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Politische Grundlagen für Menschen mit Behinderung

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden”. So steht es in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Gleichbehandlung und die Förderung von Chancengleichheit als eine Voraussetzung für Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen stehen deshalb im Zentrum der Behindertenpolitik der Bundesregierung.

Das Benachteiligungsverbot

Mit dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX, 2001) und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG, 2002) wurden grundlegende gesetzliche Voraussetzungen zur Umsetzung des Benachteiligungsverbots des Grundgesetzes und für eine verbesserte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geschaffen. Im 9. Sozialgesetzbuch wurde das zersplitterte Recht zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie das Schwerbehindertenrecht zusammengefasst und weiterentwickelt. Dabei bezieht sich das 9. Sozialgesetzbuch besonders auf den Grundsatz des selbstbestimmten Lebens und der Eigenverantwortlichkeit von Menschen mit Behinderungen. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde das Recht der Eingliederungshilfe in das 9. Sozialgesetzbuch als Teil 2 überführt und das Prinzip der Selbstbestimmung auch für diesen Bereich gestärkt.
Das Behindertengleichstellungsgesetz setzt das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes um und regelt Barrierefreiheit in einem umfassenden Sinn. Es erkennt die deutsche Gebärdensprache, die lautsprachbegleitenden Gebärden an sowie das Recht, diese und andere geeignete Kommunikationsformen zu verwenden.

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Der Sichtwechsel, der in der Behindertenpolitik in Deutschland insbesondere mit dem 9. Sozialgesetzbuch und dem Behindertengleichstellungsgesetz eingeleitet wurde, wurde mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fortgesetzt. Das 9. Sozialgesetzbuch bietet bereits einen weitgehenden Schutz für Menschen mit schweren Behinderungen im Arbeitsleben, das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz weitet diesen Schutz jetzt auf alle Menschen mit Behinderungen aus. Es erstreckt sich auf alle Bereiche des Arbeitslebens. Dieser Schutz reicht von der Bewerberauswahl über den Zugang zu beruflichen Bildungschancen bis hin zu Beförderungen. Im Alltagsleben wirkt das Gesetz Diskriminierungen bei so genannten Massengeschäften – beispielsweise bei Kaufverträgen, Hotelbuchungen und Ähnlichem – entgegen und verbietet Benachteiligungen auch bei privaten Versicherungen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention

Die nationale Politik der Bundesregierung findet mit der UN-Behindertenrechtskonvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen seine Entsprechung auf internationaler Ebene. Deutschland hat das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll als einer der ersten Staaten am 30. März 2007 unterzeichnet. Seit dem 26. März 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention und das Zusatzprotokoll für Deutschland verbindlich. Das Übereinkommen als erstes universelles Rechtsinstrument, ist auf die Lebenssituation von weltweit über 600 Millionen Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderungen zugeschnitten. Es definiert soziale Standards, an denen die Vertragsstaaten ihr politisches Handeln zukünftig messen lassen müssen. Dabei geht es um Teilhabe, Selbstbestimmung und uneingeschränkte Gleichstellung. Es geht um das Ziel, alle Bürgerinnen und Bürger zu befähigen, ihr Leben selbstbestimmt nach den eigenen Vorstellungen und Wünschen führen zu können. Und es geht um Politik, die die berechtigten Ansprüche und die Rechte der Bürgerinnen und Bürger mit Behinderungen in den Mittelpunkt stellt.

Mehr politische Partizipation für Menschen mit Behinderungen

  • 1

    In Deutschland gilt inklusives Wahlrecht für alle Menschen. Jeder Mensch hat das Recht zu wählen. Jede Stimme hat den gleichen Wert. Aber was gilt zusätzlich für Menschen mit einer Behinderung bei Wahlen?

    • Wahlassistenz ist bei Wahlen erlaubt

    Wahlassistenz, also die Unterstützung beim Wahlvorgang selbst, ist erlaubt. Allerdings darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

    • Wahlfälschung ist bei Wahlen verboten

    Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter oder eine Vertreterin anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Wenn die Entscheidung, wo das Kreuz gesetzt wird, nicht vom Wahlberechtigten ausgeht oder sie durch eine missbräuchliche Einflussnahme erfolgte, handelt es sich um Wahlfälschung. Wahlfälschung ist strafbar.

  • 2

    Menschen mit Behinderung sind genauso politisch interessiert wie andere Bürger*innen auch.

    • Sie wollen aktiv das politische Geschehen mitgestalten!
    • Sie wollen sich für die Belange von Bürger*innen mit Behinderung einsetzen!
    • Sie haben ein Recht auf politische Partizipation!

    Beispielsweise können sich in Behindertenbeiräten mehrere Personen gleichzeitig engagieren. Es können Ideen diskutiert und anfallende Arbeiten auf mehrere Schultern verteilt werden.
    Die UN-Behindertenrechtskonvention hat die Möglichkeit der Gründung eines solchen Beirates in Artikel 29 explizit vorgesehen. Auch Deutschland hat das Abkommen ratifiziert und sich damit zu einer umfassenden Inklusion für Menschen mit Behinderung in der Politik verpflichtet.
    Der Leitgedanke der UN-Behindertenrechtskonvention ist die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben und die Verwirklichung einer inklusiven Gesellschaft. Dazu gehört auch die politische Partizipation.


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