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Wahlrecht für Menschen mit Behinderung gestärkt: Der pauschale Ausschluss ist nicht rechtens

Wahlrecht für Menschen mit Behinderung gestärkt: Der pauschale Ausschluss ist nicht rechtens

Zehntausende Menschen mit Behinderung durften bislang nicht wählen gehen. Dieser pauschale Ausschluss vom Wahlrecht  ist nicht rechtens, stellte das Bundesverfassungsgericht in der vergangenen Woche fest. Nun soll das Wahlrecht geändert werden.
Menschen, die einen gerichtlich bestellten Betreuer haben, dürfen nicht pauschal vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der zweite Senat kritisierte, dass ein derartiger Ausschluss ohne individuelle Prüfung den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Artikel 38 Grundgesetz) und gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung  (Artikel 3 Grundgesetz) verstoße.
Das Bundesverfassungsgericht stellte aber auch fest, dass ein Ausschluss von der Wahl grundsätzlich gerechtfertigt ist, wenn man davon ausgehen könne, dass „die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen dem Volk und den Staatsorganen nicht in hinreichendem Umfang besteht".
Für Menschen mit Behinderung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ein weiterer Schritt in Richtung der gesellschaftlichen Teilhabe. Künftig können Betroffene nicht allein deswegen von der Wahl ausgeschlossen werden, weil sie unter Betreuung stehen. Vielmehr bedarf es einer Einzelfallprüfung. Wer wählen darf, hängt also von der individuellen Situation ab, nicht vom Status „behindert und betreut“.