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Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Sogenannte Merkzeichen sind Buchstabenkürzel, die im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können. Aber wofür stehen die einzelnen Abkürzungen? Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Merkzeichen und die Bedeutung ihrer Abkürzung im Einzelnen.

Das Foto zeigt ein Antragsformular und die Spitze eines silbernen Kugelschreibers | © pixabay

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (pixabay)

Standard-Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Im Schwerbehindertenausweis werden die im Feststellungsbescheid zuerkannten Merkzeichen eingetragen. Im nachfolgenden Artikel haben wir alle wichtigen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nach Standard-Merkzeichen und Sondermerkzeichen gegliedert und informieren Sie über die jeweilige Bedeutung.

Die Standard Merkzeichen G, AG, H, BL, GL, TBL und RF werden auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises notiert und machen auf die Beeinträchtigung der Person aufmerksam.

Merkzeichen G: Erhebliche Gehbehinderung

Wer im Straßenverkehr eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit hat und nur eingeschränkt unter erheblichen Gefahren bis zu 2 Kilometer gehen kann, bekommt das Merkzeichen G.

Dazu zählen Menschen mit Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen, der Lendenwirbelsäule sowie Behinderungen an Beinen oder Rückgrat (ab Einzel-GdB 50), aber auch Menschen, die durch innere Leiden wie Herzschäden, Lungenprobleme, Krampfanfälle, Diabetiker*innen mit häufigen Schocks und anderes erheblich eingeschränkt sind. Des Weiteren erhalten Epilepsiepatient*innen oder Menschen mit einer Sehbehinderung ab GdB 70 und Menschen mit geistiger Behinderung und Weitere das Merkzeichen G.

Zu den Nachteilsausgleichen des Merkzeichen G gehören einerseits Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr ggf. mit Eigenbeteiligungen oder eine Ermäßigung der Kfz-Steuer.

Merkzeichen AG: Außergewöhnliche Gehbehinderung

Das Merkzeichen AG hingegen erhalten nur Menschen, die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigungen haben und sich auf Grund ihrer Behinderung ausschließlich mit fremder Hilfe - wie beispielsweise einem Rollstuhl - oder unter äußerster Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Das trifft auf Menschen mit Querschnittslähmung, Doppeloberschenkelamputationen und Hüftexartikulationen zu. Des Weiteren für einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauerhaft außerstande sind, eine Beinprothese zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können und bei denen gleichzeitig Unterschenkel oder der Arm amputiert sind. Das Merkzeichen AG gilt auch für Menschen, die auf Grund der Schwere ihrer Erkrankung dem genannten Personenkreis gleichzusetzen sind, wie zum Beispiel schwerste Herz- oder Lungenerkrankungen.

Ähnlich wie beim Merkzeichen G zählen zu den Nachteilsausgleichen des Merkzeichen AG Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr mit Eigenbeteiligung, Befreiung der Kfz-Steuer, aber auch Parkausweise für Behindertenparkplätze und ein Fahrtkosten-Pauschbetrag von 4500€.

Merkzeichen H: Hilflosigkeit

Menschen mit Behinderung, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, bekommen das Merkzeichen Hilflosigkeit.  Dazu zählt beispielsweise das Verrichten von Tätigkeiten, die zur Sicherung der persönlichen Existenz notwendig sind. Beispiele hierfür sind das An- und Auskleiden sowie die selbstständige Körperpflege und Nahrungsaufnahme. Hilflos sind nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen - nicht nur vorübergehend - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden alltäglichen, lebensnotwendigen Tätigkeiten fremde Hilfe benötigen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Das Merkzeichen H steht in der Regel bei einem Pflegegrad 4 und 5 in der Pflegeversicherung zu und beinhaltet einen Nachteilsausgleich in Form von Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr ohne Eigenbeteiligung, Befreiung der Kfz-Steuer sowie ein Steuerfreibetrag wegen außergewöhnlicher Belastung von 7400€.

Merkzeichen BL: Blindheit

Blindheit bedeutet, dass das Augenlicht vollständig fehlt. Das Merkzeichen für diese Behinderung lautet BL und steht Menschen zu, die auf beiden Augen und bei beidseitiger Sehprüfung nicht mehr als 1/50 der normalen Sehschärfe besitzen oder andere, entsprechend schwere Störungen des Sehvermögens oder Gesichtsfeldeinschränkungen haben.

Zu den Nachteilsausgleichen gehören bei Merkzeichen BL neben Freifahrten im Öffentlichen Nahverkehr, einer Befreiung der Kfz-Steuer und einem Steuerfreibetrag wegen außergewöhnlicher Belastung von 7400€ auch Blindengeld sowie Blindensendungen und Großdruck von Dokumenten.

Merkzeichen GL: Gehörlosigkeit

Menschen, die beispielsweise von Geburt an taub sind, sowie Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, bekommen das Merkzeichen GL in ihrem Schwerbehindertenausweis. Zusätzlich liegen oft schwere Sprachstörungen wie schwer verständliche Lautsprache oder ein sehr geringer Wortschatz vor.

