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Finanzierung von Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen

Die Kosten für Hilfsmittel verschiedenster Art werden von einigen Trägern bezuschusst oder sogar ganz übernommen. Wir geben Ihnen einen Überblick, wie Sie Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstände voneinander abgrenzen und herausfinden können, wer für die Finanzierung Ihrer Hilfsmittel in Frage kommt.

Viele Menschen mit Behinderung sind, um ihren Alltag bewältigen zu können, auf Hilfsmittel angewiesen. Diese bezahlt zu bekommen kann allerdings manchmal nervenauftreibend sein. Der Austausch von Erfahrungen mit anderen Betroffenen kann helfen, da so oft entscheidende Tipps weitergegeben werden können.

Abgrenzung - Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstand

Der heutige Markt bietet viele Hilfsmittel, nicht nur zur Erhaltung lebenswichtiger Funktionen. Ein häufiges Problem stellt die Kostenübernahme der dringend benötigten Hilfen dar. Oft werden Zuständigkeiten weggeschoben und Anträge unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzung für die Kostenübernahme eines Trägers ist der konkrete Nutzen eines Gegenstandes als Hilfsmittel im alltäglichen Leben. Was ein Hilfsmittel genau ist, definiert das Neunte Sozialgesetzbuch. Dazu empfehlen wir Ihnen unseren Artikel zum Thema Alltagshilfen.

Es gibt jedoch eine Vielzahl an Gegenständen, die die dort beschriebenen Bedingungen erfüllen würden, jedoch nicht als Hilfsmittel gelten. RehaVital nennt hierfür zwei Gründe: Entweder weil es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handelt, die von nichtbehinderten Menschen sowieso verwendet werden (Beispiele: Kinderbuggys oder Matratzen) oder weil die Hilfen von geringem therapeutischen Nutzen oder relativ günstig sind (Beispiele: Kompressionsstücke, Hörgerätebatterien oder Sportrollstühle). Ob ein Gegenstand ein Hilfsmittel im Sinne des Sozialgesetzbuches ist, kann anhand des Hilfsmittelverzeichnisses der gesetzlichen Krankenversicherungen festgestellt werden.

Nicht nur die Krankenkassen übernehmen die Kosten für benötigte Hilfsmittel. Je nach Hilfe und Einsatzbereich können auch andere Kostenträger in Frage kommen:

  • Pflegeversicherung (§ 40 SGB XI)
  • Rentenversicherung (§ 15 SGB VI i. V. m. § 25-31 SGB XI)
  • Unfallversicherung (§ 31 SGB VII)
  • Arbeitslosenversicherung (SGB III)
  • Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)

Wer übernimmt die Kosten?

Die Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Kostenträgern sind im Regelfall klar abgegrenzt. So übernimmt die Unfallversicherung die Versorgung mit Hilfsmitteln nur dann, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Rentenversicherung dagegen bezahlt Hilfsmittel nur im Rahmen der medizinischen Rehabilitation.

Und während Hilfsmittel, die der Erleichterung der Pflege dienen, von der Pflegeversicherung bezahlt werden, werden Hilfen, die zur Krankenbehandlung dienen, immer von der Krankenversicherung übernommen.

Dennoch kommt es vor, dass Anträge zur Kostenübernahme abgelehnt werden. Wenn die Vermutung besteht, dass ein Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde, sollte innerhalb eines Monats Wiederspruch eingelegt werden.


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