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Schneeräumpflicht gilt auch für Menschen mit Behinderung

Schneeräumpflicht gilt auch für Menschen mit Behinderung

Wenn die Schneeflocken vom Himmel fallen und der Gehsteig mit Glätte überzogen ist, stellt das Menschen mit Behinderung oft vor große Herausforderungen. Umso wichtiger ist es, dass die Räum- und Streupflicht konsequent eingehalten wird.
Hausbesitzer sind gesetzlich verpflichtet, das Grundstück und den Gehweg vor dem Gebäude vom Schnee zu befreien und wenn nötig zu streuen, sodass zwei Menschen gefahrlos aneinander vorbeilaufen können. Die Räum- und Streupflicht gilt montags bis samstags von sieben Uhr in der Früh bis 20 Uhr am Abend. Am Sonntag müssen die Wege von acht bis 20 Uhr gefahrlos passiert werden können. In welcher Zeitspanne die Räumung zu erfolgen hat, ist abhängig von der Größe des Grundstücks.
Räumpflicht kann auf den Mieter übertragen werden
Grundsätzlich hat der Eigentümer mehrere Möglichkeiten, die Räum- und Streupflicht zu erfüllen. Er kann die Arbeit selbst erledigen, einen Hausmeisterservice damit beauftragen oder das Schneeschippen und Streuen an die Mieter delegieren. In diesem Fall müssen die Hausbewohner den Winterdienst nach einem festgelegten Plan übernehmen, ähnlich wie bei der Kehrwoche. Entscheidet sich der Vermieter für diese Regelung, gilt sie für alle Parteien – auch für Menschen mit Behinderung.
Menschen mit Behinderung können Hilfe beantragen
Ein Hinweis auf eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung entbindet nicht grundsätzlich von der Räum- und Streupflicht. Wer gesundheitlich nicht in der Lage ist, die ihm obliegenden Aufgaben zu erledigen, sollte das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Oftmals sind diese bereit, den Mieter unter bestimmten Voraussetzungen – etwa der Bezahlung einer zusätzlichen Abgabe – vom Schneeräumen zu entbinden. Ist dies nicht möglich, können Menschen mit Behinderung den Winterdienst auch von einer anderen Person erledigen lassen, etwa Kindern, Freunden oder Nachbarn. Steht auch diese Möglichkeit nicht zur Verfügung, bieten Organisationen wie die Caritas Hilfe an.
Die externe Unterstützung beim Winterdienst kostet in der Regel Geld.  Allerdings haben Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, die Kosten für eine Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Schwerbehinderung durch den belegt und eine Rechnung über die erbrachte Leistung beim Finanzamt eingereicht werden kann.