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Pflegereform

Im März 2021 hat die Bundesregierung die lange diskutierte Pflegereform auf den Weg gebracht. Es handelt sich um die fünfte Reform der 1995 eingeführten Pflegeversicherung. Hintergrund der Neuausrichtung ist die alternde Gesellschaft und die steigende Zahl von Personen, die in Heimen gepflegt werden müssen.

Paragraph Zeichen vor Steinwand | © pixabay

Informieren Sie sich, was Ihre Rechte sind. (pixabay)

Alle Industrienationen haben eine Gemeinsamkeit: ihre Gesellschaften werden immer älter. Die positive Entwicklung einer höheren Lebenserwartung hat aber auch eine Kehrseite: Ab dem 80. Lebensjahr steigt die statistische Wahrscheinlichkeit, im Alltag auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen zu sein, rapide an. Es kann zu motorischen, sensorischen oder intellektuellen Einbußen kommen, die je nach Schwere und Ausprägung zu Behinderungen führen können.

Eckpunkte der Reform stehen bereits fest

Das Bundesministerium für Gesundheit hat bereits im Oktober 2020 erste Eckpunkte der neuen Reform veröffentlicht. Die Reform der Pflegeversicherung die im Sommer verabschiedet werden soll, enthält unter anderem folgende Schwerpunkte:

  1. Finanzielle Entlastung der Pflegeheimbewohner*innen
  2. Höhere Beitragszahlungen für versicherte Personen ohne Kinder
  3. Verbesserungen für den ambulanten Pflegedienst

Beim ersten Schwerpunkt sollen die Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen über eine Deckelung ihres Eigenanteils finanziell entlastet werden. Die Deckelung in Höhe von 700 Euro Eigenanteil im Monat, soll jedoch für maximal 36 Monate gelten. Die Pflege in den Heimen an sich ist allerdings nur ein Teil der Kosten bei einer Unterbringung im Heim.

Andere Kosten, wie die Verpflegung oder Betriebskosten müssen zusätzlich gezahlt werden. Anders als die Pflege – die individuell je nach Pflegegrad gewährt wird – handelt es sich bei der Verpflegung um die Bereitstellung von Personal für die Reinigung oder die gastronomischen Bereiche. Die Kosten für die Verpflegung sind deshalb grundsätzlich gleich für alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes.

Stethoskop und Tabletten liegen auf Geldscheinen | © pixabay Die Pflegestufe bestimmt über den finanziellen Umfang der Entschädigung (pixabay)

Abschaffung der Pflegestufen seit 2017

Seit der vierten Pflegereform wurden die bisherigen drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade erweitert. Dadurch können Antragstellerinnen und Antragsteller nun umfangreicher und zielgerichteter finanziell unterstützt werden als mit dem älteren Stufensystem, das seit dem Jahr 1995 unverändert den Leistungsanspruch der versicherten Personen gegenüber der Pflegeversicherung begründete. Es ergeben sich somit auch fünf verschiedene Pflegesätze für die versicherten Personen.

Eine Tabelle, in der die Pflegegrade sowie der jeweilige Pflegesatz aufgelistet sind. | © L.K./ EnableMe Pflegegrade seit 2017 (L.K./ EnableMe)

Beitragserhöhungen und Stärkung ambulanter Pflege

Die demographischen Entwicklungen in Deutschland werden sich weiter zuspitzen. Um das Ungleichgewicht zwischen der arbeitenden Bevölkerung und der im Ruhestand einigermaßen ausgleichen zu können, soll mit der neuen Pflegereform ein Beitragszuschlag für versicherte Personen ohne Kinder einhergehen. Der bereits bestehende Beitragszuschlag wird dafür um 0,1 Beitragssatzpunkte erhöht. 

Mit der Erhöhung hofft man die zukünftigen Kosten der geburtenstarken Jahrgänge, von 1946 bis Ende 1960, zumindest etwas besser finanzieren zu können.

Die ambulante Versorgung von erkrankten Personen soll verbessert werden. In den vergangenen Jahren haben immer mehr Menschen den Wunsch im Alter so lange wie möglich im Eigenheim bleiben zu können. Gründe dafür sind unter anderem die gewohnte Umgebung oder die kurzen Entfernungen zu Familienangehörigen oder Freund*innen.

Diesen Wunsch berücksichtigt das Bundesministerium bei seinen Ausarbeitungen der Pflegereform, indem es die ambulante Versorgung stärken und verbessern möchte. Dazu sollen die ambulante Pflegesachleistung, das Pflegegeld sowie die Tagespflege um fünf Prozent angehoben werden. Ab dem Jahr 2023 soll die Anhebung sich an der Inflationsrate orientieren und so eine konstante Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung sicherstellen.

Förderung der Selbstständigkeit und privater Vorsorge

Um Pflegebedürftigen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, werden Wohnformen zwischen der ambulanten und stationären Betreuung zusätzlich gefördert. Unter bestimmten Umständen gibt es für jeden Bewohner und jede Bewohnerin einer solchen Wohngruppe jeweils 200 Euro zusätzlich. Anspruch besteht zum Beispiel für Pflegebedürftige, wenn sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben oder wenn in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet.

Außerdem hat das Kabinett beschlossen, dass die staatliche Förderung für den Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung erhöht wird. Die staatliche Förderung ist Teil der Pflegereform aus dem Jahre 2013 gewesen und bezuschusste privat abgeschlossene Pflegeversicherungen bisher monatlich mit 5 Euro. Diese soll – laut den Eckpunkten im Entwurf - auf 15 Euro im Monat steigen. Die Förderung soll nach dem Willen der Regierung Anreize für mehr Eigenvorsorge geben.


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