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Kindergeld für Eltern von Kindern mit Behinderung

Sozialämter kürzen Eltern von Kindern mit Behinderung immer wieder das Kindergeld. In bestimmten Fällen ist die sogenannte Abzweigung allerdings nicht zulässig und betroffene Eltern haben ein Recht auf Zahlung.

Euroscheine liegen übereinander. | © unsplash

Der Betrag der teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Hälfte der Vollen. (unsplash)

Betroffene Kinder, die aufgrund einer Behinderung auch als Erwachsene finanziell nicht für sich selbst aufkommen können, werden durch die Sozialämter lebenslang über die Grundsicherung unterstützt. Die einzige Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Darüber hinaus, müssen Antragstellerinnen und Antragsteller die Notwendigkeit der Zahlungen hinreichend erläutern und belegen. Das bedeutet also, dass bewiesen werden muss, dass das Kind sich nicht eigenständig versorgen kann.

Abzweigung des Kindergeldes durch das Sozialamt

Zunächst einmal ist es wichtig zwischen den voneinander unabhängigen Stellen zu differenzieren. Das Kindergeld wird – nach einem schriftlichen Antrag – über die Familienkasse gezahlt. Die (gegebenenfalls lebenslange) Grundsicherung hingegen übernehmen die jeweils zuständigen Sozialämter. Es handelt sich also um verschiedene Zahlungen von verschiedenen Stellen. 

Wenn eine behinderte Person – die nicht für sich selbst sorgen kann – Grundsicherung bezieht, wird das Kindergeld das von der Familienkasse ausgezahlt gerne abgezweigt. Dies geschieht hauptsächlich dann, wenn die Sozialämter der Meinung sind, den Eltern entstünden keine zusätzlichen Unterhaltskosten beim Kind mit Behinderung. Besonders häufig geschieht dies, wenn das Kind in ein Wohnheim ein- , beziehungsweise generell bei den Eltern auszieht. Die Folge der Abzweigung ist die Verrechnung des Kindergeldes von der Familienkasse mit der Grundsicherung der Sozialämter. Durch diesen Vorgang wird das Kindergeld also de facto als Einkommen des behinderten Kindes gesehen und deshalb mit der Grundsicherung verrechnet.

Glas liegt horizontal und Geld kommt aus diesem heraus | © Josh Appel/ unsplash Wenn das Geld knapp wird, können Stiftungen Unterstützung bieten. (Josh Appel/ unsplash)

Differenzierung und Widerspruch

Die Abzweigung und Verrechnung kann durchaus gerechtfertigt und juristisch zulässig sein. Deshalb kommt es hauptsächlich auf die Konstellation im Einzelfall an, ob eine Abzweigung beziehungsweise Verrechnung gerechtfertigt ist.

Gerechtfertigt ist eine Abzweigung , wenn den Eltern keine zusätzlichen Kosten mit dem Unterhalt des Kindes entstehen. Lebt das Kind also in einem Wohnheim, einer ambulanten oder einer vollstationären Einrichtung, ist eine Abzweigung erlaubt, wenn den Eltern tatsächlich keine Kosten entstanden sind
 
Nicht gerechtfertigt sind Abzweigungen, wenn das Kind mit beziehungsweise bei den Eltern wohnt. In dieser Konstellation ist nämlich davon auszugehen, dass den Eltern beispielsweise durch Heizkosten für den Wohnraum, Einkäufe oder ähnlichen Aufwendungen, auf jeden Fall zusätzliche Kosten entstehen die vom Kindergeld abgedeckt werden müssen.

Wenn betroffenen Eltern das Kindergeld trotzdem abgezweigt wird – obwohl zusätzliche Kosten entstehen – sollten diese Widerspruch gegen den Abzweigungsantrag einlegen. Die Eltern sollten gegenüber den Sozialämtern die entstehenden Aufwendungen aufführen und möglichst genau beziffern. Günstig wäre es auch, entsprechende Nachweise wie Belege oder Quittungen für Nachfragen bereit zu halten.

Wenn Eltern berücksichtigungsfähige Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes gegenüber dem Sozialamt nachweisen können, ist eine Abzweigung des Kindergeldes durch das Sozialamt nicht gerechtfertigt. 
Denkbar sind unter anderem folgende Bereiche in denen für die Eltern zusätzliche Kosten entstehen können:

  • 1

    Fahrtkosten zum Beispiel im Rahmen therapeutischer und medizinischer Maßnahmen (sofern nicht von der Krankenkasse übernommen).

  • 2

    Kosten für ärztliche Maßnahmen und Therapiebehandlungen, Zahnersatz, Medikamente, Hilfsmittel wie Sehhilfen und Hörgeräte (sofern nicht von der Krankenkasse übernommen).

  • 3

    Zusätzlicher Aufwand für Bekleidung für zum Beispiel behinderungsbedingt erforderliche Änderungen an der Kleidung, Mehrkosten oder höheren Verschleiß.

  • 4

    Kosten für notwendige Betreuungs- und Versorgungsleistungen oder auch Begleitkosten in den Ferien und bei Freizeitunternehmungen, zum Beispiel für Kino-, Konzertbesuche etc., die nicht von der Pflegekasse oder vom Sozialhilfeträger erstattet werden, die aber ausweislich einer amtsärztlichen Bescheinigung unbedingt erforderlich sind.
    Kosten für Ausflüge, Freizeiten etc., die nicht vom Sozialhilfeträger übernommen werden.

Kindergeld immer auf Elternkonto überweisen lassen

Eltern sollten sich das Kindergeld von der Familienkasse immer auf ihr eigenes Konto überweisen lassen, niemals auf das Konto des Kindes. Das Kindergeld sollte auch auf keinen Fall dem Kind zur Verfügung gestellt werden. Das Kindergeld muss von den Eltern für Aufwendungen und Kosten verbraucht werden, die den Eltern im Zusammenhang mit ihrem Kind tatsächlich entstehen.

Das Kindergeld sollte auch nicht unmittelbar an das Kind überwiesen werden, weil es dadurch ebenfalls als Einkommen angesehen und dementsprechend verrechnet wird.
Das Sozialamt hat also letztendlich durchaus Möglichkeiten das Kindergeld abzuzweigen und für betroffene Eltern gilt es im Einzelfall kritisch zu hinterfragen, ob und für was das Kindergeld benötigt wird. Der Sozialstaat unterstützt nämlich nur tatsächlich betroffene Familien mit der Zahlung des Kindergeldes und nicht pauschal jedes Kind mit Behinderung. Sollte die Abzweigung allerdings nicht gerechtfertigt sein, sollten betroffene Eltern sich entschieden dagegen wehren. 


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