Menschen mit dem Merkzeichen Gehörlosigkeit haben ebenfalls die Möglichkeit zu Freifahrten im öffentlichen Personennahverkehr und Kfz-Steuerermäßigungen. Zusätzlich können Sie bei Behörden die Gebärdensprache verwenden.

Merkzeichen TBL: Taubblindheit

Das Merkzeichen TBL steht Menschen zu, die durch eine beeinträchtigte Hörfunktion einen Grad der Behinderung von mindestens 70 haben. Zusätzlich muss eine Störung des Sehvermögens mit einem Grad der Behinderung von 100 vorliegen.

Für Menschen mit dem Merkzeichen TBL besteht Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag. In einigen Fällen gewähren auch Telefonanbieter einen Nachlass.

Merkzeichen RF: Rundfunkbeitrag & Telefonermäßigung

Dieses Merkzeichen berücksichtigt in der Regel alle Personengruppen, die ständig von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind. Dazu zählen Menschen mit einer Sehbehinderung bei einem GdB von mindestens 60, einer beidseitigen Hörbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 oder einem GdB von 80. Der Rundfunkbeitrag wird für diese Personengruppen pro Haushalt auf ein Drittel reduziert.

© pixabay (pixabay)

Sondermerkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Im Gegensatz zu den vorab aufgeführten Merkzeichen gibt es auch noch sogenannte Sondermerkzeichen, die keine Auskünfte über die Auswirkung der Behinderung geben. Stattdessen begründen sie zusätzliche Rechte für betroffene Personen. Dazu zählen die Merkzeichen Begleitperson, 1.Klasse Fahrten im Regional- und Nahverkehr, Kriegsbeschädigt, Versorgungsberechtigt und Entschädigungsberechtigt. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden, werden diese Sondermerkzeichen unabhängig beziehungsweise ergänzend zu den Standard-Merkzeichen vergeben.

Merkzeichen B: Begleitperson

Menschen mit schwer eingeschränkter Mobilität, die für die gefahrlose Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind, erlangen zusätzlich das Merkzeichen B. Dieses Merkzeichen ermöglicht Freifahrten für die Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr in Deutschland. Grundvoraussetzung ist die Zusprache der Merkzeichen G, GL oder H.

Merkzeichen 1.Kl.: Fahrten im Regional- und Nahverkehr

Das Merkzeichen 1. Kl. steht ausschließlich Schwerkriegsbeschädigten oder Verfolgten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu. Die berechtigten Personen können mit einer Fahrkarte der 2. Klasse ohne Aufpreis in der 1. Klasse mitfahren.

Merkzeichen Kriegsbeschädigt

Dieser Eintrag ist für Menschen, die durch Kriegsverletzungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 Prozent bestimmt.

Merkzeichen VB: Versorgungsberechtigt

Als versorgungsberechtigt gelten Menschen mit einer Schwerbehinderung, die durch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent Versorgungsansprüche aus anderen Gesetzen als dem Bundesversorgungsgesetz haben. Dazu zählt beispielsweise das Soldatenversorgungsgesetz (SVG), ein Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG).

Merkzeichen EB: Entschädigungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz

Unter dieses Merkzeichen fallen Menschen mit Schwerbehinderung, die als rassistisch oder politisch Verfolgte des Nationalsozialismus gelten und bei denen die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50% nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) vermindert ist.

Weitere Merkzeichen nach Landesrecht

Zusätzlich zu den bundesweit geltenden Merkzeichen, haben die Länder Berlin und Mecklenburg-Vorpommern die Merkzeichen „Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrtdienst“ und „Hochgradig Sehbehindert“ eingeführt. Diese gelten jedoch nur im jeweiligen Bundesland.

Merkzeichen T: Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst (Berlin)

Berechtigt sind Menschen, die bereits das Merkzeichen AG erhalten haben und einen mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von mindestens 80 aufweisen. Auch muss eine Fähigkeitsstörung beim Treppensteigen bestehen. Sie erfüllen damit die die Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst des Landes Berlin.

Merkzeichen HS: Hochgradig Sehbehindert (Mecklenburg-Vorpommern)

Eine hochgradige Sehbehinderung liegt vor, wenn das Sehvermögen auf beiden Augen unter 0,05 (1/20) liegt. Doch auch Menschen, die einen Grad der Behinderung von 100 aufgrund einer Sehstörung aufweisen, aber noch nicht blind sind, können dieses Merkzeichen erhalten.

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis bei Kindern und Jugendlichen

Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt die Feststellung des Grades der Behinderung und der Merkzeichen anhand der gleichen Maßstäbe wie bei Erwachsenen. Zu beachten ist, dass dem Merkzeichen H „Hilflosigkeit“ neben den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen auch die Anleitung zu diesen Verrichtungen und die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Betreuung der Hilfeleistungen zugerechnet wird.

Fragen zu Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

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