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Jugendhilfe bei Kindern mit Behinderung

Mädchen und Jungen sowie auch junge Frauen und Männer mit Behinderung sind keine homogene Gruppe. Sie haben höchst individuelle Bedürfnisse. Darauf geht die Jugendhilfe ein.

Ein Kind berührt das Gesicht seiner Mutter auf einer heimischen Fensterbank | © Daria Shevtsova / pexels

Jedes Kind hat ein Recht auf seine gesunde Entwicklung, auf Förderung und auf Unterstützung. (Daria Shevtsova / pexels)

Nicht immer hängen diese Bedürfnisse ursprünglich mit der Behinderung zusammen. Oft betreffen sie den Bereich der Hilfen zur Erziehung und hier vor allem die Themenfelder der pädagogisch-erzieherischen Arbeit, der innerfamiliären Beziehungen sowie der gelingenden Kommunikation. 

Viele Förderungs- und Entwicklungsbedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bewegen sich außerhalb der Themen der Rehabilitation. Ihre Belange gehören grundsätzlich unter das Dach der Jugendhilfe. Sie ist hier deutlich aufgefordert, Familien zu entlasten, ihre Kommunikations- und Erziehungsfähigkeit zu fördern und sie im alltäglichen Miteinanderleben zu unterstützen.

Lebensraum Familie

Grundsätzlich ist die Familie der beste Lebensraum für ein Kind und seine Entwicklung. Egal, ob es eine Behinderung hat oder nicht. Jedes Kind hat ein Recht auf seine gesunde Entwicklung, auf Förderung, auf Unterstützung sowie auf Teilhabe am Leben und Selbstbestimmung der Persönlichkeit. Die Erkenntnis, dass jeder Mensch dieselben Rechte auf Selbstbestimmung und Teilhabe an gesellschaftlichen Ressourcen hat, gehört zu den kulturellen Errungenschaften unserer Zivilgesellschaft.

Gemäß § 6 SGB IX können Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 5, Nr. 1, 2 und 4 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) sein.

In der Präambel der Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO- Generalversammlung) wird eine Behinderung als ein sich verändernder Zustand beschrieben, der aus der Interaktion zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und Barrieren in der Einstellung und der Umwelt entsteht und die gleichberechtigte, uneingeschränkte und wirksame Teilnahme an der Gesellschaft behindert. Die WHO geht von „handicapped situations“ aus. Das bedeutet, dass die Ausprägung einer Beeinträchtigung von den gesellschaftlichen Anforderungen, den Erwartungen sowie von den ökologischen, materiellen und sozialen Lebensbedingungen eines Menschen abhängt. 

Je barrierefreier also eine Gesellschaft sich darstellt, desto weniger Behinderungen gibt es. 

Mit der Entwicklung von Ansätzen des gemeinsamen Lebens von Kindern und Jugendlichen mit oder ohne Behinderungen entstand eine grundsätzliche Diskussion um die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder – als Ort der Übernahme von Verantwortung bei besonderen Bedarfslagen von Kindern insgesamt.

Was ist Jugendhilfe?

Jugendhilfe nimmt für sich in Anspruch, die Interessen von Kindern und Jugendlichen zu vertreten. Das Kinder- und Jugendhilferecht ist Teil des SGB – in erster Linie ist es ein „Leistungsrecht“. Das heißt, auf Hilfen zur Erziehung besteht ein Rechtsanspruch. Im Kinder- und Jugendhilfegesetz des SGB VIII wurde mit der Hilfeplanung und damit ihrer Orientierung an allen Beteiligten, ein Prozess der Aushandlung geeigneter und notwendiger, längerfristiger, erzieherischer Hilfen initiiert. 

Er öffnet den Wünschen der beteiligten jungen Menschen sowie ihren Eltern Räume gegenüber den Jugendhilfe-Experten. Die Bundestagsdrucksache 11/ 5948 nennt auf Seite 1 des SGB VIII ein „modernes, präventiv orientiertes Leistungsgesetz, das Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben unterstützt und jungen Menschen das Hineinwachsen in die Gesellschaft erleichtert“. Leistungen der Jugendhilfe sollen dabei die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen. Jugendhilfe soll eine familienfreundliche Umgebung schaffen, Selbsthilfe stärken, alle Beteiligten zur Selbstbestimmung befähigen und das soziale Umfeld mit einbeziehen.

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von Trägern erbracht, nach den Grundsätzen der Pluralität und Vielfalt. Die freien Träger der Jugendhilfe haben als Partner der öffentlichen Jugendhilfe eine eigenständige Stellung. Freie Träger können kirchliche und verbandliche Organisationen, Initiativen, Selbsthilfeprojekte oder privatwirtschaftlich organisierte Einrichtungen sein.

Dass die gesetzlich normierten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in der richtigen Qualität und im richtigen Umfang zur Verfügung gestellt werden, dafür muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise das Jugendamt Sorge tragen, gemäß der im § 79 SGB VIII übertragenen Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Dabei ist gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes die Gewährleistung des Kindeswohls maßgeblich.

Die Gewährleistung des Kindeswohls

Bei Verstößen gegen das Kindeswohl seitens der Eltern wird als erstes versucht, das Kindeswohl durch die Eltern (wieder) selbst herstellen zu lassen. Die Jugendhilfe unterstützt dabei mit individuellen Maßnahmen.

Paragraph 1626, Absatz 1 des BGB definiert die elterliche Sorge zugleich als Recht und Pflicht von Vater und Mutter. Artikel 3 der UN- Kinderrechtskonvention schreibt die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls für Rechtsprechung und Verwaltungsvorgänge vor. In Artikel 7 der UN- Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen wird ausgeführt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, den es vorrangig zu berücksichtigen gilt.

