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Elternzeit und Elterngeld bei Menschen mit Behinderung

Auch Menschen mit Behinderung werden Eltern und wollen sich um ihren Nachwuchs kümmern. Beim Elterngeld sowie bei der Elternzeit gibt es dabei einige Ausnahmeregelungen sowie unterstützende Hilfen.

Ein Pärchen hält zusammen ein Ultraschallbild in die Kamera | © unsplash

Dem Kinderwunsch sollte nichts im Weg stehen. (unsplash)

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt bei jeder schwangeren Frau der Mutterschutz, der bis zu acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt anhält. Ausnahmslos. Das bedeutet aber auch, dass es für Frauen mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung keine generelle Sonderregelung gibt. Der behandelnde Arzt kann jedoch eine frühzeitige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, wenn der berufliche Alltag Risiken oder unverhältnismäßige Belastungen für Mutter und Kind mit sich birgt.

Wie sieht es mit dem Elterngeld aus?

Dem Mutterschutz wird nach zwei Monaten, nachdem das Kind geboren wurde, in der Regel nahtlos das Elterngeld angeknüpft (die Mutterschutz-Wochen werden aber verrechnet). Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung, die seit 2007 Müttern und Vätern ermöglicht, sich maximal 14 Monate lang um das Kind zu kümmern. Ab dem 1. Januar 2013 haben sich die Bestimmungen so vereinfacht, dass fortan das Bruttogehalt die Berechnungsgrundlage des Elterngeldes darstellt – statt wie bisher das reale Nettogehalt.

Aktuell gibt es zwei Varianten des Elterngeldes, aus denen die werdenden Eltern wählen oder individuell kombinieren können. Hierbei können sich die Eltern die Aufteilung der Betreuungszeit – wer, wann und wie lange – selbst aussuchen. Auch, ob das Elterngeld am Stück gezahlt werden soll oder mit Unterbrechungen und späterer Fortzahlung.

  • Das Basiselterngeld

Wenn ein Elternteil allein übernimmt, kann dieser das Basiselterngeld zwei bis 12 Monate für sich in Anspruch nehmen. Die Höhe des Betrages liegt zwischen 300 Euro bis höchstens 1800 Euro monatlich und berechnet sich aus dem individuellen Brutto-Einkommen. Wenn beide Elternteile die Betreuung übernehmen, können insgesamt 14 Monate Elterngeld bezogen werden. 

  • Das ElterngeldPlus

Im Unterschied zum Basiselterngeld richtet sich das ElterngeldPlus an Eltern, die in Teilzeit weiterarbeiten möchten. Die Beitragshöhe ist dabei halb so hoch, wird dafür aber bis zu 28 Monate gezahlt. Beim ElterngeldPlus werden vier zusätzliche Monate gewährt, wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Gleiches gilt für getrennt erziehende Eltern. 

Ausnahmen gelten für Alleinerziehende sowie wenn „der andere Elternteil wegen einer schweren Krankheit oder Behinderung sein Kind nicht betreuen kann und zugleich eine Einkommensminderung vorliegt“, so das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Diesen stehen dann auch die vollen 14 Monate zu.

Eine genaue Berechnung können Sie mit Hilfe des Elterngeld-Rechners auf dem Familienportal des Bundesfamilienministeriums durchführen.

Die Fäuste von Vater und Neugeborenes berühren sich | © Heike Mintel / unsplash Eltern mit Behinderung können auf Elternassistenz, begleitete Elternschaft, Hilfsmittel und finanzielle Unterstützung zurückgreifen. (Heike Mintel / unsplash)

Hilfreiche Unterstützungsmöglichkeiten

Ist ein Elternteil aufgrund einer Beeinträchtigung oder chronischen Erkrankung auf Unterstützung bei der Betreuung des Nachwuchses angewiesen, gibt es unterschiedliche Formen an Hilfeleistungen, die seit 2018 im SGB IX (§4 Absatz 4, §76 Absatz 2, §78) festgeschrieben sind:

  • Die Elternassistenz

Seit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) haben Eltern mit Behinderung einen Anspruch auf Elternassistenz. Während die Erziehung die Aufgabe der Eltern bleibt, kümmert sich eine Elternassistenz in erster Linie um Aufgaben, die den Eltern durch die Behinderung nicht möglich sind. Das kann sowohl die Versorgung sowie Pflege des Kindes einschließen als auch Haushaltsarbeiten, wie zum Beispiel Putzen, Aufräumen und Kochen beinhalten. Den Umfang der jeweiligen Aufgaben bestimmen hierbei die Eltern.

  • Begleitete Elternschaft

Die begleitete Elternschaft richtet sich vor allem an Eltern mit einer geistigen oder psychischen Behinderung. Auch hier können die Aufgaben individuell von den Eltern bestimmt werden. Diese kann im Einzelfall auch Leistungen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe einschließen. Hierzu gibt es genauere Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Begleitete Elternschaft.

  • Unterstützende Hilfsmittel

Ob angepasste Baby-Tragen, besondere Wickeltische oder Kinderwagen – je nach Form der Beeinträchtigung können Eltern auch auf spezielle Hilfsmittel zurückgreifen, die den Alltag mit dem Kind erleichtern. Hierbei ist zu erwähnen, dass das Angebot für die meisten Fälle noch nicht ausreichend ist und entsprechende Hilfsmittel daher oft selbst angefertigt und finanziert werden müssen. Beim Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern e.V. finden Sie Beispiele für passende Hilfsmittel.

Voller Elterngeldbezug bei Partner*innen mit einer schweren Behinderung

Zudem sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Möglichkeit vor, dass Verwandte dritten Grades – beispielsweise Urgroßeltern, Großeltern, Onkel und Tanten oder Geschwister – die Kinderbetreuung übernehmen und somit Elterngeld beziehen können. Auch hier muss eine ärztliche Bescheinigung der Betreuungsunfähigkeit (etwa aufgrund der Schwerbehinderung oder eines Todes) vorliegen.

Für Eltern ohne Beeinträchtigungen, die ein Kind mit Behinderung haben und sich ein weiteres Kind wünschen, ist folgende Regelung interessant: Geschwisterbonus wird gewährt, wenn das nächstältere Geschwisterkind zum Zeitpunkt der Geburt das vierte Lebensjahr noch nicht erreicht hat. 

Konkret bedeutet der Geschwisterbonus eine Erhöhung des ausgezahlten Elterngeldes um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro bis maximal 180 Euro pro Bezugsmonat. Die Altersgrenze für den Geschwisterbonus erhöht sich bei Geschwisterkindern mit Behinderung auf 14 Jahre.

Bonusregelung für Geschwisterkinder mit Behinderung

Jedes Elternteil hat zudem einen Anspruch auf Elternzeit, die unbezahlte Beurlaubung von der Arbeit bis zu drei Jahre lang inklusive der gesetzlich sicheren Rückkehr in den Beruf. Falls sich inzwischen ein Härtefall ergibt – etwa eine schwere Behinderung beziehungsweise Erkrankung des Kindes oder des Partners –, kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden und zwar innerhalb von vier Wochen vor dem regulären Ende. Hierfür muss allerdings der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilen.


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