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Fördermöglichkeiten für Arbeitssuchende: der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Fördern und Fordern – so lautet ein altbekanntes Motto in unserer Gesellschaft. Dieses Motto ist auch Grundlage der Arbeitsmarktreform und soll zum Ausdruck bringen, dass der Staat Arbeitssuchende aktiv bei der Arbeitssuche unterstützt – unter anderem mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS).

Jemand streckt die Hand nach etwas aus | © Ialesh Aldarwish / pexels

Arbeitssuchende werden von der Agentur für Arbeit auch mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gefördert (Ialesh Aldarwish / pexels)

Der Willen zur Förderung fordert aber umgekehrt auch die Bereitschaft, dass die arbeitsuchende Person sich aktiv daran beteiligt, wieder in Lohn und Brot zu kommen. Doch oftmals liegt die Ursache für einen erfolglosen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben daran, dass es an notwendigen Fähigkeiten fehlt. Manchmal scheitert es schon am Bewerbungsschreiben. Hier setzen Fördermöglichkeiten an. Dabei unterstützt die Agentur für Arbeit Arbeitssuchende unter anderem mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS).

Gezielte Förderung statt Gießkanne

Das Ziel des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS) liegt darin, fehlende Skills und Fähigkeiten aufzubauen oder zu entwickeln. Eine Förderung funktioniert also weder nach „Schema F“, bei dem jede arbeitswillige Person die gleiche Behandlung bekommt – noch ist es so, dass Fördermaßnahmen mit der großen Gießkanne auf alle Betroffenen verteilt werden, ohne deren tatsächlichen Bedarf zu kennen. 

Stattdessen ermittelt die Agentur für Arbeit zusammen mit der arbeitsuchenden Person, welche spezifischen Fähigkeiten noch fehlen und damit auch entwickelt werden müssen, um die Chance auf eine Wiedereingliederung in das aktive Arbeitsleben zu ermöglichen. 

Wichtig ist dabei die Tatsache, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit gewährleistet sein muss, damit eine Förderung bewilligt wird.

Wie sieht eine finanzielle Förderung in der Praxis aus?

Es gibt verschiedene Mentoring-Maßnahmen, die beim ersten oder erneuten Eintritt in die Arbeitswelt mithelfen können. Dazu zählt zum Beispiel auch das Bewerbungs-Coaching – eine beliebte Maßnahme, denn in gesonderten Einzelgesprächen wird intensiv auf die*den Jobsuchende*n eingegangen. Dadurch kann eine maßgeschneiderte Hilfestellung bei der Bewerbung geleistet werden.

Förderfähige Maßnahmen beantragen

Um einen Vermittlungsgutschein zu bekommen, sollte das Gespräch mit dem*die Fallmanager*in im Jobcenter gesucht werden. Denn diese*r hilft Ihnen bei der Feststellung, welche Maßnahme geeignet wäre und auch die Anforderungen an den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erfüllt. 

Außerdem wird geprüft, ob ein Rechtsanspruch auf den AVGS besteht oder nicht. Ein Anspruch auf einen besteht zum Beispiel dann, wenn ein genereller Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und man noch arbeitssuchend ist beziehungsweise noch nicht vermittelt wurde. 

Eine weitere Bedingung für den Vermittlungsgutschein (AVGS) ist, dass der Antragstellende in den letzten drei Monaten mindestens sechs Wochen arbeitssuchend war. Hier muss geklärt werden, ob das auf den Einzelnen zutrifft. Denn dies könnte schon dann nicht mehr erfüllt sein, wenn bereits eine andere Maßnahme besucht worden ist. Aber: Die beratende Person in der Agentur für Arbeit hilft hier sicherlich gerne weiter. 

Es gibt auch die Möglichkeit, einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu erhalten, obwohl kein Rechtsanspruch besteht! In diesem Falle ist die Bewilligung eine Ermessensfrage der Agentur für Arbeit. 
Allerdings greifen auch in diesem Falle bestimmte Bedingungen, die erfüllt sein müssen. Im Grunde genommen, muss die betroffene Person bereits arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht und berechtigt sein, dass ALG II zu erhalten. Sind diese Anforderungen erfüllt, führt der Weg zur Förderung über die Ansprechperson im Jobcenter. 

Wird der Vermittlungsgutschein bewilligt, sucht man sich eine passende, förderfähige Maßnahme. Der Träger der Maßnahme bescheinigt einem die Teilnahme, dann erst erteilt die Agentur für Arbeit die abschließende Bewilligung und die Maßnahme kann angetreten werden.


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