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Rente und Altersvorsorge mit einer Behinderung

Der Eintritt in die Altersrente ist auch für Menschen mit einer Behinderung ein wichtiger Schritt. Bei vielen Erkrankungen ist der frühere Ruhestand eine große Entlastung, doch nur mit einer nachgewiesenen Schwerbehinderung ist ein früherer Eintritt möglich. Wir geben Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zur Rente im Alter sowie im Falle einer Erwerbsminderung.

Foto von einem älteren Herren, der mit einem Stock durch eine Gasse läuft. | © Unsplash Bei vielen Erkrankungen ist der frühere Ruhestand eine große Entlastung (Unsplash)

Gesetzliche Rente für Menschen mit Behinderung

Das Sozialversicherungssystem umfasst in Deutschland neben zahlreichen anderen Versicherungen auch die gesetzliche Rentenversicherung. Dieser verpflichtende Versicherungsschutz sorgt dafür, dass alle Menschen im Alter eine Grundsicherung erhalten und wird bei arbeitenden Personen automatisch vom Bruttolohn abgezogen. Wenn Sie mehr über Pflichtversicherungen erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen diesen Artikel.

Wurde eine Schwerbehinderung nachgewiesen, besteht die Möglichkeit des früheren Eintritts in die Rente. Wichtig ist, zu beachten, dass sich selbst bei einem GdB von über 50 nichts an der Rentenhöhe ändert. Die allgemeinen Regelungen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind in den Paragraphen 37, 77 und 236a des sechsten Sozialgesetzbuchs geregelt.

In unserem Artikel Auswirkungen des Grades der Behinderung auf die Rente geben wir Ihnen einen Überblick über die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung.

Bei der Antragsstellung einer Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung gibt es einiges zu beachten. Wenn Sie im Detail erfahren möchten, wie Sie bei der Antragsstellung am besten vorgehen und welche Unterlagen Sie benötigen, empfehlen wir Ihnen unseren Artikel Altersrente für Schwerbehinderte.

Erwerbsminderungsrente

Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung, umfasst das Sozialversicherungssystem in Deutschland auch die Erwerbsminderungsrente.

Die Rente bei einer Erwerbsminderung kann entweder für vollständige oder teilweise Lohnausfälle beantragt werden. Die volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung über einen nicht absehbaren Zeitraum nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Eine teilweise Erwerbsminderung ist gegeben, wenn jemand mehr als drei aber weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten kann.

Abhängig von den Möglichkeiten eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin wird dann eine der beiden Arten zugewiesen. Dabei sind einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Welche Voraussetzungen Sie dabei erfüllen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Private Altersvorsorge für Menschen mit einer Behinderung

Bei vielen Menschen mit Behinderung fällt die Rente so gering aus, dass sie auch im Alter auf Sozialhilfe oder private Rücklagen angewiesen sind. Dabei ist zu beachten, dass private Geldanlagen zuerst in Anspruch genommen werden müssen, bevor die Sozialhilfe für den Lebensunterhalt einer Person mit Behinderung aufkommt. Doch hier gibt es einige Ausnahmen: bestimmte Formen der privaten Altersvorsorge fallen laut dem zwölften Sozialgesetzbuch (§ 82 Absatz 5 SGB XII) unter die sogenannte Freistellung und müssen nicht eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden darf.

Grundsätzlich gibt es für zusätzliche Altersvorsorgen einen monatlichen Freibetrag von 100 Euro. Übersteigt die monatliche Rente die 100 Euro Grenze, sind 30 Prozent des übersteigenden Betrages anrechnungsfrei. Nachzulesen ist dies in § 82 Absatz 4 des zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII).

Weitere Informationen zur privaten Altersvorsorge erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

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