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Barrierefreie und rollstuhlgerechte Bäder und WCs

Sanitärräume – also Bäder und WCs – in barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnräumen müssen ganz bestimmte Anforderungen erfüllen. Nur dann können sie von körperlich behinderten Menschen beziehungsweise von Menschen im Rollstuhl problemlos genutzt werden. Die Anforderungen an rollstuhlgerechte Sanitärräume sind dabei deutlich höher als die an „nur“ barrierefreie Sanitärräume.

Ein junger Mann im Rollstuhl sitzt auf seinem rollstuhlgerechten Duschplatz in seinem rollstuhlgerechten Badezimmer.  | © ©adira.de, Fotograf: Daniel George

In Duschen von rollstuhlgerechten Wohnungen muss in der Höhe zwischen 46 und 48 Zentimeter ein Dusch-Klappsitz nachgerüstet werden. (©adira.de, Fotograf: Daniel George)

Die Anforderungen an barrierefreie und „uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare“ (im folgenden „rollstuhlgerechte“) Sanitärräume umfassen vor allem Bewegungsflächen sowie Hilfsmittel wie Klappsitze und Stützgriffe. Außerdem muss bei rollstuhlgerechten Sanitärräumen die Unterfahrbarkeit der Waschplätze gewährleistet sein. Diese Anforderungen sind (ebenso wie die allermeisten anderen Anforderungen an die Barrierefreiheit von Wohnraum) in DIN 18040-2 („Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“) geregelt. Die DIN gibt es teilweise als kostenlosen Download, beispielsweise bei der Niedersächsischen Staatskanzlei.

In diesem Artikel erläutern wir alle Anforderungen, die die DIN an Sanitärräume in barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen stellt.

Mindestens ein Bad, teilweise zwei

In einer barrierefreien Wohnung muss mindestens ein Sanitärraum barrierefrei sein, in einer rollstuhlgerechten Wohnung muss mindestens ein Sanitärraum rollstuhlgerecht sein. Es ist also nicht notwendig, dass alle vorhandenen Bäder und/oder WCs die folgenden Anforderungen erfüllen – wenn denn mehr als ein Sanitärraum vorhanden ist.

Teilweise ist ein zweiter Sanitärraum sogar Pflicht. Und zwar in rollstuhlgerechten Wohnungen mit mehr als drei Wohnräumen beziehungsweise Schlafräumen. Dieser muss mindestens über einen Waschtisch und ein WC-Becken verfügen. Barrierefrei oder sogar rollstuhlgerecht muss er aber wie gesagt nicht sein.

Türen und Flächen barrierefreier Sanitärräume

Die Türen von barrierefreien und rollstuhlgerechten Sanitärräumen müssen nach außen zu öffnen sein. Nur so ist gewährleistet, dass die Tür nicht versehentlich blockiert wird. Außerdem müssen sich die Türen von außen entriegeln lassen. Ebenfalls aus Sicherheitsgründen.

Vor allen Sanitärobjekten – also etwa WC-Becken, Waschtisch, Badewanne und Duschplatz – müssen ausreichend große Bewegungsflächen vorhanden sein. Ausreichend groß ist für eine barrierefreie Wohnung eine Bewegungsfläche von 120 cm x 120 cm und für eine rollstuhlgerechte Wohnung eine Bewegungsfläche von 150 cmx 150 cm. Diese Bewegungsflächen dürfen sich allerdings überlagern. Das bedeutet, dass eine Fläche zum Beispiel sowohl als Fläche vor dem WC-Becken als auch als Fläche vor dem Waschtisch zählen kann – zumindest jeweils zu Anteilen. (Siehe auch Bewegungsflächen und Rollstuhlstellplatz.)

Neben dem WC-Becken muss sich in barrierefreien Wohnungen ein Mindestabstand von 20 cm zur Wand und zu anderen Sanitärobjekten befinden. Dieser Abstand ist nötig, damit sich das WC auch von Menschen mit körperlichen Behinderungen einfach nutzen lässt. In rollstuhlgerechten Wohnungen müssen deutlich höhere Anforderungen erfüllt werden. Hier muss sich an der Zugangsseite zum WC-Becken eine Fläche von mindestens 90 cm Breite befinden und auf der gegenüberliegenden Seite eine Fläche von mindestens 30 cm Breite. Die 90 cm sind notwendig, damit eine Person im Rollstuhl sich von dort aus auf das WC umsetzen kann. Die 30 cm sind notwendig, damit im Zweifelsfall eine zweite Person genug Platz hat, der Person im Rollstuhl beim Umsetzen zu helfen. Die Länge beider Flächen muss mindestens 70 cm von der Rückwand bis zur Becken-Vorderkante betragen.

