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Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG): digitale Patientenakten, Videosprechstunden und Gesundheitsapps

Die Digitalisierung schreitet immer weiter voran – auch im Gesundheitswesen. Damit möglichst viele Menschen von dieser Entwicklung profitieren können, hat der Bundestag in den vergangenen Jahren zahlreiche Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht um digitale Gesundheitsförderungen zu erleichtern und diese an die Bürger*innen zu bringen. Seit Dezember 2019 ermöglicht insbesondere das Digitale-Versorgung-Gesetz den Zugang zu digitalen Patientenakten, Videosprechstunden oder zu digitalen Gesundheitsanwendungen („Apps auf Rezept“).

Arzt im weißen Kittel und Stetoskop um den Hals tippt auf einem Laptop | © Ivan Samkov/pixabay.com

Das neue Gesetz soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorantreiben (Ivan Samkov/pixabay.com)

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) hat es sich die Regierung zur Aufgabe gemacht die noch schleppende Digitalisierung im Gesundheitswesen durch einen Innovationsschub voranzubringen – insbesondere im Bereich der Telemedizin. Diese bezeichnet jegliche medizinische Verfahren, die mittels moderner Telekommunikationstechnologien durchgeführt werden. Dadurch können räumliche, aber auch zeitliche Distanzen zwischen Ärzt*innen, Therapeut*innen, Apotheker*innen und Patient*innen überwunden werden. Grundsätzlich kann sie in allen Bereichen der gesundheitlichen Versorgung eingesetzt werden – in der Diagnostik, Prävention, Behandlung oder auch der Betreuung. Die Telemedizin ist daher vor allem für Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten ein großer Vorteil, da der Zugang zu medizinischer Versorgung erleichtert wird und Vieles bereits von zu Hause aus erledigt werden kann.

Obwohl die Telemedizin bereits seit längerem in Deutschland möglich ist, lief sie nur langsam voran. So wurden die technologischen Möglichkeiten noch lange nicht ausgeschöpft. Darauf reagiert das DVG und richtet sich vor allem an drei wesentliche Bereiche: die elektronische Patientenakte, Videosprechstunden und Gesundheitsapps auf Rezept.

Die elektronische Patientenakte (ePA)

Das Gesetz regelt, dass alle gesetzlichen Krankenkassen seit Januar 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten müssen. Jedoch können die Versicherten selbst entscheiden, ob sie diese nutzen möchten oder nicht. Schließlich handelt es sich hierbei um hochsensible Daten. Das Ziel der ePA ist, eine verbesserte Versorgung von Patienten und Patientinnen zu ermöglichen. Zunächst können in ihr (bereits vorhandene) Daten, wie Arztbriefe, Medikationspläne oder Notfalldaten gespeichert werden. Dafür sind die behandelnden Ärzt*innen zuständig. Jedoch können auch die Patient*innen selbst persönliche Gesundheitsdaten einstellen oder beispielsweise ein Schmerztagebuch führen.

Die eigene ePA kann dabei entweder am Desktop oder über eine App eingesehen und bearbeitet werden. Zudem können Patient*innen selbst entscheiden, welchen Ärzt*innen sie Zugang zu ihren Daten erlauben. Um die ePA nutzen zu können muss ein Antrag an die jeweilige Krankenkasse gestellt werden, die schließlich eine Anwendungssoftware bereitstellt.

Neben der ePA spielt auch das E-Rezept seit Oktober 2020 eine entscheidende Rolle in der digitalen Versorgung. Seit 2022 ist es nun möglich eine Kopie des Rezepts direkt in der ePA-App abzuspeichern.

Videosprechstunden noch einfacher finden

Eine Frau mit Kopfhörern sitzt vor einem Laptop und führt ein Videogespräch mit einer Ärztin | © Anna Shvets/pexels.com Das Gesetz erlaubt es Ärzt*innen aktiv für Videosprechstunden zu werben (Anna Shvets/pexels.com)

Symptome schnell mit dem Arzt oder der Ärztin abklären ohne die eigene Wohnung zu verlassen? Durch Videosprechstunden ist dies bereits seit 2018 bei allen Indikationen möglich. Als Patient*in wird dafür lediglich ein Bildschirm mit Wlan-Zugang sowie ein Mikrofon und eine Kamera benötigt. Mit dem DVG wurde es Ärzt*innen und Praxen ermöglicht aktiv für diese Form der Sprechstunden zu werben – dies war zuvor nicht erlaubt. Damit soll es Patient*innen noch leichter gemacht werden Arztpraxen ausfindig zu machen, die Videosprechstunden anbieten.

Gesundheitsapps auf Rezept

Das DVG ermöglicht seit Oktober 2020 die Verschreibung von digitalen Gesundheitsanwendungen (den sogenannten DiGAs) aufs Rezept – die Kosten werden also von den Krankenkassen übernommen. Doch nicht jede Gesundheitsapp zählt automatisch als DiGA. Die DiGAs sind Medizinprodukte und müssen daher sowohl eine CE-Zertifizierung aufweisen wie auch eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) durchlaufen. Dabei werden die Funktionstauglichkeit, die Qualität, der medizinische Nutzen oder auch der Schutz persönlicher Daten geprüft. Erfüllt eine App alle Kriterien, wird sie in das DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen und gilt als zugelassen. Damit ist sie, samt relevanter Informationen, für alle einsehbar.

