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Anspruch auf Kindergeld für Menschen mit Behinderung

Das Kindergeld soll Familien finanziell entlasten. Für Menschen mit Behinderung gibt es einige Ausnahmeregelungen, sodass diese unter bestimmten Voraussetzungen auch noch im Erwachsenenalter von der staatlichen Hilfe profitieren können.

Zwei Männer gucken sich an und lachen. Ein Mann ist älter und der andere hat Down-Syndrom. | © Nathan Anderson/ unplash

Menschen mit Behinderung können häufig länger Kindergeld beanspruchen. (Nathan Anderson/ unplash)

Beim Kindergeld handelt es sich um eine staatliche Transferleistung, um Familien mit Kindern finanziell zu entlasten. Weil die Leistung in erster Linie Kindern zugute kommen soll, hat die Gesetzgebung Altersgrenzen festgelegt, bis zu welchen Eltern maximal Kindergeld beziehen können. Gezahlt wird das Kindergeld mindestens bis zum 18., in einigen Fällen auch bis zum 21. beziehungsweise 25. Lebensjahr. Für Menschen mit Behinderung gibt es bei den Altersgrenzen jedoch Ausnahmen, sodass der Staat lebenslang Kindergeld zahlen kann. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind mit Behinderung nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Hierfür muss die bestehende Behinderung ausschlaggebend sein. Im Folgenden werden die Voraussetzungen im Einzelnen erklärt.

Zeitpunkt des Beginns der Behinderung

Für den weiteren Erhalt des Kindergeldes ist es wichtig, dass die Behinderung des Kindes vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Wenn das Kind bis einschließlich 1982 geboren wurde, liegt die Grenze bei der Vollendung des 26. Lebensjahres, also bis zum Tag vor dem 27. Geburtstag. Für diese Berechnung ist nicht der Zeitpunkt der Kenntnis, sondern der des Befundes der Behinderung entscheidend. Ein Beispiel hierfür ist das Vorliegen eines Gendefekts durch die eine Behinderung im 30. Lebensjahr auftritt. Zwar ist die Behinderung selbst nach der Altersgrenze für das Kindergeld aufgetreten, der Gendefekt bestand jedoch vorher.

Notwendiger Lebensbedarf

Der notwendige Lebensbedarf für ein Kind mit Behinderung setzt sich zum einen aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen durch die Behinderung bedingten Mehrbedarf zusammen. Die Höhe des allgemeinen Bedarfs wird vom Gesetzgeber durch den sogenannten steuerlichen Grundfreibetrag festgelegt. Der Mehrbedarf wird mithilfe der finanziellen durch die Behinderung ausgelösten Zusatzkosten ermittelt. 

Nicht aus eigenen Mitteln bestreiten

Die nächste Voraussetzung ist, dass das Kind mit Behinderung nicht in der Lage ist, den notwendigen Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Zu den finanziellen Mitteln des Kindes zählen das verfügbare Nettoeinkommen und Leistungen Dritter wie beispielsweise Pflegegeld, Eingliederungshilfe oder Fahrtkostenzuschüsse. Eine Auflistung der dazugehörigen Einkünfte kann man bei der Bundesagentur für Arbeit finden. 

Glas liegt horizontal und Geld kommt aus diesem heraus | © Josh Appel/ unsplash Wenn das Geld knapp wird, können Stiftungen Unterstützung bieten. (Josh Appel/ unsplash)

Ausschlaggebende Behinderung

Weiterhin muss die bestehende Behinderung ausschlaggebend dafür sein, dass das Kind den notwendigen Lebensbedarf aus den eigenen finanziellen Mitteln nicht bestreiten kann. 
Laut der Bundesagentur für Arbeit ist diese Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, „wenn im Schwerbehindertenausweis oder einem ähnlichen Dokument ( zum Beispiel im Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Rentenbescheid, Pflegegeld-Bescheid, ärztlichem Gutachten) des Kindes das Merkzeichen "H" (= hilflos) eingetragen ist.“ 

Dies bedeutet, dass es erforderlich ist, dass das Kind einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und demnach eine Schwerbehinderung hat. 

Das Kindergeld kann für Familien, die ein erwachsenens Kind mit Behinderung betreuen eine finanzielle Unterstützung sein.


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