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Erbschaften für Kinder mit Behinderung

Viele Eltern von behinderten Kindern haben große Sorgen, dass ihr mühsam angespartes Vermögen im Erbfall innerhalb kürzester Zeit für die Pflege- und Betreuungskosten des Kindes, die monatlich Beträge bis zu € 10.000,00 umfassen können, aufgebraucht wird, ohne dass ihr Kind Vorteile aus seinem Erbe hat.

© pexels

(pexels)

Nach deutschem Recht ist es selbstverständlich, dass auch ein Mensch mit Behinderung ein Erbe antreten kann. Anders als beim Abschließen von Verträgen oder ähnlichen Rechtsgeschäften, wird im Falle der Erbschaft keine sogenannte Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt. Deshalb ist es für die Erblasser umso wichtiger vorzusorgen und die Aufteilung der Erbschaft – egal ob es sich um Kapital, Immobilien oder Wertpapiere handelt -  klar zu übermitteln. Dabei sollten jedoch auf Grund der besonderen rechtlichen Stellung von Menschen mit Behinderung einige Besonderheiten beachtet werden.

Pflegekosten und Grundsicherung

Viele Menschen mit Behinderung sind nicht in der Lage, die Kosten ihrer Betreuung und Pflege selbst zu bezahlen. Trotz der Pflegeversicherung sind sie auf zusätzliche staatliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Grundsicherung, der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege (gesetzlich geregelt im Sozialgesetzbuch (SGB) XII) angewiesen.

Wenn das eigene Kind, beziehungsweise die Person mit Behinderung der ein Erbe zukommen soll, zusätzliche staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt, kann es dazu kommen, dass die Erbschaft als Vermögen verrechnet wird. Die Sozialhilfe geht nämlich von dem Grundsatz aus, dass nur die Menschen Anspruch auf Sozialhilfe haben, die nicht in der Lage sind, sich aus eigenen Kräften selbst zu helfen. Eigene Einkünfte und ein etwa im Wege des Erbfalles erlangtes Vermögen sind bis auf geringe Freibeträge vorrangig für die Pflege und den Lebensunterhalt einzusetzen beziehungsweise zu verbrauchen. Den gemäß Paragraph 2 Absatz 1 des zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII), erhalten Personen die ihren Lebensunterhalt – über Einkommen oder Vermögen - eigenständig absichern können, keine Sozialhilfe.

dreistöckiges Gebäude von außen, Straße im Vordergrund | © pixabay In einem Pflegeheim wohnen pflegebedürftige Menschen und werden unter der Verantwortung professioneller Pflegekräfte betreut, gepflegt und versorgt. (pixabay)

Erblasser können rechtlich vorsorgen

Einige Eltern überlegen daher, ihrem Kind mit Behinderung nichts oder nur wenig zu vererben. In diesen Fällen entsteht jedoch zumindest auch der Pflichtteilsanspruch des Kindes, der dann wiederum vom Sozialhilfeträger eingefordert werden kann. Darüber hinaus soll dem behinderten Kind ja eigentlich gerade etwas zugewendet werden, um seine Lebenssituation zu verbessern.

Die finanzielle Absicherung des Kindes mit Behinderung und der Schutz des Vermögens vor dem Zugriff des Sozialamtes lassen sich durch die Errichtung eines sogenannten Behindertentestaments erreichen. Dieses Testament kann im Einzelfall dann mit bestimmten Kombinationen aus Vor- und Nacherbschaften sowie Testamentsvollstreckungen optimiert werden, um den übermäßigen Zugriff der staatlichen Einrichtungen zu beschränken. 

Damit betroffene Personen im Einzelfall ihre Absichten am besten durchsetzen können, ist es ratsam sich rechtlich beraten zu lassen. Die Erstellung eines Behindertentestamentes gehört nämlich zu den schwierigsten, sensibelsten und komplexesten Gestaltungen des Erbrechts. Es besteht zudem die Möglichkeit, nach der Errichtung des Testaments, das Hinterlegen bei einem Notar, welcher das Dokument dann verwahrt und bei Bedarf den Bevollmächtigten aushändigen kann. Aber auch ohne das Hinterlegen bei einem Notar – beispielsweise zu Hause oder beim zuständigen Amtsgericht – ist das Testament natürlich wirksam.

Verbindlichen Kostenvoranschlag geben lassen

Aufgrund der Komplexität des Behindertentestaments und der nötigen (rechtlichen) Beratung, sollten Eltern besonders darauf achten, dass der von ihnen ausgewählte Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt Erfahrungen im Hinblick auf die besondere Lebenssituation von Familien und deren Angehörigen mit Behinderung besitzt. Günstig wäre es auch, wenn die beauftragte Rechtsanwaltskanzklei, auch nach der Fertigstellung des Testamentes von sich aus die Eltern über eventuelle Änderungen der Rechts- oder Gesetzeslage und deren Auswirkungen auf das Behindertentestament informieren würde.

Die Kosten für die Erstellung eines Behindertentestaments richten sich im Allgemeinen nach dem Wert des zu vererbenden Vermögens und teilweise nach dem konkreten Aufwand. Vor der Beauftragung eines revhtlichen Beistandes sollten sich Eltern einen verbindlichen Kostenvoranschlag geben lassen, um keine Überraschungen bei der späteren Abrechnung zu erleben.

Zwei Menschen schauen einen Vertrag durch | © Scott Graham/unsplash Bevor ein Kredit aufgenommen wird, sollten die Konditionen von verschiedenen Anbietern verglichen werden. (Scott Graham/unsplash)

Testamentsvollstreckung

Als Alternative zum Testament gibt es die Ernennung eines sogenannten Testamentsvollstreckers. Die ernannte Person kann dann die Nachlassabwicklung oder -verwaltung abwickeln ohne Konflikte unter den einzelnen Erbschaftsnehmerinnen und Erbschaftsnehmern zu verursachen. Über diese Methode kann die zu beerbende Person mit Behinderung ebenfalls geschützt werden, wenn die zur Vollstreckung berechtigte Person den Willen der Erblasser kennt, beziehungsweise einschätzen kann.


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