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Sonderrechte in Umweltzonen

Um die Feinstaubbelastung der Luft zu verringern, gibt es seit dem 1. Januar 2008 in vielen deutschen Städten so genannte Umweltzonen. Dort dürfen nur Fahrzeuge einfahren, deren Schadstoffausstoß bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet. Für Menschen mit Behinderung gelten jedoch Ausnahmen.

Autostau in der Stadt | © Roger Victorino/unsplash

Ein Schild zu Beginn der Umweltzone zeigt an, welche Feinstaubplakette nötig ist. Wer sie nicht hat, braucht eine Sondergenehmigung oder muss mit dem Auto draußen bleiben. (Roger Victorino/unsplash)

Schadstoffe in Autoabgasen belasten die Umwelt und schaden der Gesundheit. Vor allem die von Dieselfahrzeugen abgegebenen Rußpartikel und Stickoxide erhöhen das Risiko von Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauferkrankungen oder Lungenkrebs. Besonders betroffen sind Menschen, die in den Innenstädten großer Metropolen leben. Dort ist der Verkehr besonders dicht, die Schadstoffbelastung entsprechend hoch.

Um diese Menschen zu schützen, regelt das Bundes-Immissionsschutzgesetz, dass Autos bestimmte Gebiete nur noch passieren dürfen, wenn sich der Abgasausstoß in Grenzen hält. Die Umweltzonen werden schrittweise eingerichtet. Wo sie verlaufen, entscheidet jede Gemeinde selbst.  

Schadstoffausstoß bestimmt Farbe der Feinstaubplakette

Hierbei werden Fahrzeuge in drei Schadstoffgruppen eingeteilt. Mit der grünen Feinstaubplakette dürfen Autofahrer*innen dauerhaft in die Umweltzone einfahren. Die gelbe Feinstaubplakette erlaubt das Einfahren in die Umweltzone für einen Übergangszeitraum, mit der roten Feinstaubplakette darf man in vielen Städten die Umweltzone nicht mehr passieren.

Autos auf einer Straße in der Stadt | © Olga Kononenko/unsplash Um die Feinstaubbelastungen in Städten zu reduzieren, wurden sogenannte Umweltzonen eingeführt. (Olga Kononenko/unsplash)

Besondere Regelung für Menschen mit Behinderung

Bestimmte Fahrzeuge dürfen die Umweltzone auch dann passieren, wenn sie nicht über die notwendige Feinstaubplakette verfügen. Menschen mit Behinderung, die die Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis vermerkt haben, dürfen mit ihren Fahrzeugen, auch ohne die nötige Feinstaubplakette, die Umweltzonen befahren. Dabei muss das Auto nicht selbst von der Person mit Behinderung gesteuert werden oder auf sie zugelassen sein, es reicht wenn die Person mit im Auto anwesend ist.

Allerdings ist es notwendig, dass der Parkausweis, den Menschen mit Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, gut sichtbar im Auto angebracht ist. Das gilt auch für Ausnahmegenehmigungen, die der Betroffene erhalten hat.

Ausnahmen durch Kommune

Neben den bundeseinheitlichen Ausnahmeregelungen, die Sonderrechte für Menschen mit Behinderung festschreiben, haben auch Kommunen die Möglichkeit, das Einfahren in die Umweltzone ohne gültige Feinstaubplakette zu genehmigen. Hierzu muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Umweltzonen gibt es in fast allen größeren Städten in Deutschland. Hierzu zählen beispielsweise Berlin, Köln, Düsseldorf, Stuttgart, München oder Leipzig. Hamburg hingegen hat sich gegen die Einrichtung von Umweltzonen ausgesprochen. Wer ohne gültige Plakette oder eine entsprechende Sondergenehmigung in die Umweltzone einfährt, muss mit einer Strafe rechnen.


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