Hilfe bei der Erziehung

Die Hilfen zur Erziehung beachten die Stärken und Ressourcen der Beteiligten für die Bewältigung von aktuellen und zukünftigen Lebens- und Entwicklungs- beziehungsweise Erziehungsproblemen. Somit bedeutet Hilfe zur Erziehung Unterstützung in belastenden Lebenssituationen. Dennoch ist sie ein spürbarer Eingriff in die Lebensverhältnisse von Kindern, Jugendlichen und Familien – wenn auch kein obrigkeitlicher Eingriff, sondern das Angebot einer Hilfeleistung mit Beteiligung an der Ausgestaltung.

An ambulanten Angeboten ist hier die sozialpädagogische Familienhilfe zu nennen, die längerfristig angelegt ist und Familien intensiv unterstützt und begleitet. Weiterhin ist der Erziehungsbeistandschaft ein Angebot, das auf die Unterstützung bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen gerichtet ist und die Freiwilligkeit des Jugendlichen voraussetzt. Er muss zumindest die Hoffnung entwickeln, dass die Bewältigung von schwierigen Lebenssituationen in der Familie, in der Clique oder in der Schule erleichtert wird. Dabei sind hier die Probleme im Mittelpunkt, die der Jugendliche hat und nicht die, die er anderen macht.

Stellen Eltern fest, dass sie ein Erziehungsproblem haben, Schwierigkeiten in der Gestaltung ihrer Lebenssituation oder wird eine mangelhafte Erziehungsfähigkeit der Eltern von außen festgestellt, ist das Jugendamt mit seinen allgemeinen sozialen Diensten der richtige Ansprechpartner. In einem Gespräch mit der betreuenden Person vom Jugendamt wird der Hilfebedarf festgestellt und eine notwendige sowie geeignete Hilfeform empfohlen.

Die sozialpädagogische Familienhilfe

Ist die sozialpädagogische Familienhilfe die geeignete Hilfeform, vereinbart der oder die Familienhelfende mit der betroffenen Familie Hausbesuche. Gemeinsam wird die Ausgestaltung des Angebotes besprochen. Für die familienhelfende Person ist der zuständige Mitarbeitende des Allgemeinen Sozialen Dienstes der wichtigste Ansprechpartner.

Besondere Kompetenzen erforderlich

Haben Familienmitglieder eine Behinderung oder eine längerfristige Krankheit, so braucht die familienhelfende Person besondere Kompetenzen. Zum Beispiel eine erhöhte Sensibilität für die Belange von Menschen mit Behinderungen, gute Kenntnisse ihrer Rechtslage, Kenntnisse über Behinderungen sowie chronische Krankheiten und empathische Zugänge zum „Leben mit Behinderung“. Diese Kompetenzen können in einer geeigneten Fortbildung erworben werden. Nur dann kann die Familienhilfe für die Beteiligten auch wirklich gelingen.

Vorbehalte gegenüber dem Jugendamt

Gerade Eltern mit Behinderungen oder langfristigen Krankheiten haben Ängste, wenn es um Kontakte zum Jugendamt geht. Ihre Angst fokussiert sich vor allem darauf, dass das Jugendamt ihre Erziehungsfähigkeit kritischer einstuft als die von Eltern ohne Behinderung. Diese Befürchtung kommt nicht von ungefähr. Es gibt Fälle, in denen Eltern ihre Kinder entzogen wurden, in erster Linie, weil die Eltern eine Behinderung haben. 

Grundsätzlich aber ist das Jugendamt eine Schutz-Institution und arbeitet nach den oben genannten gesetzlichen Grundlagen. Alle Eltern haben ein Recht auf Hilfe, wenn sie sie benötigen und sie haben das Recht, diese Hilfe einzufordern. Das Prinzip des „Empowerments“ – also der Selbstbemächtigung – gilt auch für Eltern mit Behinderungen. In Leipzig wurde dafür das „Kompetenzzentrum für behinderte und chronisch kranke Eltern in Sachsen“ initiiert – mit dem Ziel einer umfangreichen sowie bedarfsgerechten Beratung für Eltern mit Behinderungen.

Eltern müssen gute Eltern sein und sich im Interesse ihrer Kinder verhalten. Von einer etwaigen Behinderung ist das unabhängig. Aber Eltern mit Behinderung müssen keine besseren Eltern sein als andere. Sie müssen jedoch handeln und fühlen im Sinne des Kindeswohls und dann stark genug sein, um um Hilfe zu bitten, wenn diese gebraucht wird.

Minderjährige als Träger eigener Rechte

Artikel 12, Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, einem Kind die Möglichkeit zu geben, seine eigene Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Ist es dazu nicht in der Lage, muss es Gelegenheit haben, durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle zu handeln.

Trotz der nicht zu übersehenden Betonung der Stellung der Eltern oder der Personensorgeberechtigten, hebt das Kinder- und Jugendschutzgesetz die Rechte von Kindern und Jugendlichen besonders hervor. Nach § 8, Absatz 2 haben Kinder und Jugendliche das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.

Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes leistet einen erheblichen Beitrag für die Schärfung des Rechtsbewusstseins in der Staatengemeinschaft, wenn es um die Anerkennung von Kindern als eigenständige Rechtssubjekte, um ihre besondere Schutzbedürftigkeit, auch in Hinblick auf menschenrechtliche Gewährleistung und um die Förderung ihrer Entwicklung geht. 

Bei einem möglichen Konflikt zwischen Elternwille und Verwirklichung des Kindeswohls gebietet die Konvention im Zweifelsfall immer eine Parteilichkeit für das Kind.


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