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Tipps für die Steuererklärung: Sparen mit Handicap

Tipps für die Steuererklärung: Sparen mit Handicap

Nicht jeder ist verpflichtet eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Doch gerade für Menschen mit Behinderung lohnt sich die Einkommenssteuererklärung. Denn es gibt eine Reihe von Freibeträgen und finanziellen Erleichterungen. Ein Überblick.

Der Pauschbetrag
Menschen mit einer Behinderung wird bei der Lohn- und Einkommenssteuer ein zusätzlicher Freibetrag eingeräumt. So sollen wiederkehrende Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, beispielsweise Pflege oder ein höherer Wäschebedarf abgedeckt werden. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Bebhinderung und liegt zwischen 310 Euro (GdB 25 und 30) und 1420 Euro (GdB 95 und 100) pro Jahr. Man kann sich den Freibetrag in die elektronische Lohnsteuerkarte eintragen lassen, sodass sich die Steuerlast mindert und man direkt ein höheres Netto-Gehalt ausbezahlt bekommt. Alternativ kann man den Pauschbetrag auch bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen, was eine Steuererstattung zur Folge hat.
Krankheitskosten
Zusätzlich zum Pauschbetrag können Kosten in gewissem Umfang geltend gemacht werden, die durch eine Krankheit oder Behinderung entstanden sind. Hierzu zählen beispielsweise Operationen, Fahrtkosten ins Krankenhaus, Kosten für Heil- und Hilfsmittel,  Therapien und Kuraufenthalte. Allerdings ist es wichtig, dass die Notwendigkeit der Maßnahme belegt wird. Dies geschieht meist durch ein (Amts-)ärztliches Attest. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte man such vor dem Antritt einer Kur oder dem Beginn eine kostspieligen Behandlung vom Arzt beraten lassen und die Kostenübernahme mit dem jeweiligen Kostenträger (z.B. Kranken- oder Rentenversicherung) klären.
Haushaltshilfe
Viele Menschen mit einer Schwerbehinderung sind auf Unterstützung angewiesen. Die Aufwendungen hierfür können bis zu einem Betrag von 924 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Leistungen bei Unterbringung im Heim
Wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehepartner in einem Heim untergebracht ist, kann er ebenfalls einen Betrag für Hilfeleistungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Erfolgt die Unterbringung im Heim ohne Pflegebedürftigkeit, sind dies bis zu 624 Euro im Jahr, bei Pflegebedürftigen bis zu 924 Euro im Jahr. Diese Freibeträge gelten explizit für haushaltsnahe Dienstleistungen. Der höhere Pauschbetrag bei Unterbringung von Schwerbehinderten in einem Heim bleibt davon unberührt.
Pflegekosten
Wer eine hilflose Person Pflegt (unter anderem erkennbar an dem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis oder dem entsprechenden Pflegegrad), der kann entweder den tatsächlichen Aufwand in der Steuererklärung geltend machen, oder einen Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro zur Anrechnung bringen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson keine Einnahmen durch die Pflege erhält (etwa kostenfreie Pflege als Angehöriger).
Schulgeld
Kinder mit  einer Behinderung sind häufig auf besondere Schulformen beziehungsweise eine intensive Betreuung angewiesen. Sofern keine geeignete öffentliche Schule vorhanden ist, können Eltern das Schulgeld für eine Sonderschule in privater Trägerschaft als außergewöhnliche Belastung absetzen. Allerdings muss dem Finanzamt hierfür eine Bescheinigung der Landesschulbehörde vorgelegt werden, die die Notwendigkeit des privaten Schulbesuchs belegt.
Fahrtkosten
Scherbehinderte mit einer Gehbehinderung (Merkzeichen G oder GdB ab 70) können für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte die tatsächlichen Kosten geltend machen. Für Fahrten mit dem PKW sind das 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer, die ohne Einzelnachweis zur Anrechnung gebracht werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten geltend zu machen, wobei in diesem Fall sämtliche Ausgaben (Reparaturen, Reifen, etc.) durch Nachweise belegt werden müssen. Schwerbehinderte mit einem GdB mindestens 70 und Merkzeichen G können in einem gewissen Umfang auch Privatfahrten mit dem Auto steuerlich geltend machen. Als angemessen gilt hier eine Distanz von 3.000 Kilometer im Jahr für krankheitsbedingte Fahrten. Bei den Merkzeichen aG, BI und H können grundsätzlich alle Kraftfahrzeugfahrten bis zu einer Grenze von 15.000 Kilometern im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. 
Hinweis: Trotz sorgfältiger Recherche kann dieser Artikel nur einen Überblick der zu den Pauschbeträgen und möglichen Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung bieten. Da viele Regelungen jedoch vom Einzelfall abhängen und auch die Beurteilung durch das jeweilige Finanzamt eine Rolle spielt, ist es ratsam, sich individuell beraten zu lassen. Das kann beispielsweise durch einen Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein erfolgen.