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Heilungsbewährung

Ein Schicksalsschlag kommt unverhofft – sei es ein Unfall, ein Herzinfarkt oder eine Diagnose wie beispielsweise Brustkrebs. Betroffenen Personen wird deshalb temporär ein höher Grad der Behinderung zugesprochen, welcher nach dem Ablauf der Heilungsbewährung neu ermittelt werden muss.

Einsame Person sitzt auf einer Bank bei Sonnenuntergang | © pixabay

Sozialer Rückzug und Isolation sind mögliche Alarmsignale einer Erkrankung. (pixabay)

Dreh- und Angelpunkt des rechtlichen Nachteilsausgleichs für bleibende Schäden ist der Grad der Behinderung (GdB). Im Zusammenhang mit Unfällen spricht man auch vom Grad der Schädigungsfolgen (GdS), wobei die medizinischen Bemessungskriterien die gleichen sind. Je nach Höhe des GdB beziehungsweise GdS werden verschiedene Leistungen wie Steuervorteile oder Kündigungsschutz gewährt.

Oft sind Betroffene enttäuscht oder irritiert, dass ein Grad der Behinderung (GdB) nur befristet im Rahmen einer sogenannten Heilungsbewährung festgestellt wird. 

Grad der Behinderung für dauerhafte Behinderungen

Krankheiten, die üblicherweise schnell und folgenlos wieder heilen, gelten nicht als Behinderung. Für sie gibt es auch keinen GdB. Die Beeinträchtigung muss, soweit sie nicht dauerhaft von Geburt oder einem Unfall an besteht, mindestens sechs Monate andauern, damit ein GdB anerkannt wird.

Oft können aber – gerade nach einem Unfallereignis – noch keine verlässlichen Aussagen getroffen werden, welcher GdB im Einzelfall angemessen ist und zukünftig angemessen sein wird. Das gilt nicht zuletzt für Situationen, in denen noch eine Reihe von Operationen notwendig und/oder Rückfälle zu befürchten sind.

Auch um den ersten Schock mit abzudecken, wird dann im Rahmen einer sogenannten Heilungsbewährung ein im Zweifel höher bemessener Grad der Behinderung festgesetzt. Nach einer im Bescheid bestimmten Frist findet dann eine erneute Untersuchung statt, bei der dann der GdB erneut bestimmt wird.

Eine Bronzestatue von einer Frau, die die Augen verbunden hat und in einer Hand ein Schwert und in der anderen eine Waage hält. | © unsplash Um die Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen zunächst rechtliche Vorgaben erfüllt sein. (unsplash)

Befristung während Heilungsphase

Laut der maßgeblichen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) sind Heilungsbewährungen insbesondere nach Organtransplantationen oder verschiedenen Tumorerkrankungen vorgesehen.

Beispielsweise ist im Fall von Brustkrebs nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors eine Heilungsbewährung von 5 Jahren bestimmt. Je nach Stadium des entfernten Brustdrüsentumors liegt der GdB während dieser Zeit bei mindestens 50.

Nach Ablauf von 5 Jahren wird von Amts wegen eine neue Begutachtung eingeleitet. Dabei wird im obigen Beispiel unter anderem berücksichtigt, ob eine einseitige oder beidseitige Amputation vorgenommen wurde und inwieweit ein Wiederaufbau mit Eigengewebe oder auf andere Weise erfolgreich war.

Der dafür vorgesehene GdB liegt meist zwischen 10 und 40. Eine Herabsetzung des Werts auf unter 50 bedeutet zugleich auch den Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft. Das ist mitunter nicht leicht zu akzeptieren.

Änderungsmöglichkeiten des Grad der Behinderung

Vereinzelt fordern betroffene Personen daher gleich zu Beginn, dass die Heilungsbewährung gestrichen und der GdB dauerhaft festgesetzt wird. Das durchzusetzen ist in der Regel aber wenig erfolgversprechend. Zudem muss beachtet werden, dass bei einer Änderung des medizinischen Zustands auch ohne formales Vorliegen einer Heilungsbewährung eine Neufestsetzung nicht ausgeschlossen ist.

Oft ist es daher sinnvoller, nach Ablauf der Heilungsbewährung gegen den dann ergehenden neuen Feststellungsbescheid vorzugehen, wenn dieser die tatsächlich bestehende Behinderung nicht mehr zutreffend berücksichtigt. Eine Garantie, den bis dahin im Zweifel „zu hoch“ angesetzten Heilungsbewährungs-GdB zu behalten, gibt es allerdings nicht.

Auch bei einer späteren weiteren Verschlechterung ist wiederum eine Neufeststellung möglich, die beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden muss.

Eine Mutter im Rollstuhl geht mit ihrer Tochter spazieren | © pexels Familie und Kinder sind auch mit einer körperlichen Behinderung möglich. (pexels)

Anspruch auf korrekte Feststellung

Eine Heilungsbewährung ist also je nach Behinderung nichts Ungewöhnliches und grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie eine Herabsetzung des GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung.

Trotzdem hat jede*r Anspruch auf eine korrekte Feststellung seines GdB. Das heißt, wenn die tatsächlich vorhandenen Behinderungen und Beschwerden mit dem festgesetzten Wert nicht ausreichend gewürdigt sind, muss das nicht einfach hingenommen werden.


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