Ist die Zugangsseite zum WC links oder rechts?

Welches aber ist die Zugangsseite und welches die gegenüberliegende? Hier wird besonders deutlich, dass Normen immer nur allgemeine Anforderungen abbilden können. Denn natürlich gibt es Personen im Rollstuhl, die darauf angewiesen sind, die Zugangsseite links des WC-Beckens zu haben, und Personen, die darauf angewiesen sind, die Zugangsseite rechts des WC-Beckens zu haben. Um dieser Tatsache zumindest in Ansätzen Rechnung zu tragen, müssen sich die Zugangsseiten zu WCs in Gebäuden mit mehr als einer rollstuhlgerechten Wohnung abwechseln. Wenn die Zugangsseite in der ersten rollstuhlgerechten Wohnung beispielsweise rechts ist, muss sie in der nächsten links sein.

Ein junger Mann im Rollstuhl sitzt an seinem rollstuhlgerechten Waschtisch im Badezimmer und wäscht sich die Hände. Er lächelt den Betrachter über den Spiegel an. | © ©adira.de, Fotograf: Daniel George Ein Waschtisch, der rollstuhlgerecht ist, sollte sich Zentimeter weit unterfahren lassen. (©adira.de, Fotograf: Daniel George)

Griffe und Stützen

Ein weiteres Beispiel, das den Unterschied zwischen allgemeinen Normen und individueller Lebensrealität sehr deutlich macht, sind Griffe und Stützen im Bad. Denn die meisten Griffe und Stützen in den Sanitärräumen müssen noch individueller gestaltet werden als der Zugang zum WC-Becken im vorherigen Beispiel. Welche Art von Hilfsvorrichtungen ein Mensch mit körperlichen Behinderungen im Bad und auf der Toilette braucht, lässt sich kaum bestimmen, ohne den Einzelfall zu betrachten. Aus diesem Grund ist in der DIN geregelt, dass die Wände der Sanitärräume es zulassen müssen, dort Stütz- und Haltegriffe nachzurüsten. Und zwar senkrechte oder waagerechte Griffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche und/oder der Badewanne. Die tatsächliche Ausgestaltung erfolgt dann idealerweise nach den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Mieter*in.

Ganz konkret ist die Nachrüstbarkeit folgender Griffe und Stützen in rollstuhlgerechten Wohnungen erforderlich: Am WC-Becken ist die Möglichkeit einer Rückstütze vorzusehen. Diese soll sich 55 cm hinter der Vorderkante des Beckens befinden. Und nein: Der WC-Deckel ist nicht als Ersatz für eine Stütze geeignet. An jeder Seite des WC-Beckens müssen sogenannte Stützklappgriffe montiert werden können. Diese sollen hochklappbar sein und sich mit wenig Kraftaufwand bedienen lassen. Übrigens gibt es Stützklappgriffe mit und ohne Feder. Die Klappgriffe mit Feder lassen sich mit deutlich weniger Kraftaufwand bedienen.

Die Stützklappgriffe sollen im heruntergeklappten Zustand 15 cm über die Vorderkante des WC-Beckens hinausragen. Ihre Oberkante soll sich 28 cm über der Sitzhöhe befinden. Diese soll bei rollstuhlgerechten WC-Becken zwischen 46 cm und 48 cm liegen. Der Abstand zwischen beidseitigen Stützgriffen soll 65 bis 70 cm betragen. Die Befestigung der Griffe muss am Griffende 1 Kilonewton (kN) aushalten. Ein Kilonewton sind 1.000 Newton. Das entspricht etwa der Gewichtskraft einer Masse von 100 Kilogramm (kg).

In der Dusche von rollstuhlgerechten Wohnungen muss in einer Höhe zwischen 46 und 48 cm ein Dusch-Klappsitz nachgerüstet werden können. Links und rechts des Klappsitzes müssen hochklappbare Stützgriffe nachgerüstet werden können. Ihre Oberkante soll 28 cm über der Sitzhöhe liegen.

Während die Wände es auch in barrierefreien Wohnungen zulassen müssen, Griffe oder Stützen nachzurüsten, sind deren Anforderungen im Gegensatz zu rollstuhlgerechten Wohnungen nicht konkret definiert.

Armaturen von Waschtisch und Dusche

Auch die Armaturen – die Wasserhähne oder Mischbatterien also – in barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnräumen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Und zwar sollten es entweder Einhebel-Armaturen oder berührungslose Armaturen sein. Armaturen mit zwei Griffen – einem für kaltes und einem für warmes Wasser – sollen nicht verwendet werden. Berührungslose Armaturen dürfen nur verwendet werden, wenn die Auslauftemperatur auf 45 Grad begrenzt ist. Außerdem muss ein ungewolltes Auslösen ausgeschlossen sein.

