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Starker Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Starker Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Das neue Jahr bringt einige Änderungen für Menschen mit Behinderung. Seit Januar 2018 gilt ein neues Sozialgesetzbuch IX. Dabei ist der Gedanke der Inklusion stärker in das Gesetz übernommen worden. Auch bei Kündigungsschutz gibt es Neuerungen.
In das neu gefasste Sozialgesetzbuch IX ist eine wichtige arbeitsrechtliche Regelung enthalten. So muss die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Kündigung angehört werden. Diese Voraussetzung gilt schon seit dem 30.12.2016 und ist nun in § 178 Abs. 2 SGB IX neu gefasst worden. Darin heißt es:
 ...“Eine Kündigung, die ein Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung beziehungsweise Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gegenüber einem schwerbehinderten Mitarbeiter ausspricht, ist unwirksam...“
Arbeitnehmern mit einer Schwerbehinderung und Personen, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind, genießen damit einen besonderen Kündigungsschutz. Im Wesentlichen gibt es drei Schutzmechanismen:
Ein Kündigungsverfahren kann nur mit Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen (§ 168 SGB IX) Der Betriebs- oder Personalrat muss angehört werden (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz) Die Schwerbehindertenvertretung muss angehört werden (§ 178 Absatz 2 SGB IX)
Anhörungsfristen bei der Kündigung beachten
Der Betriebsrat hat innerhalb von einer Woche das Recht, Bedenken gegen die Kündigung eines Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung zu äußern. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung beträgt die Frist drei Tage. Für die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gibt es keine starren Fristen. Allerdings sollten sie ebenso viel Zeit haben, wie der Betriebsrat.
Fachexperten helfen im Forum von MyHandicap
Wer Fragen zum Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung hat, findet Rat im Forum von MyHandicap. Dort können Sie Fachexperten kontaktieren und Ihre Fragen stellen.