelfallhilfe der ADAC Stiftung setzt sich für individuelle Mobilität und soziale Teilhabe ein. Ein Unfall kann jede*n treffen, ob im Verkehr während der Arbeit oder in der Freizeit. Die ADAC Stiftung möchte Menschen in dieser Situationen zur Seite stehen. Sie unterstützt Betroffene darin, ihre persönliche Mobilität wiederherzustellen, um damit ihre Lebensqualität zu verbessern und soziale Teilhabe zu ermöglichen. Dafür bietet sie persönliche, professionelle Beratung und gibt Zuschüsse für Sachleistungen oder therapeutische Maßnahmen.
Wir bedanken uns bei der ADAC Stiftung für die Unterstützung zu diesem Artikel.