Ein stehender Mann hält ein Smartphone in den Händen und tippt  | © Jonas Leupe/unsplash.com Seit Oktober 2020 gibt es die Möglichkeit sich bestimmte Gesundheitsapps verschreiben zu lassen (Jonas Leupe/unsplash.com)

Damit eine DiGA jedoch erstattungsfähig ist, bedarf es zusätzlich zur Listung im Verzeichnis eine begründete Diagnose. Diese kann sowohl von Ärzt*innen als auch von Psychotherapeut*innen gestellt werden. Liegt schließlich ein Rezept vor, kann es bei der Krankenkasse eingereicht werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eine DiGA auch ohne ärztliche Verordnung erstattet zu bekommen. Dafür bedarf es jedoch den Nachweis einer entsprechenden Indikation. Auf jeden Fall prüft die Krankenkasse daraufhin den Leistungsanspruch der oder des Versicherten und stellt anschließend einen Freischalt-Code zur Verfügung. Nun kann die App entweder im entsprechenden App-Store oder über die Website des Herstellers auf einen PC, ein Smartphone oder auf ein Tablet heruntergeladen werden. Nach Eingabe des Freischaltcodes kann die App genutzt werden – je nachdem wie lange das Rezept gültig ist.

Da sich die zugelassenen Apps jederzeit ändern können, lohnt es sich des Öfteren einen Blick in das Verzeichnis zu werfen. Oder das Gespräch mit den behandelnden Ärzt*innen zu suchen. Einige nützliche Apps möchten wir hier kurz vorstellen:

  • 1

    CANKADO PRO-React Onco

    Die Gesundheits-App CANKADO PRO-React Onco dient der Unterstützung von Brustkrebspatient*innen. Mit ihr lassen sich der Gesundheitszustand und die Symptome dokumentieren. Anhand dieser Dokumentation werden konkrete Verhaltensempfehlungen erstellt. Zudem helfen die regelmäßigen Berichte dabei eine persönliche und gezielte Versorgung zu gewährleisten. 

  • 2

    deprexis

    deprexis ist ein onlinebasiertes Selbsthilfeprogramm, welches ergänzend zur üblichen Behandlung von erwachsenen Patient*innen mit Depressionen und depressiven Verstimmungen angewendet wird. Die App basiert auf etablierten psychotherapeutischen Ansätzen der kognitiven Verhaltenstherapie und Achtsamkeitstrainings. Dazu treten die Patient*innen in einen virtuellen Dialog mit praktischen Anregungen und Tipps. Ziel ist es, die eigene Motivation zu steigern oder Methoden für den Umgang mit einer depressiven Phase zu finden. Gleichzeitig dient sie der Erfassung von Symptomen und misst Fortschritte.

  • 3

    elevida

    elevida ist eine digitale Gesundheitsanwendung, die für erwachsene Menschen mit Multipler Sklerose und zusätzlicher Fatigue gedacht ist. Das primäre Ziel ist dabei die Fatigue so weit wie möglich zu reduzieren. Sie wird als Ergänzung zur haus- bzw. fachärztlichen Behandlung herangezogen und basiert auf etablierten psychotherapeutischen Ansätzen. Das Online-Programm unterstützt dabei mit hilfe virtueller Dialoge, sowie maßgeschneiderter Tipps und Übungen.

  • 4

    neolexon Aphasie

    Die App bietet Menschen mit Aphasie und/oder Sprechapraxie tägliche Übungen für ein logopädisches Training, welche eine Ergänzung zur Sprachtherapie darstellen. Die Übungen werden dabei im Vorfeld von dem behandelnden Sprachtherapeuten oder der Sprachtherapeutin festgelegt und können je nach Bedarf angepasst werden. Sie können vier sprachliche Bereiche umfassen – Verstehen, Sprechen, Lesen und Schreiben.

  • 5

    somnio

    somnio ist eine digitale Anwendung, die sich an die Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen (Insomnie) richtet. Nutzer*innen sollen lernen wie sie ihre Schlafzeiten optimieren, ihrem eigenen Schlaf-Wach-Rhythmus folgen oder wie sie Entspannungstechniken nutzen können. Alle Empfehlungen basieren dabei auf Evidenzen der kognitiven Verhaltenstherapie für Insomnie (KVT-I).

  • 6

    velibra

    Das webbasierte Programm velibra wurde für Menschen ab dem 18. Lebensjahr entwickelt, die eine generalisierte Angststörung, eine Panikstörung (mit oder ohne Agoraphobie) oder eine sozialen Angststörung haben. Das Programm dient als Ergänzung einer sonst üblichen Therapie und vermittelt etablierte Übungen der kognitiven Verhaltenstherapie. Das vorrangige Ziel ist es, Nutzer*innen dabei zu unterstützen mit ihrer Angst umgehen zu können.

  • 7

    Vivira

    Vivira ist eine digitale Anwendung zur Behandlung von nicht-spezifischen Kreuzschmerzen oder Arthrose der Wirbelsäule (Osteochondrose). Dabei werden täglich vier bewegungstherapeutische Übungen angeboten, die auf Basis von Rückmeldungen der Nutzer*innen fortlaufend angepasst werden. Dieses Angebot wird ergänzt durch wöchentliche Abfragen zur Gesundheit, die Visualisierung des Fortschritts, monatliche Bewegungstests und edukative Inhalte.

Digitale Pflegeanwendungen ab 2022

Zudem soll es ab 2022 auch Gesundheits-Apps für die Pflege geben – die sogenannten digitalen Pflegeanwendungen (DiPA). Grundlage dafür ist das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG). Die DiPA sollen verschiedene Funktionen erfüllen können – beispielsweise durch Übungen, Kontrollfunktionen oder Entlastungen für Pflegende. Die Pflegeanwendungen folgen zudem ähnlichen Richtlinien wie DiGAs. Sie werden nach genauer Prüfung in ein Verzeichnis aufgenommen und sind damit erstattungsfähig. Jedoch soll es diese nicht auf Rezept geben. Vielmehr muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese übernimmt dann bis zu 50 Euro im Monat. Auf diese Leistung haben alle Pflegebedürftigen aller Pflegegrade Anspruch.


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