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Die berufliche Wiedereingliederung nach dem „Hamburger Modell“

Wenn im Verlauf des Lebens eine chronische Krankheit oder eine Behinderung eintritt, kommt es häufig dazu, dass der Beruf für eine längere Zeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Je länger der Prozess der Abwesenheit dauert, umso mehr treten Ängste und Unklarheiten auf, wie die berufliche Zukunft aussehen wird. Dafür hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung geschaffen. Eine Form ist das Hamburger Modell. Wir erklären, wie die berufliche Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell funktioniert.

Zwei Personen. Die eine Person zeigt der anderen etwas mit einem Stift auf einem Blattpapier. | © Ron Lach / pexels.com

Eine stufenweise Wiedereingliederung ist eine gute Möglichkeit an die gewünschte Arbeitszeit herangeführt zu werden. (Ron Lach / pexels.com)

Die stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht es, nach einer Erkrankung zurück ins Berufsleben zu finden und sich langsam wieder an den Arbeitsalltag zu gewöhnen. Jeder hat das recht auf eine berufliche Wiedereingliederung. Hier erklären wir, wie die stufenweise Wiedereingliederung abläuft und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen.

Die stufenweise Wiedereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederung – das sogenannte „Hamburger Modell“ – soll arbeitsunfähige  Arbeitnehmer*innen nach längerer und/oder schwerer Krankheit oder auftretender Behinderung an die Arbeitsbelastung heranführen. Dadurch soll der Übergang zur Berufstätigkeit erleichtert werden. Hierbei ist es gleichgestellt, ob ein neuer Beruf begonnen wird oder in den alten zurückgekehrt wird. Während der stufenweisen Wiedereingliederung ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer noch krankgeschrieben. Ab einer Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen kontrolliert der Arzt regelmäßig, ob eine stufenweise Wiedereingliederung möglich ist. Möglich ist dieses Modell aber nur dann, wenn Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in gleichermaßen damit einverstanden sind und es keine negativen gesundheitlichen Folgen für den*die Mitarbeitenden gibt.

Wie läuft die Wiedereingliederung ab

Zunächst wird vom Arzt in einer ausführlichen medizinischen Untersuchung festgestellt, ob die betroffene Person wieder belastbar ist und wenn ja in welchem Umfang. In Absprache mit dem Arbeitgeber*in wird dann das Arbeitspensum bestimmt, also die Arbeitsstunden pro Tag. Dabei kann es sich auch nur um eine geringe Stundenanzahl handeln. Diese abgesprochene Arbeitszeit wird stufenweise über mehrere Wochen hinweg erhöht. Zum Beispiel: Manche Mitarbeiter*innen starten mit einem Arbeitspensum von 4 Stunden pro Tag, nach zwei Wochen wird auf 6 Stunden erhöht, nach weiteren 2 Wochen auf das frühere Arbeitsniveau von 8 Stunden pro Tag. Wird es in einer Phase zu viel, wird diese entweder zurückgesetzt und es gilt die Arbeitszeit der letzten Phase oder die Phase wird verlängert. Das „Hamburger Modell“ dauert zwischen 6 Wochen und 6 Monaten, in seltenen Fällen kann es auf 12 Monate verlängert werden.

Das sind die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung nach dem „Hamburger Modell“

  • Der oder die Arbeitnehmende wird als arbeitsunfähig eingestuft. Das bedeutet er oder sie ist weiterhin von einem Arzt oder einer Ärztin krankgeschrieben.
  • Der oder die Mitarbeitende ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.
  • Alle beteiligten Parteien haben der Wiedereingliederung zugestimmt. Das beinhaltet den oder die arbeitsunfähige Mitarbeitende, die gesetzliche Krankenkasse sowie Arbeitgeber*in.
  • Eine ärztliche Fachperson bescheinigt dem oder der Mitarbeitenden eine ausreichende Belastbarkeit, um die bisherige oder eine ähnliche Tätigkeit im eigenen Berufsgebiet wieder aufzunehmen.

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Der Wiedereingliederungsplan enthält folgende Punkte:

  • Beginn und Ende der Maßnahme, in Abstimmung mit den beteiligten Parteien (ärztliche Fachperson, Mitarbeitender, Arbeitgeber). Detaillierte und individuelle Informationen zu den einzelnen Stufen des Plans.
  • Tätigkeiten und Belastungen, die oder der Mitarbeiter*in vermeiden soll. Diese Tätigkeiten wurden von einer ärztlichen Fachperson festgelegt und in Absprache mit dem oder der Arbeitgeber*in konkretisiert.
  • Begleitende Maßnahmen am Arbeitsplatz, die die Arbeit erleichtern und Unterstützung bieten
  • Das Rücktrittsrecht in Bezug auf die berufliche Wiedereingliederung

Ende der beruflichen Wiedereingliederung

Eine berufliche Wiedereingliederung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der oder die Arbeitnehmer*in wieder völlig belastbar ist. Ab diesem Zeitpunkt zahlt das Gehalt wieder der oder die Arbeitgeber*in. Für den Fall, dass die Wiedereingliederung aus diversen Gründen vorzeitig abgebrochen wird oder abgebrochen werden muss, bleibt der oder die Arbeitnehmer*in weiterhin arbeitsunfähig. In diesem Zusammenhang sollten dann weitere medizinische und/oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder sogar ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente in Erwägung gezogen werden.

Wer bezahlt bei beruflichen Wiedereingliederung das Gehalt?

Während einer stufenweisen Wiedereingliederung beziehen Arbeitnehmer*innen weiterhin Krankengeld oder ein sogenanntes Übergangsgeld. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt das Krankengeld in voller Höhe. Bei Privatversicherten zahlt die Krankenkasse ab dem Zeitpunkt des Wiedereinstieges in den Beruf beim Hamburger Modell leider nicht mehr. Sie bezahlen aber sehrwohl beim betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement

Zusätzlich kann von der gesetzlichen Rentenversicherung ein Übergangsgeld beantragt werden. Das ist jedoch an gewisse Bedingungen geknüpft:

  • Die Wiedereingliederung muss innerhalb von 4 Wochen nach Ende der Leistungen der medizinischen Rehabilitation beginnen.
  • Die Notwendigkeit der Wiedereingliederung muss bis zum Ende der Rehabilitationsmaßnahme von dort aus eingeleitet werden.

Die deutsche Rentenversicherung klärt über das Übergangsgeld auf und wo es beantragt werden kann.

Eine Berufliche Wiedereingliederung hilft Menschen mit Behinderung oder (chronischer) Krankheit, nach längerer Arbeitsunfähigkeit wieder in ihrem ursprünglichen Beruf Fuß zu fassen. Durch die schrittweise Erhöhung der Stunden wird die Belastbarkeit erprobt. Finanziert wird die Wiedereingliederung über die gesetzliche Krankenkasse. Die Wiedereingliederung kann dadurch eine Entlastung und Unterstützung für Menschen mit Behinderung sein um wieder arbeiten zu können. 

BEM - Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement

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