Die Dusch-Armatur soll eine Einhebel-Armatur sein und so verbaut sein, dass der Hebel nach unten weist. Das ist wichtig, um zu verhindern, dass blinde oder sehbehinderte Menschen sich beim Vorbeugen verletzen. In rollstuhlgerechten Duschen soll sich der Hebel der Armatur in einer Höhe von 85 cm befinden, damit er komfortabel aus einer sitzenden Position heraus bedienbar ist.

Die WC-Spülung in rollstuhlgerechten Wohnungen muss aus dem Sitzen und ohne dass die Sitzposition verändert wird, mit der Hand oder dem Arm bedienbar sein. Auch der Toilettenpapierhalter muss sich ohne Änderung der Sitzposition erreichen lassen.

Duschplätze und Badewannen

Duschplätze in barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen müssen selbstverständlich barrierefrei beziehungsweise rollstuhlgerecht zugänglich sein. Dazu gehört, dass sie niveaugleich sind, also nicht höher (oder tiefer) als der angrenzende Bodenbereich. Eine leichte Absenkung ist erlaubt. Diese darf jedoch maximal 2 cm betragen. Wenn dadurch Übergänge entstehen, sollen diese durch eine geneigte Fläche ausgeglichen werden. Die Bodenbeläge sollen rutschhemmend sein.

Der Duschplatz muss in barrierefreien Wohnungen mindestens 120 cm x 120 cm groß sein. Der Duschplatz in rollstuhlgerechten Wohnungen muss mindestens 150 cm x 150 cm groß sein. Wenn der Übergang zum Duschplatz bodengleich ist und die zur Entwässerung erforderliche Neigung höchstens 2 Prozent beträgt, kann die Fläche des Duschplatzes in die Bewegungsflächen des Sanitärraumes einbezogen werden. (Siehe auch „Türen und Flächen barrierefreier Sanitärräume“ weiter oben im Artikel und Barrierefreie Duschen.)

Das nachträgliche Aufstellen einer Badewanne soll in barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen möglich sein. In rollstuhlgerechten Wohnungen muss die Badewanne dann mithilfe eines Lifters nutzbar sein.

Waschplätze und Unterfahrbarkeit

Die Waschplätze in barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen müssen auch im Sitzen bedienbar sein. Um barrierefrei zu sein, reicht es, wenn unter dem Waschtisch Beinfreiheit herrscht und direkt über dem Waschtisch ein mindestens 100 cm hoher Spiegel angebracht werden kann.

Um rollstuhlgerecht zu sein, müssen auch hier höhere Anforderungen erfüllt sein. Die Vorderkante des Waschtisches darf höchstens 80 cm hoch sein. Der Waschtisch muss sich mindestens 55 cm weit unterfahren lassen und die Armatur darf höchstens 40 cm von der Vorderkante des Waschtisches entfernt sein. Die Beinfreiheit muss auf mindestens 90 cm Breite gewährleistet sein. Die gestaffelten Höhen, die für die Beinfreiheit vorgegeben sind, schaut man sich am besten direkt in der DIN 18040-2 an. Die gibt es beispielsweise hier als kostenlosen Download.

Übrigens spielt die Unterfahrbarkeit von Möbeln natürlich auch in anderen Räumen als Sanitärräumen eine Rolle – wenn auch leider nicht in der DIN. Vermutlich weil die Ausstattung der anderen Räume in der Regel nicht vor Einzug verbaut ist. Besonders zu nennen sind bezüglich der Unterfahrbarkeit Küchen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Weitere Informationen zu barrierefreien Möbeln im Allgemeinen finden Sie hier.

Über adira.de

adira.de ist die erste und einzige barrierefreie Internetplattform für barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnraum. Das Projekt wird vom Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e. V. (BVN) realisiert und von der „Aktion Mensch-Stiftung“ mit der Höchstsumme von rund 1 Mio. Euro gefördert. Der Projektzeitraum läuft vom 01.03.2020 bis zum 28.02.2025.

adira.de schlägt eine wichtige Brücke – von Menschen mit Behinderungen, die derzeit nur schwer passenden Wohnraum finden, zur Immobilienwirtschaft, die ihren barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnraum bisher nur schwer an Menschen mit entsprechendem Bedarf vermittelt bekommt.


Mit unserem Partner „Adira“ stellen wir Ihnen hier die Regelungen zum barrierefreien Bauen vor.


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