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Allgemeines zur Erwerbsminderungsrente

Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Ein Mann sitzt in einem Café und denkt nach. | © unsplash

Wessen Arbeitsfähigkeit nach Behinderung oder Krankheit eingeschränkt ist, kann die Erwerbsminderung beantragen. (unsplash)

Die Sozialversicherung als Anker

Handwerk und Bergbau waren die ersten Branchen, in denen die Arbeiter für den Krankheitsfall abgesichert waren. Heute hat kaum jemand keine Absicherung. Dies ist durch die Sozialversicherung sichergestellt.

Die Sozialversicherung wird bei Arbeitnehmer*innen zur einen Hälfte vom Bruttoeinkommen abgezogen (durchschnittlich 20 Prozent vom Bruttoeinkommen) und zur anderen Hälfte von Arbeitgeber oder Arbeitgeberin gezahlt.

In der Sozialversicherung ist neben Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung auch die Rentenversicherung inbegriffen. Diese beinhaltet auch die Erwerbsminderungsrente. Bei Arbeitnehmer*innen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können, kann eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegen. 

Wandel des Ursprungs der Erwerbsminderung

Grundsätzlich müssen deutsche Arbeitnehmer*innen ab dem 67. Lebensjahr heute nicht mehr arbeiten, sie erhalten ihre Rente. Voraussetzung dafür ist, dass diese während der Erwerbstätigkeit Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Aus medizinischer Sicht kann es Gründe geben, warum jemand schon vorher nicht mehr erwerbstätig sein kann. 

Die Arbeitsbedingungen insgesamt haben sich im Vergleich zu denen im letzten Jahrhundert drastisch verbessert, hinzu kommen medizinische Entwicklungen und eine gesündere Lebensweise. Das hat dazu geführt, dass immer weniger Arbeitnehmer*innen aufgrund körperlicher Erkrankungen vorzeitig die Rente beantragen. 

Allerdings nehmen die psychischen Belastungen immer mehr zu, sodass die Gründe für eine Erwerbsunfähigkeit häufiger darin zu finden sind. Dem Bundessozialministerium zufolge sind die Hälfte der vorzeitig Verrenteten aus psychischen Gründen erwerbsgemindert, so die Informationen laut VDK

Mann sitzt im Dunkeln draußen und hält eine Hand an die Schläfe. | © Jonathan Rados/ unsplash Psychische Belastungen sind häufig der Ursprung von Einschränkungen im Alltag. (Jonathan Rados/ unsplash)

Unterscheidung volle und teilweise Erwerbsminderung

Um Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen Arbeitnehmer*innen einen Antrag stellen und dazu ärztliche Unterlagen und Gutachten einreichen. Der Rentenversicherungsträger entscheidet sodann über die Rentenzahlung. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einer vollen oder einer teilweisen Erwerbsminderung. 

Die volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung über einen nicht absehbaren Zeitraum nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Dadurch besteht kein Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt. Einrichtungen wie eine Behindertenwerkstatt sind nicht Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes. 

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand mehr als drei aber weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten kann. Diese Personengruppe hat Anspruch auf 50 Prozent der Erwerbsminderungsrente. Zusammen mit einer Teilzeitbeschäftigung soll dieses Geld den Lebensunterhalt sicherstellen. Viele Versicherte haben es jedoch schwer auf dem Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden und erhalten, sofern sie arbeitslos sind, die volle Erwerbsminderungsrente.

Euroscheine liegen übereinander. | © unsplash Der Betrag der teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Hälfte der Vollen. (unsplash)

Erwerbsminderungsrente für Selbstständige

Die Versicherungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung, wie sie für Arbeitnehmer*innen gilt, besteht nicht für Selbstständige. Sie haben die Wahl und können auf Antrag Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und damit einen Anspruch auf Rente und Erwerbsminderungsrente erwerben. Dabei müssen die Versicherten dann allerdings den vollen Beitrag leisten, nicht wie bei Arbeitnehmer*innen, deren Beiträge die Arbeitgeber*innen zur Hälfte bezahlen.

Dieses Geld können viele Selbstständige nicht aufbringen. Für sie gibt es den sogenannten Regelbeitrag, der deutlich niedriger ist. Die Beitragshöhe für 2021 bemisst die deutsche Rentenversicherung  zwischen 83,70 Euro und 1320,60 Euro monatlich. Durch die Einzahlung der Regelbeiträge erwerben Selbstständige ebenfalls einen Anspruch auf Rentenzahlung. Die Höhe des Rentenanspruchs ist so hoch wie der Rentenanspruch von Durchschnittsverdiener*innen. Meist sichern sich selbstständige Freiberufler und Gewerbetreibende privat ab, zum Beispiel mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung.


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